Den Geschäftsführer einer UG (haftungsbeschränkt) im Handelsregister eintragen lassen

Bevor der UG-Geschäftsführer seinen Rechten und Pflichten nachgehen kann, muss er erst bestellt und ins Handelsregister eingetragen werden.

 

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Inhaltsverzeichnis

Das Handelsregister

Im Handelsregister sind alle Kaufleute verzeichnet. Es wird elektronisch geführt und jeder kann darin Einsicht nehmen. Wer seine UG (haftungsbeschränkt) ins Handelsregister eintragen lässt, muss folgende Angaben machen:

Das Handelsregister ist ein Garant für Richtigkeit der Angaben. Die Eintragung wird stets vom Notar veranlasst. Eine UG (haftungsbeschränkt) ist in Abteilung B (HRB) des Handelsregisters eingetragen. Die Kosten der Eintragung liegen bei 150 Euro.

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Andreas Munck

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Wie wird der Geschäftsführer einer UG (haftungsbeschränkt) gewählt?

Wer Geschäftsführer ist, wird in der Gesellschaftsversammlung bestimmt. Dabei muss sich die Mehrheit der Gesellschafter für einen Geschäftsführer aussprechen. Ebenso kann er durch Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter auch wieder abbestellt werden. Erst mit dem Einverständnis des gewählten Geschäftsführers ist seine Wahl wirksam. Er untersteht nun den Rechten und Pflichten und haftet auch dementsprechend. Seine Pflichten und Rechte sind im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers beschrieben. Dieser wird ebenfalls durch die Gesellschaftsversammlung erstellt. Eine der wichtigen Pflichten eines Geschäftsführers ist die Vertretung des Unternehmens nach außen und die sorgfältige Handlungsweise für die UG.

 

Wie wird der UG-Geschäftsführer ins Handelsregister eingetragen?

Die Eintragung des Geschäftsführers in das Handelsregister erfolgt mit der Einreichung der Unterlagen durch den Notar beim zuständigen Amtsgericht. Diese Eintragung hat ausschließlich deklaratorische Bedeutung. Faktisch bedeutet dies, dass der Geschäftsführer ab der Unterzeichnung der Geschäftsführerbestellung im Amt und voll handlungsfähig ist.

Die Eintragung wird nach notariell beglaubigter Unterschrift des Geschäftsführers vorgenommen. Dabei unterliegt er einer Auskunftspflicht. Das heißt es dürfen keine gravierenden Gründe gegen die Eintragung sprechen und wenn, dann darf der Geschäftsführer diese nicht verheimlichen. Andernfalls kann er zur Haftung gezogen werden und macht sich zudem strafbar.

Bei jeder Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers muss dies erneut im Handelsregister eingetragen werden. Es ist dabei auch grundsätzlich egal, ob der Geschäftsführer deutscher Staatsbürger ist und in Deutschland wohnhaft ist. Wichtig ist dabei aber, dass er mindestens Bürger der EU ist oder eine Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland genießt. 

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