EU-Urteil: Markenschutz erfordert ständige Nutzung

aktualisiert am 20. Oktober 2023 2 Minuten zu lesen
Hero Icon

Im Markenregister können neben Wort- und Bildmarken auch dreidimensionale Marken eingetragen werden. Schutzgegenstand ist hier die Form eines Produkts. Doch wo liegen die Hürden?

 

Ständige Nutzung anstatt benötigter Unterscheidungskraft

Beruft sich ein Markeninhaber auf die Bekanntheit und Durchsetzung einer Marke bei den Verbrauchern, so muss dies für einen EU-weiten Markenschutz auch in allen EU-Ländern nachgewiesen sein. Das hat das erstinstanzliche Gericht der Europäischen Union in Luxemburg bekräftigt (Az.: T-112/13). Danach muss das EU-Markenamt EUIPO den Markenschutz für den Nestlé-Schokoriegel „Kit Kat 4 Finger“ nochmals prüfen.

Eine Marke hat rechtlich die Funktion, Produkte des Herstellers von denen der Wettbewerber zu unterscheiden. Üblich muss sie daher eine Besonderheit haben, die zu einer solchen „Unterscheidungskraft“ führt. Wenn eine solche Unterscheidungskraft ursprünglich fehlte, können Unternehmen die Anmeldung später mit dem Argument nachholen, durch ständige Nutzung sei die Marke inzwischen so bekannt, dass die Verbraucher sie mit dem Hersteller verbinden.

Auf dieser Basis hatte das EUIPO 2006 für den Schweizer Lebensmittelkonzern Nestlé die aus vier nur an der Unterseite verbundenen Riegeln bestehende Form von „Kit Kat 4 Finger“ als Unionsmarke eingetragen. Zur Anmeldung im Jahr 2002 hatte Nestlé die Bekanntheit der Riegel-Form in zehn der damals 15 EU-Staaten nachgewiesen, darunter Deutschland. Gegen die Eintragung hatte der britische Wettbewerber Mondelez (früher Cadbury Schweppes) geklagt.

Markenanmeldung mit professioneller Rechtsberatung

Bekanntheit in allen EU-Staaten notwendig

Wie nun das EuG entschied, reichen Bekanntheitsbelege in nur zehn der damals 15 EU-Staaten nicht aus. Ein solcher Nachweis sei für jedes einzelne Mitgliedsland zu führen.

Im Streitfall trug das EuG dem EUIPO daher auf, den Widererkennungswert des Riegels auch in den fünf anderen damaligen EU-Staaten zu untersuchen. Zudem soll es prüfen, ob der Markenschutz tatsächlich auf alle angemeldeten Produktgruppen bezogen werden kann, etwa auch auf Kuchen.

Nestlé kann hiergegen Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) einlegen. Der hatte allerdings bereits vor zehn Jahren zur äußeren Form der Karamellbonbons „Werther’s Original“ des deutschen Herstellers Storck entschieden, dass die „erworbene Unterscheidungskraft“ für jedes EU-Land einzeln nachzuweisen ist (Urteil vom 22. Juni 2006, Az.: C-24/04 P und C-25/05 P).

Jetzt weiterstöbern im Ratgeber!