Existenzgründerin und schwanger oder Mutter: Tipps vom Profi

aktualisiert am 20. Oktober 2023 5 Minuten zu lesen
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Schwangere oder Mütter, die selbständig sind, sollten vorsorgen.

 

Selbständig und schwanger: Vieles ist ganz anders

Natürlich haben auch Schwangere und Mütter, die selbständig tätig sind, Rechte auf besonderen Schutz. Doch wer am Arbeiten gehindert ist oder sich eine Auszeit gönnt, sollte dafür zumindest finanziell vorgesorgt haben: Mit Rücklagen, Versicherungen oder passivem Einkommen. Sonst gerät man schnell in finanzielle Schwierigkeiten.

 

Krankheit während der Schwangerschaft

Wer nur ein paar Tage krank ist, kann die damit verbundenen Einnahmeausfälle meist abfedern. Doch wenn durch Komplikationen in der Schwangerschaft längere Arbeitsausfälle nicht zu vermeiden sind, dann kann eine Krankengeld- bzw. Krankentagegeldversicherung sinnvoll sein. Wann und wie lange dies gezahlt wird, ist jedoch individuell vertraglich zu vereinbaren. Denn die Entgeltfortzahlung wie bei angestellten Mitarbeiterinnen greift hier nicht. Ist der Krankengeldanspruch gesichert, so kann die Schwangere für sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt mit rund 70 % des Einkommens laut letztem Steuerbescheid rechnen.

Für freiwillige Mitglieder von gesetzlichen Krankenkassen ist so eine Versicherung meist leicht möglich. Private Krankenkassen schließen Krankentagegeld in der Mutterschutzfrist jedoch nicht selten von vornherein aus oder zahlen nur ein einmaliges Mutterschaftsgeld.

 

Mutterschutzfrist

Angestellten ist sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung Arbeit verboten. Auch dieses Verbot hilft einer Selbständigen oder Unternehmerin im Fall der eigenen Schwangerschaft nicht weiter. Zwar gelten nach EU-Recht auch für selbstständige Frauen Mutterschaftsansprüche von mindestens 14 Wochen, in Deutschland werden sie jedoch nur durch das Elterngeld abgegolten. Für den Verdienstausfall durch eine Schwangerschaft gibt es keine Entschädigung oder Versicherung.

 

Elterngeld

Für selbständige Mütter und Unternehmerinnen gibt es Elterngeld in Höhe von 67 % des Einkommens, maximal 1.800 Euro, ab der Geburt. Sofern ein Anspruch auf Krankengeld in der Mutterschutzfrist besteht, wird Elterngeld erst nach den acht Wochen Mutterschutzfrist gezahlt. Als Einkommen gilt hierbei der Gewinn nach Steuern laut letztem Einkommensteuerbescheid. Liegt dieser noch nicht vor, so wird bis zur Vorlage des Steuerbescheides die Einnahmen-Überschussabrechnung zugrunde gelegt.

 

Kindergeld

Kindergeld wird unabhängig davon gezahlt, ob die Eltern Arbeitnehmer, selbständig oder Unternehmer sind. Im Ergebnis der Einkommensteuerberechnung kann sich dann herausstellen, dass die steuerlichen Kinderfreibeträge und Betreuungsfreibeträge günstiger als das Kindergeld sind. Dann wird die Steuerentlastung mit dem Kindergeld von Amtswegen verrechnet.

 

Kinderbetreuung

Für die Kinderbetreuung am Wohnort oder Arbeitsort stehen den Eltern gem. Sozialgesetzbuch VIII Einrichtungen freier Träger (der Kirchen oder anderer freier Träger) oder der Kommune zur Verfügung. In den meisten Orten ergeben sich so als Alternativen für die Kinderbetreuung:

  • Betreuung durch andere Familienangehörige,
  • Betreuung in Kindertagesstätten kommunaler oder kirchlicher Trägerschaft,
  • Betreuung durch Elterninitiativen oder andere freie Träger,
  • Betreuung durch Tagespflegepersonen,
  • Betreuung in der Schule oder im Hort.

In der Regel organisieren Selbständige und Unternehmerinnen die Kinderbetreuung durch eine persönliche Zusammenarbeit mit den Kindertagesstätten in ihrer Kommune und/oder durch die Betreuung innerhalb der Familie.

Einerseits bietet die selbständige Tätigkeit jungen Müttern und Familien die Möglichkeit, ihre Zeit besser einteilen und auf die örtlich verfügbare Kinderbetreuung abstimmen zu können. Anderseits sind besonders junge Eltern wegen fehlender Kinderbetreuung auch gezwungen, eine selbständige Tätigkeit – gegebenenfalls in Teilzeit – aufzunehmen, weil sich im Angestellten-Job keine Lösungen für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie finden lassen. Gerade im Einzelhandel, in der Gastronomie und in Berufen mit Schichtbetrieb sind dafür oft nur sehr wenige Spielräume.

Im Jahr 2013 haben wir im Institut für Alternative Betriebsführung – Dagmar Meinz + Partner GbR an einem Forschungsprojekt zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie mitgearbeitet und können Interessierten hierzu gern weitere Lösungsvorschläge unterbreiten.

Autorin: Dagmar Meinz

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