Umsatzsteuerbefreiung für Unterrichtsleistungen

Als Lehrkraft, Kursleiter oder Betreiber einer Bildungseinrichtung können Sie in einigen Fällen von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren. Lesen Sie im folgenden Fachartikel, welche Voraussetzungen dafür laut den Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung für Unterrichtsleistungen erfüllt sein müssen.

 

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Wann sind Unterrichtsleistungen von der Umsatzsteuer befreit?

Die Regelungen zur Befreiung von der Umsatzsteuer für Unterrichtsleistungen finden Sie im § 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz (UStG).

Buchstabe a

Unter Buchstabe a des § 4 Nr. 21 UStG wird die Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen beschrieben, die von Schulen erbracht werden. Dazu zählen Leistungen von privaten Schulen und anderen allgemein bildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen. Die zuständige Landesbehörde muss der Schule eine Bescheinigung ausgestellt haben, die bescheinigt, dass die Schule auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet.

Buchstabe b

Der Buchstabe b des § 4 Nr. 21 UStG betrifft die Umsatzsteuerfreiheit für die Unterrichtsleistung des selbstständigen Lehrers. Das sind Unterrichtsleistungen von selbstständigen Lehrern, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass diese Leistungen an Hochschulen und öffentlich allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen erbracht werden. Die Leistungen können auch an privaten Schulen und anderen allgemein bildenden oder berufsbildenden Schulen, die die Voraussetzungen des Buchstaben a erfüllen, erbracht werden.

Weitere Informationen zur Umsatzsteuer, wie sie berechnet wird und wer von der Umsatzsteuer befreit ist, erfahren Sie in diesem Artikel.

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Selbstständige Lehrer – Nachweise

Selbstständige Lehrkräfte sind freie Mitarbeiter, die an Hochschulen oder ähnlichen Bildungseinrichtungen unterrichten. Die Lehrkräfte vermitteln Kenntnisse im Rahmen festliegender Lehrprogramme und -pläne. Der Unterricht muss für eine gewisse Dauer regelmäßig stattfinden. So zählen beispielsweise einzelne Vorträge nicht zu einer steuerbefreiten Lehrtätigkeit. Dient die Einrichtung mehreren Bildungszwecken, muss der selbstständige Lehrer einen Nachweis erbringen, in welchem Bereich er oder sie tätig ist.

Der Nachweis wird von der Bildungseinrichtung ausgestellt. Folgendes muss aufgeführt werden:

  • erfüllte Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 UStG
  • Bezeichnung und Anschrift der Bildungseinrichtung
  • Bezeichnung des Faches, Kurses oder Lehrgangs, in dem die Lehrkraft unterrichtet
  • Unterrichtszeitraum
  • Versicherung über das Vorliegen einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG des Unterrichtsbereiches

Kein Nachweis ist erforderlich bei:

  • Hochschulen
  • öffentlich allgemein- und berufsbildenden Schulen
  • Ersatzschulen (entweder staatlich genehmigt oder landesrechtlich erlaubt)

Die Bildungseinrichtung darf die Bestätigung, dass die Leistung umsatzsteuerbefreit ist, nur erteilen, wenn sie selbst über eine Bescheinigung der Landesbehörde verfügt.

Wichtig: Auf den Rechnungen des selbstständigen Lehrers muss vermerkt sein, dass eine umsatzsteuerfreie Leistung erbracht wurde, z. B.: „Umsatzsteuerfreie Leistung gemäß § 4 Nr. 21b UStG. Bescheinigung des Auftraggebers liegt vor.“

 


Autor: Willi Kreh

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