Bilanz: Darf eine Schadensersatzzahlung als Werbekosten deklariert werden?

Macht sich ein Vorstandsmitglied gegenüber seinem Unternehmen strafbar, muss er oder sie unter Umständen Schadensersatzzahlungen leisten. Doch wie ist diese Zahlung in der Steuererklärung zu behandeln?

 

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Bundesfinanzhof München: Urteil

Hat ein Vorstandsmitglied eines Unternehmens die Bilanz in strafbarer Weise so verfälscht, um eine höhere Gewinnausschüttung zu erhalten, kann er eine später zu leistende Schadensersatzzahlung nicht beim Finanzamt als Werbungskosten abziehen. Denn die bewusste Schädigung des Arbeitgebers sei nicht beruflich, sondern privat veranlasst, entschied der Bundesfinanzhof in München (Az.: VI R 27/15).

 

Bilanzfälschung

Geklagt hatte ein früheres, angestelltes Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft. Der Mann war an dem Unternehmen mit Aktien beteiligt. Nachdem er für das Geschäftsjahr 1997 eine Dividendenzahlung erhielt, seine Beteiligung dann verkaufte und aus dem Vorstand ausschied, stellte sich heraus, dass er die Bilanz des Unternehmens bewusst gefälscht hatte. Der Gewinn war in der Bilanz höher ausgewiesen, als er tatsächlich war. Auf diese Weise konnte das Vorstandsmitglied seine Unternehmensanteile besonders gut versilbern.

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Schadensersatz nach Strafanzeige

Der neue Vorstand stellte wegen der Bilanzmanipulation Strafanzeige. In dem folgenden Strafverfahren wurde der Mann auch verurteilt. Das Unternehmen forderte zudem Schadenersatz. In einem zivilgerichtlichen Vergleich verpflichtete sich das frühere Vorstandsmitglied zu Zahlungen von über 1,2 Millionen Euro.

Das Geld machte der Mann dann in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Werbungskosten, also Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, liegen bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit vor, „wenn sie durch den Beruf veranlasst sind“, so der Bundesfinanzhof. Für die berufliche Veranlassung müsse ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf bestehen und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden.

 

Strafbare Handlung als berufliches Fehlverhalten

Hier habe der Kläger aber in strafbarer Weise die Bilanz mit einem überhöhten Gewinnausweis bewusst verfälscht. Er habe auf diese Weise für den Verkauf seiner Aktien mehr Geld herausschlagen wollen. Dieses berufliche Fehlverhalten führe dazu, dass die Schadenersatzleistungen nicht als Werbungskosten abziehbar sind.

Lesen Sie in diesem Artikel, welche Betriebskosten selbständig Tätige darüber hinaus steuerlich geltend machen können.

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