Hervorragend 4,8 von 5 Trustpilot

AG gründen. Ab 50.000 € Grundkapital.

Satzung, Notartermin, Handelsregister – wir begleiten jeden Schritt.

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Der Partner, dem Gründer vertrauen

Gründung, Anmeldungen und laufende Buchführung an einem Ort. Was eine Zulassung braucht, kommt von Notar*innen und Steuerberater*innen aus unserem Partnernetzwerk.

AG gründen in vier Schritten

  1. 1

    Idee beschreiben

    Schreib in einem Satz, was deine AG machen soll. Die KI schlägt Unternehmensgegenstand und Struktur vor.

  2. 2

    Namen prüfen

    Wir gleichen deinen Wunschnamen mit dem Handelsregister ab, bevor du dich festlegst.

    Namen jetzt prüfen
  3. 3

    Satzung und Organe

    Die Satzung liegt fertig vor. Ihr bestellt Aufsichtsrat und Vorstand, den Notartermin organisieren wir.

  4. 4

    Prüfung und Eintragung

    Nach Gründungsbericht, Gründungsprüfung und Einzahlung geht die Anmeldung ans Handelsregister.

Was du über die AG wissen solltest

  • §§ 7, 36a AktG

    50.000 € Grundkapital

    Das Mindestkapital der AG. Bei Bareinlagen muss vor der Anmeldung mindestens ein Viertel eingezahlt sein, also 12.500 €.

  • §§ 76, 95, 118 AktG

    Drei Organe

    Der Vorstand führt die Geschäfte, der Aufsichtsrat mit mindestens drei Mitgliedern kontrolliert, die Hauptversammlung entscheidet über Grundlegendes.

  • §§ 32–34 AktG

    Gründungsprüfung

    Die Gründer erstatten einen Gründungsbericht, Vorstand und Aufsichtsrat prüfen die Gründung. In manchen Fällen prüft zusätzlich der Notar oder ein externer Prüfer.

  • § 68 AktG

    Aktien frei übertragbar

    Anders als GmbH-Anteile lassen sich Aktien ohne Notar übertragen. Das macht neue Aktionäre und spätere Verkäufe einfacher.

  • § 1 Abs. 1 AktG

    Haftung beschränkt

    Für Verbindlichkeiten haftet nur das Vermögen der Gesellschaft, nicht das der Aktionäre.

  • § 23 Abs. 5 AktG

    Satzungsstrenge

    Die Satzung darf vom Aktiengesetz nur abweichen, wo das Gesetz es ausdrücklich erlaubt. Das schafft Klarheit, lässt aber weniger Spielraum als bei der GmbH.

Die Gründung läuft im Hintergrund.

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AG gründen: der Ablauf Acht Schritte bis zur eingetragenen Aktiengesellschaft

Eine Aktiengesellschaft gründest du beim Notar mit mindestens 50.000 € Grundkapital, von dem vor der Anmeldung ein Viertel eingezahlt sein muss. Anders als bei der GmbH bestellst du schon bei der Gründung einen Aufsichtsrat, und die Gründung wird geprüft. Rechne deshalb mit einigen Wochen statt Tagen.

  1. 1

    Gründer und Grundkapital festlegen. Eine oder mehrere Personen übernehmen alle Aktien (§ 2 AktG), zusammen mindestens 50.000 € (§ 7 AktG), siehe Grundkapital.

  2. 2

    Firma wählen. Der Name enthält „Aktiengesellschaft“ oder eine verständliche Abkürzung wie „AG“ (§ 4 AktG). Ob er frei ist, zeigt Firmenname prüfen.

  3. 3

    Satzung beim Notar feststellen. Die Satzung wird notariell beurkundet (§ 23 Abs. 1 AktG); mit der Übernahme aller Aktien in der Urkunde ist die AG errichtet (§ 29 AktG). Ein Musterprotokoll oder eine Beurkundung per Video wie bei der GmbH gibt es nicht, siehe Satzung.

  4. 4

    Aufsichtsrat bestellen. Die Gründer bestellen den ersten Aufsichtsrat und den Abschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr, ebenfalls notariell; der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand (§ 30 AktG), siehe Organe.

  5. 5

    Gründungsbericht und Gründungsprüfung. Die Gründer berichten über den Hergang der Gründung, Vorstand und Aufsichtsrat prüfen ihn, oft zusätzlich der Notar oder ein externer Prüfer, siehe Gründungsprüfung.

  6. 6

    Einlagen leisten. Mindestens 12.500 € auf ein Konto der AG, endgültig zur freien Verfügung des Vorstands (§ 36 Abs. 2 AktG); die Bank bestätigt die Einzahlung (§ 37 Abs. 1 AktG). Anbieter vergleichst du unter Geschäftskonten.

  7. 7

    Handelsregister. Alle Gründer, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder melden die AG an (§ 36 Abs. 1 AktG). Mit der Eintragung entsteht sie; vorher besteht sie als AG nicht (§ 41 Abs. 1 AktG). Das zuständige Gericht findest du im Handelsregister-Verzeichnis.

  8. 8

    Finanzamt, Gewerbe, Transparenzregister. Danach folgen die Anmeldungen bei den Behörden, siehe Pflichten nach der Gründung.

Wir begleiten jeden Schritt von der Satzung bis zur Eintragung. Unser Paket findest du unter Preise.

Grundkapital und Einzahlung 50.000 €, davon ein Viertel vor der Anmeldung

Das Grundkapital beträgt mindestens 50.000 € (§ 7 AktG). Bei Bareinlagen muss vor der Anmeldung mindestens ein Viertel des Ausgabebetrags eingezahlt sein, bei 50.000 € also 12.500 €; ein Aufgeld über den Nennbetrag hinaus kommt voll dazu (§ 36a Abs. 1 AktG). Den Rest fordert der Vorstand später ein (§ 63 Abs. 1 AktG).

  • Sacheinlagen: Statt Geld können Gründer Sachen, Rechte oder ein Unternehmen einbringen. Gegenstand, Einbringender und Zahl der Aktien stehen in der Satzung (§ 27 Abs. 1 AktG), und die Einlage ist vor der Anmeldung voll zu leisten (§ 36a Abs. 2 AktG). Eine Gründung mit Sacheinlagen wird immer extern geprüft, siehe Gründungsprüfung.
  • Verdeckte Sacheinlage: Kauft die AG mit dem eingezahlten Geld kurz darauf etwas von einem Gründer, kann das als verdeckte Sacheinlage gelten. Die Bareinlage bleibt dann geschuldet; angerechnet wird nur der Wert der Sache, und den muss der Aktionär beweisen (§ 27 Abs. 3 AktG).
  • Teileinzahlung: Solange Aktien nicht voll eingezahlt sind, müssen sie auf den Namen lauten, mit dem eingezahlten Betrag (§ 10 Abs. 2 AktG).

Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung Wer leitet, wer kontrolliert, wer entscheidet

Die AG hat drei Organe, deren Aufgaben das Gesetz trennt:

  • Vorstand: Leitet die AG unter eigener Verantwortung, ohne Weisungen der Aktionäre (§ 76 Abs. 1 AktG). Er kann aus einer Person bestehen; bei mehr als drei Millionen Euro Grundkapital braucht er zwei, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt (§ 76 Abs. 2 AktG). Der Aufsichtsrat bestellt ihn für höchstens fünf Jahre, eine erneute Bestellung ist zulässig (§ 84 Abs. 1 AktG).
  • Aufsichtsrat: Überwacht den Vorstand und bestellt ihn. Er hat drei Mitglieder, die Satzung kann mehr festlegen (§ 95 AktG); Mitglied kann nur eine natürliche Person sein (§ 100 Abs. 1 AktG), und niemand darf zugleich im Vorstand sitzen (§ 105 Abs. 1 AktG). Der erste Aufsichtsrat bleibt höchstens bis zur Hauptversammlung über das erste Geschäftsjahr (§ 30 Abs. 3 AktG).
  • Hauptversammlung: Die Aktionäre wählen den Aufsichtsrat, entscheiden über die Verwendung des Bilanzgewinns, die Entlastung, den Abschlussprüfer, Satzungsänderungen und Kapitalmaßnahmen (§ 119 Abs. 1 AktG). Über die Geschäftsführung entscheiden sie nur, wenn der Vorstand sie fragt (§ 119 Abs. 2 AktG).

Allein gründen geht: Du kannst alle Aktien halten und den Vorstand bilden, brauchst aber drei andere Personen für den Aufsichtsrat. Gehören alle Aktien einem Aktionär, wird das dem Handelsregister mitgeteilt (§ 42 AktG).

Arbeitnehmer sitzen erst im Aufsichtsrat, wenn die AG in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer hat; dann stellen sie ein Drittel (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG). Für den ersten Aufsichtsrat gilt das nie (§ 30 Abs. 2 AktG).

Gründungsbericht und Gründungsprüfung Wann der Notar oder ein externer Prüfer prüft

Die Gründer erstatten einen schriftlichen Gründungsbericht über den Hergang der Gründung; bei Sacheinlagen legen sie dar, warum deren Wert angemessen ist (§ 32 AktG). Vorstand und Aufsichtsrat prüfen die Gründung immer selbst (§ 33 Abs. 1 AktG). Ein externer Gründungsprüfer kommt hinzu, wenn (§ 33 Abs. 2 AktG):

  • ein Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats zu den Gründern gehört,
  • Aktien für Rechnung eines solchen Mitglieds übernommen wurden,
  • sich ein Mitglied einen besonderen Vorteil oder eine Vergütung für die Gründung ausbedungen hat, oder
  • Sacheinlagen oder Sachübernahmen vereinbart sind.

Bei kleinen Gründungen sitzt fast immer ein Gründer im Vorstand oder Aufsichtsrat. In den ersten beiden Fällen kann der beurkundende Notar die Prüfung statt eines Gründungsprüfers übernehmen, sonst bestellt das Gericht den Prüfer (§ 33 Abs. 3 AktG). Bei Sacheinlagen kann die externe Prüfung nur entfallen, wenn börsengehandelte Wertpapiere zum Durchschnittskurs der letzten drei Monate eingebracht werden oder ein unabhängiger Sachverständiger den Wert höchstens sechs Monate vorher ermittelt hat (§ 33a AktG).

Geprüft wird, ob die Angaben zu Aktien, Einlagen, Sondervorteilen und Gründungsaufwand stimmen und ob Sacheinlagen ihren Ausgabebetrag decken. Der Bericht des Gründungsprüfers geht an das Gericht, und jeder kann ihn dort einsehen (§ 34 AktG).

Die Satzung Pflichtinhalt und Satzungsstrenge

Die Satzung wird notariell beurkundet; wer sich vertreten lässt, braucht eine notariell beglaubigte Vollmacht (§ 23 Abs. 1 AktG). Sie muss mindestens bestimmen (§ 23 Abs. 3, 4 AktG):

  • Firma und Sitz,
  • den Unternehmensgegenstand, bei Industrie- und Handelsunternehmen mit der Art der Erzeugnisse und Waren,
  • die Höhe des Grundkapitals und seine Zerlegung in Nennbetrags- oder Stückaktien,
  • ob die Aktien auf den Namen oder den Inhaber lauten,
  • die Zahl der Vorstandsmitglieder oder die Regeln dafür,
  • die Form der Bekanntmachungen.

Abweichen darf die Satzung vom Aktiengesetz nur, wo es das ausdrücklich zulässt (§ 23 Abs. 5 AktG). Das macht AG-Satzungen einander ähnlich, lässt aber weniger Raum für eigene Regeln als bei der GmbH. Soll die AG die Gründungskosten tragen, muss die Satzung den Gründungsaufwand festsetzen; ändern lässt sich das erst nach fünf Jahren im Handelsregister (§ 26 Abs. 2, 4 AktG).

Aktienarten Was die Satzung über die Aktien festlegt

  • Nennbetrags- oder Stückaktien: Nennbetragsaktien lauten auf mindestens 1 €, Stückaktien haben keinen Nennbetrag und teilen das Grundkapital zu gleichen Teilen, mindestens 1 € je Aktie (§ 8 Abs. 1–3 AktG). Die Satzung kann bis auf einen Cent je Aktie heruntergehen (§ 8 Abs. 7 AktG).
  • Namens- oder Inhaberaktien: Aktien lauten auf den Namen. Inhaberaktien sind nur erlaubt, wenn die AG börsennotiert ist oder die Aktien in einer Sammelurkunde bei einer Wertpapiersammelbank oder in einem zentralen Register für elektronische Wertpapiere liegen (§ 10 Abs. 1 AktG). Für eine neue, nicht börsennotierte AG heißt das meist: Namensaktien und ein Aktienregister, in das die AG ihre Aktionäre einträgt (§ 67 Abs. 1 AktG).
  • Vinkulierte Namensaktien: Die Satzung kann die Übertragung an die Zustimmung der AG binden (§ 68 Abs. 2 AktG). So bleibt der Kreis der Aktionäre geschlossen, etwa in einer Familien-AG oder bei Mitarbeiteraktien.
  • Stamm- und Vorzugsaktien: Aktien mit einem Vorzug beim Gewinn können ohne Stimmrecht ausgegeben werden, höchstens bis zur Hälfte des Grundkapitals (§ 139 AktG).

Aktien wechseln den Besitzer ohne Notar, Namensaktien durch Abtretung oder Indossament (§ 68 Abs. 1 AktG); GmbH-Anteile brauchen dafür eine notarielle Urkunde (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Vor der Eintragung der AG können Anteile aber nicht übertragen und Aktien nicht ausgegeben werden (§ 41 Abs. 4 AktG).

Die kleine AG Erleichterungen für nicht börsennotierte Gesellschaften

„Kleine AG“ ist keine eigene Rechtsform, sondern die übliche Bezeichnung für eine nicht börsennotierte AG mit überschaubarem Aktionärskreis. Für sie gelten Erleichterungen:

  • Einberufung per Brief: Sind die Aktionäre namentlich bekannt, genügt ein eingeschriebener Brief statt der Bekanntmachung (§ 121 Abs. 4 AktG). Sind alle erschienen und widerspricht niemand, entfallen die Formalien ganz (§ 121 Abs. 6 AktG).
  • Protokoll ohne Notar: Die Niederschrift der Hauptversammlung unterzeichnet der Vorsitzende des Aufsichtsrats; einen Notar braucht es nur für Beschlüsse mit Dreiviertelmehrheit, etwa Satzungsänderungen (§ 130 Abs. 1 AktG).
  • Keine Mitbestimmung bis 500 Arbeitnehmer: Für eine AG, die nach dem 10. August 1994 eingetragen wurde, gilt die Drittelbeteiligung erst ab mehr als 500 Arbeitnehmern (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG).
  • Keine Abschlussprüfung: Überschreitet die AG höchstens eines der drei Merkmale 7,5 Mio. € Bilanzsumme, 15 Mio. € Umsatz und 50 Arbeitnehmer (§ 267 Abs. 1 HGB), muss ihr Jahresabschluss nicht geprüft werden (§ 316 Abs. 1 HGB).

Was bleibt: der Aufsichtsrat mit drei Mitgliedern, die Gründungsprüfung, die Satzungsstrenge und eine ordentliche Hauptversammlung in den ersten acht Monaten jedes Geschäftsjahrs (§ 175 Abs. 1 AktG).

AG oder GmbH? Was bei der Gründung den Unterschied macht

Für die meisten Gründungen ist die GmbH günstiger und schneller. Die Unterschiede, die bei der Gründung zählen:

AG und GmbH bei der Gründung im Vergleich.
AGGmbH
Mindestkapital50.000 € (§ 7 AktG)25.000 € (§ 5 GmbHG)
Vor der Anmeldung einzuzahlenein Viertel, bei 50.000 € also 12.500 €ein Viertel je Anteil, zusammen mindestens 12.500 €
GeschäftsführungVorstand, eigenverantwortlichGeschäftsführer, an Weisungen gebunden (§ 37 GmbHG)
AufsichtsratPflicht, mindestens drei Mitgliederfreiwillig oder ab mehr als 500 Arbeitnehmern
Gründungsprüfungja, oft auch externnein, das Registergericht prüft
Satzungnur Abweichungen, die das Aktiengesetz erlaubtweitgehend frei, Musterprotokoll möglich
Online-Gründungnein, Notartermin vor Ortja, per Video (§ 2 Abs. 3 GmbHG)
Anteile übertragenohne Notarnur notariell (§ 15 Abs. 3 GmbHG)
Gesetzliche Rücklage5 % des Jahresüberschusses bis 10 % des Grundkapitalskeine (UG: 25 %)
Börsengangmöglichnicht möglich

Die AG lohnt sich, wenn viele Aktionäre beteiligt werden sollen, Anteile oft und ohne Notar den Besitzer wechseln, Mitarbeitende Aktien bekommen oder ein Börsengang geplant ist, und wenn der Vorstand unabhängig von den Aktionären führen soll. Sonst ist die GmbH der einfachere Weg; aus ihr kann später per Formwechsel nach dem Umwandlungsgesetz eine AG werden.

Was kostet die Gründung einer AG? Die Posten, ohne Pauschalbetrag

Für die AG nennen wir keinen Pauschalbetrag: Unser Gründungskosten-Rechner rechnet nur GmbH und UG, und die Kosten einer AG hängen stärker vom Einzelfall ab. Diese Posten fallen an:

  • Notar: Beurkundung der Satzung und der Bestellung von Aufsichtsrat und Abschlussprüfer, Entwurf und Beglaubigung der Anmeldung. Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und steigen mit dem Grundkapital.
  • Gründungsprüfung: Übernimmt sie der Notar, berechnet er eine eigene Gebühr; ein externer Gründungsprüfer rechnet nach Aufwand ab.
  • Handelsregister: Die Eintragung kostet eine Gebühr nach der Handelsregistergebührenverordnung.
  • Sacheinlagen: Dazu kommen Bewertung und Prüfung der eingebrachten Gegenstände.
  • Laufend: Vergütung des Aufsichtsrats, falls vereinbart, die jährliche Hauptversammlung, Buchhaltung und Jahresabschluss, ab mittlerer Größe die Abschlussprüfung.

Die Gründungskosten trägt die AG nur, soweit die Satzung den Gründungsaufwand festsetzt, siehe Satzung. Was unser Paket umfasst, steht unter Preise.

Haftung Vor und nach der Eintragung

  • Vor der Eintragung: Die AG besteht als solche noch nicht. Wer in ihrem Namen handelt, haftet persönlich (§ 41 Abs. 1 AktG).
  • Nach der Eintragung: Gläubigern haftet nur das Vermögen der Gesellschaft, nicht das der Aktionäre (§ 1 Abs. 1 AktG). Ein Aktionär riskiert also höchstens seine Einlage.
  • Vorstand: Er muss mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters handeln und haftet der AG für Pflichtverletzungen (§ 93 AktG).
  • Verlust der Hälfte: Ist die Hälfte des Grundkapitals verloren, beruft der Vorstand unverzüglich die Hauptversammlung ein (§ 92 Abs. 1 AktG).
  • Insolvenzantrag: Bei Zahlungsunfähigkeit spätestens nach drei Wochen, bei Überschuldung nach sechs Wochen (§ 15a Abs. 1 InsO).

Pflichten nach der Gründung

Nach der Eintragung hat die AG die Pflichten jeder Kapitalgesellschaft und einige eigene:

  • Finanzamt: Fragebogen zur steuerlichen Erfassung innerhalb eines Monats über ELSTER (§ 138 Abs. 1b, 4 AO); Hilfe bietet die Ausfüllhilfe, das zuständige Amt das Finanzamt-Verzeichnis.
  • Gewerbe und IHK: Gewerbeanmeldung (§ 14 GewO), danach Pflichtmitgliedschaft in IHK oder Handwerkskammer.
  • Transparenzregister: Wirtschaftlich Berechtigte melden (§ 20 GwG).
  • Aktienregister: Bei Namensaktien trägt die AG jeden Aktionär mit Name, Geburtsdatum, Anschrift und Aktien ein und hält das Register aktuell (§ 67 AktG).
  • Jahresabschluss und Hauptversammlung: Der Vorstand stellt den Abschluss auf, bei einer kleinen AG binnen sechs Monaten (§ 264 Abs. 1 HGB), der Aufsichtsrat prüft ihn, und die Hauptversammlung tagt in den ersten acht Monaten (§ 175 Abs. 1 AktG). Offengelegt wird binnen zwölf Monaten (§ 325 HGB). Mehr unter Jahresabschluss für Kapitalgesellschaften.
  • Gesetzliche Rücklage: 5 % des Jahresüberschusses, bis gesetzliche Rücklage und Kapitalrücklagen 10 % des Grundkapitals erreichen (§ 150 Abs. 2 AktG).
  • Steuern: Wie bei der GmbH: 15 % Körperschaftsteuer plus Solidaritätszuschlag (§ 23 KStG) und Gewerbesteuer mit 3,5 % Messzahl mal Hebesatz (§ 11 Abs. 2 GewStG).

Quellen und Stand

Häufige Fragen zur AG

Was ist eine Aktiengesellschaft (AG)?

Die AG braucht mindestens 50.000 € Grundkapital. Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Vermögen der Gesellschaft, nicht das der Aktionäre. Der Vorstand führt die Geschäfte, der Aufsichtsrat mit mindestens drei Mitgliedern kontrolliert, und die Hauptversammlung entscheidet über Grundlegendes.

Wie gründe ich eine AG?

Unternehmensgegenstand festlegen, Wunschnamen mit dem Handelsregister abgleichen, die Satzung beim Notar beurkunden lassen und Aufsichtsrat und Vorstand bestellen. Nach Gründungsbericht, Gründungsprüfung und Einzahlung geht die Anmeldung ans Handelsregister.

Wie viel Kapital braucht eine AG?

Mindestens 50.000 € Grundkapital. Bei einer Bargründung müssen vor der Anmeldung mindestens 25 % des Nennbetrags eingezahlt sein, also 12.500 €, dazu ein etwaiges Aufgeld.

Kann ich eine AG allein gründen?

Ja, eine Person kann alle Aktien übernehmen und den Vorstand bilden. Der Aufsichtsrat braucht aber mindestens drei Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören.

AG oder GmbH – was passt zu mir?

Die GmbH ist günstiger und flexibler. Die AG lohnt sich, wenn viele Aktionäre beteiligt werden sollen, Anteile häufig den Besitzer wechseln oder ein Börsengang geplant ist.

Kann ich eine AG online gründen?

Die Satzung einer AG wird beim Notar vor Ort beurkundet. Die Online-Gründung per Video gibt es bisher nur für GmbH und UG.

Was kostet die Gründung einer AG?

Neben unserem Paket fallen Notar- und Registergebühren an, je nach Fall auch Kosten für eine externe Gründungsprüfung. Durch Aufsichtsrat und Prüfung ist die AG aufwendiger als eine GmbH.

Wie lange dauert die Gründung einer AG?

Durch Aufsichtsrat, Gründungsbericht und Gründungsprüfung meist einige Wochen. Wie schnell danach die Eintragung kommt, entscheidet das Registergericht.

Muss eine AG an die Börse?

Nein. Die meisten Aktiengesellschaften sind nicht börsennotiert. Ein Börsengang ist möglich, aber kein Muss.