GbR-Haftung: So schützen Gründer ihr Privatvermögen

Grundsätzlich stehen GbR-Gesellschafter in der persönlichen Haftung. Auf firma.de lesen Sie, was Sie über die GbR Haftung wissen müssen und erhalten wertvolle Tipps, wie Sie Ihr Privatvermögen wirkungsvoll schützen können.

 

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Inhaltsverzeichnis

Schon bei der Gründung eines Startups oder bei einer Nebenerwerbsgründung sollten Sie mit Ihren Mit-Gesellschaftern über das Scheitern und Haftungsrisiken sprechen. So können Sie nämlich einige klassische Gründe zum Scheitern frühzeitig abfedern und Ihre Risiken durch eine vorausschauende Geschäftspolitik minimieren. Die erste wichtige Entscheidung in dieser Hinsicht ist die Wahl der passenden Rechtsform und der Haftungsbeschränkung.

 

Grundlegendes zur GbR-Gründung

Personengesellschaften wie die GbR können zwar keine Haftungsbeschränkung in Anspruch nehmen, benötigen dafür weder Mindest-Stammkapital noch Gesellschaftsvertrag und sind unkompliziert zu gründen. Und genau deshalb ist die GbR eine der beliebtesten Rechtsformen bei Gründern und Freiberuflern.

Sie brauchen lediglich einen Gewerbeschein, melden sich bei der Handelskammer oder der Handwerkskammer an und schon kann es losgehen. Sie nageln einfach ein Schild an Ihre Garage und können nach der Gewerbeanmeldung oder bei Freiberuflern nach der Erteilung einer Steuer-ID Ihre ersten Aufträge annehmen. Die GbR ist daher auch eine beliebte Rechtsform bei einer Nebenerwerbsgründung. Dem Vorteil der fast schon form- und eintragungslosen sowie lediglich anmeldepflichtigen Gründung steht das im Vergleich zur GmbH hohe  Haftungsrisiko gegenüber.

 

Gefahren der persönlichen Haftung bei der GbR

Eine Personengesellschaft wie eine GbR, oHG oder KG gründen Sie immer mit mindestens einem zweiten Gründer. Und auch wenn Sie heute noch Freunde sind, sollten Sie Vorkehrungen treffen, um das Haftungsrisiko eines aus dem Ruder laufenden Mit-Gesellschafters im Griff zu behalten. Denn die Folgen bei einer Zahlungsunfähigkeit, wenn also GbR-Gesellschafter die Verbindlichkeiten Ihrer GbR nicht mehr bedienen können, sind fatal. Sie stehen immer in der persönlichen Haftung. Und das ohne Limit nach oben. Sie haften immer mit Ihrem kompletten Privatvermögen. Sie haften sogar für unerlaubte Handlungen oder Fehlentscheidungen eines Mit-Gesellschafters, wie der Bundesgerichtshof (BGH) schon vor Jahren feststellte. Wenn also aus Fehlern Ihrer Mitarbeiter oder Mit-Gesellschaftern die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, zahlen Sie Ihren Anteil an den GbR-Verbindlichkeiten aus Ihrer Privatkasse. Dieses Risiko können Sie auch nicht begrenzen, indem Sie beispielsweise in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einfach eine Haftungsbeschränkung festlegen. Sollten Sie dann Ihre Gläubiger nicht bezahlen können, müssen Sie Privatinsolvenz beantragen.

Damit es erst gar nicht so weit kommt, sollten Sie bereits im Businessplan und auch in einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag alle Dinge Regeln, die für die GbR Haftung relevant sind. Wie Sie das am geschicktesten anstellen, erfahren Sie jetzt.

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Konkretisieren Sie Geschäftsideen und Aufgaben im Businessplan

Gründer einer gemeinsamen Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind oft befreundet, mindestens aber vertrauen sie einander und glauben an den Unternehmergeist der anderen. Vertrauen ist natürlich gut; aber besser ist es, wenn Sie bereits den Businessplan dazu nutzen, entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Definieren Sie beispielsweise Ihre Geschäftsideen so genau wie möglich. Grenzen sie sie positiv wie negativ ab. Das bedeutet, dass Sie Ihr gemeinsames Geschäftsmodell, dem die Geschäftsideen vorausgehen, so exakt wie möglich ausgestalten. Leiten Sie neben Ihrem Finanzierungsmodell auch daraus ab, welche Aufgaben und Rollen sowie Vertretungsberechtigungen die einzelnen Gesellschafter wahrnehmen müssen und dürfen. Legen Sie schon im Businessplan fest, welche Geschäfts- und Stimmanteile jeder Gesellschafter hat und welche Sacheinlagen jeder mitbringt. Diese Regelungen im Businessplan können Sie nur durch intensive Diskussionen mit Ihren Mit-Gesellschaftern herbeiführen. Je genauer Sie alle positiven wie negativen beziehungsweise zulässigen und nicht-zulässigen Regularien mit Protokollen festhalten, desto klarer definieren Sie Ihre Geschäftsideen und ihr gemeinsam getragenes Geschäftsmodell. Auf der Grundlage dieser Vereinbarungen im Businessplan können Sie dann auch den Gesellschaftsvertrag ausformulieren, der das justiziable Instrument bei Konflikten ist.

 

GbR-Haftungsrisiken im Gesellschaftsvertrag reduzieren

Der schriftliche GbR-Gesellschaftsvertrag kann ein mächtiges Instrument sein, um die Haftungsrisiken so weit wie möglich zu reduzieren. Dafür stehen Ihnen die folgenden Instrumente zur Verfügung:

  1. Umfirmierung in eine Kapitalgesellschaft nach der Gründungsphase
  2. Aufbau von Gesellschaftsvermögen
  3. Begrenzung der Vertretungsmacht der GbR Gesellschafter
  4. Unternehmensnachfolge bei Kündigung oder Ausscheiden eines Gesellschafters und die Folgen.

 

Umfirmierung in eine Kapitalgesellschaft nach der Gründungsphase

Die GbR ist trotz des Haftungsrisikos für die Gesellschafter eine der beliebtesten Rechtsformen für Gründer. Denn in der Regel ist das Startkapital gering oder gar keines vorhanden. Dann erübrigt es sich von alleine, an die Rechtsformen der Kapitalgesellschaften zu denken. Wobei hier eingeschränkt zu vermerken ist, dass die kleine GmbH, die Unternehmergesellschaft (UG), lediglich einen Euro als Startkapital benötigt. Aber der Gründungsaufwand mit notarieller Beurkundung und Eintragung ins Handelsregister ist aufwendig und kostet auch Geld. Wenn Sie einfach loslegen wollen, ist der Gründungsaufwand der GbR vergleichsweise gering. Aber:

Sie sollten bereits im Businessplan und später dann auch im Gesellschaftsvertrag Ihrer GbR festlegen, ab wann Sie die GbR-Haftung begrenzen wollen. Dies ist immer dann empfehlenswert, wenn Einzelgeschäfte Ihrer GbR das aktuelle Gesellschaftsvermögen überschreiten. Platzt das Geschäft und Sie hängen auf höheren Verbindlichkeiten, als die GbR aktuell schultern kann, rutschen Sie schnell in die Zahlungsunfähigkeit. Um das zu vermeiden, legen Sie im Gesellschaftsvertrag der GbR bereits fest, dass Sie in eine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) umfirmieren müssen, wenn bestimmte, festgelegte Umstände eintreten. Diese können sein:

  • Einzelgeschäft hat einen Umfang, der größer ist als das aktuelle GbR-Vermögen
  • Umsatz oder Gewinn übersteigen eine bestimmte Größenordnung
  • Sie wollen für einen Auftrag Kapital aufnehmen und die Haftungsrisiken der Gesellschafter begrenzen.
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Übrigens: Für ein Handelsgewerbe, also Online-Shops oder Groß- und Einzelhandel, sieht der Gesetzgeber vor, dass eine GbR ab einem Umsatz zwischen 250.000 und 500.000 Euro und einer bestimmten Mitarbeiteranzahl in eine oHG umfirmieren muss. Sie ist dann ins Handelsregister einzutragen und unterliegt der doppelten Buchführung und benötigt eine Bilanzierung sowie einen Jahresabschluss. Weniger gut ist, dass die oHG dann zwar als öffentliche Gesellschaft einige zusätzliche Auflagen, Rechte aber auch Pflichten hat; auch die Haftungsbeschränkung hat sie nicht.

Ihr Ziel sollte deshalb bei einer Nebenerwerbsgründung bereits sein, dass Sie die Umfirmierung Ihrer GbR in eine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) anstreben. Aber dafür benötigen Sie das Stammkapital von 25.000 Euro bei der GmbH oder zumindest die Hälfte davon als Bareinlage. Die UG (haftungsbeschränkt) muss vom ersten Tag an einen Teil der Gewinne in die Rücklagen überführen, bis sie das erforderliche Stammkapital erwirtschaftet hat.

Aufbau von Gesellschaftsvermögen

Damit die Umfirmierung reibungslos funktioniert, sollten Sie bereits aus der laufenden Geschäftstätigkeit Ihrer GbR einen Teil der Erlöse (Gewinne) in die Rücklagen einbuchen. Eine Stärkung des Gesellschaftervermögens ist aber ohnehin immer angeraten, um eine plötzliche Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden.

Ein Beispiel „ceteris paribus“:

Nehmen wir an, Sie betreiben als Nebenerwerbsgründung einen Online-Handel in der Rechtsform einer GbR. Sie haben mit einem Freund im Wohnzimmer angefangen, haben eine Garage als Lager angemietet. Plötzlich bietet sich die einmalige Gelegenheit, einen supergünstigen Restposten für 10.000 Euro in China anzukaufen. Es winken 30.000 Euro Umsatz. Sie vertrauen darauf, dass es ein schnelles Geschäft wird, kratzen jeden Penny zusammen. Einen Kredit erhalten Sie als junge Gründer nicht und Sie haben es leider verpasst, Existenzgründerkredite bei der KfW zu beantragen. Die Ware geht unter, kommt nicht an, Ihre Verbindlichkeiten bei anderen Lieferanten können Sie nicht bedienen, auch ihre Krankenkasse können Sie nicht mehr zahlen. Sie sind zahlungsunfähig geworden.

Die Lehre:

  1. Das laufende Geschäft muss immer liquide bleiben.
  2. Risikoreiche Investitionen sollten Sie nur vornehmen, wenn Sie ausreichende Rücklagen haben.

Für solche Fälle und für die Wachstumsfinanzierung aus eigener Kraft sollten Sie bereits im Gesellschaftsvertrag festlegen, dass Sie und Ihre Mit-Gesellschafter aus den Gewinnen immer einen Teil in die Rücklagen überführen. So haben Sie die Möglichkeit, auch ein risikoreiches Geschäft durchführen zu können. Vor allem sollten diese Rücklagen dazu dienen, dass Sie eine Gesellschaft mit Haftungsbeschränkung gründen können, indem Sie z. B. das Stammkapital für eine GmbH Gründungerwirtschaften.

Begrenzung der Vertretungsmacht der GbR-Gesellschafter

Bleiben wir kurz bei unserem Beispielfall mit der untergegangenen Ware aus Fernost. Einer Ihrer Mit-Gesellschafter hat das China-Geschäft ohne Ihr Wissen vereinbart. Sie stecken damit trotzdem voll in der Haftung. Damit so etwas nicht passieren kann, sollten Sie im Gesellschaftsvertrag festlegen, für welche Rechtsgeschäfte jeder einzelne GbR-Gesellschafter alleine handeln darf. Und vor allem müssen Sie definieren, unter welchen Bedingungen nur alle GbR-Gesellschafter gemeinsam ein Rechtsgeschäft ausführen dürfen. Gleichzeitig müssen Sie bei der Regelung zur Vertretungsmacht darauf achten, dass Sie das Tagesgeschäft, also die aufgabenbezogenen Tätigkeiten jedes Mit-Gesellschafters, nicht durch lange Entscheidungsprozesse und Beschlussfassungen verzögern. Praktikabel ist, dass Sie bis zu einer bestimmten Summe jeden Gesellschafter der GbR alleine handeln lassen. Gleichzeitig können Sie im Gesellschaftsvertrag definieren, welche Rechtsgeschäfte grundsätzlich nur gemeinsam ausgeführt werden dürfen.

Unternehmensnachfolge nach Ausscheiden eines Gesellschafters

Probleme bei der persönlichen Haftung der GbR Gesellschafter können sich auch bei der Unternehmensnachfolge ergeben. Stirbt ein Alt-Gesellschafter oder tritt aus, kündigt einer dem oder den anderen Gesellschaftern, geht die GbR zunächst in die Auseinandersetzung. Dabei werden die Vermögenswerte also Stimmanteile und Verbindlichkeiten der bisherigen Gesellschafter aufgerechnet und ausbezahlt. Kommt nun ein neuer Gesellschafter hinzu, tritt auch er in die Haftung für Altverbindlichkeiten ein.

 

Fazit

Wie der Einzelunternehmer haften auch bei einer GbR alle Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen. Die Risiken der persönlichen Haftung können Sie durch die Gestaltung des Gesellschaftsvertrags mit der Bildung von Rücklagen und der Begrenzung der Vertretungsmacht der Gesellschafter reduzieren. Eine Haftungsbeschränkung können Sie nur erreichen, wenn Sie ab einer gewissen Umsatzhöhe in eine GmbH oder eine UG umfirmieren. Planen Sie daher vor allem bei der Gründung der GbR als Handelsgewerbe ein, dass Sie nach einer Nebenerwerbsgründung oder einer Wachstumsphase entweder in eine oHG umfirmieren müssen oder eben präventiv eine der Rechtsformen der Kapitalgesellschaften anstreben.

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