Umwandlung: So kann man ein Einzelunternehmen in eine GmbH umwandeln

Nicht immer bleibt die Rechtsform des Einzelunternehmens, die bei der Gründung vielleicht gewählt wurde, dauerhaft die passende Rechtsform. Unternehmen verändern sich – auch über ihre Lebensdauer hinweg. Erfahren Sie, wann eine Umwandlung in eine GmbH sinnvoll wird, welche Möglichkeiten es gibt und welche Vor- und Nachteile Sie beachten sollten.

 

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Einzelunternehmen in GmbH umwandeln: Die richtige Strategie

Für eine schnelle, unkomplizierte Gründung ist das Einzelunternehmen häufig die beste Variante. Generiert das Unternehmen große Umsätze, ist diese Rechtsform jedoch unter Umständen ein Risiko.

Hinweis: In diesem Artikel geht es um Einzelunternehmen, die von Einzelkaufleuten geführt werden und als eingetragener Kaufmann (e. K. oder e. Kfm.) oder eingetragene Kauffrau (e. K. oder e. Kfr.) im Handelsregister verzeichnet sind.

 

Welche Vorteile hat der Rechtsformwechsel vom Einzelunternehmen zur GmbH?

Unternehmen im Handwerk und Einzelhandel werden traditionell gerne als Einzelunternehmen gegründet. Die Rechtsform e. K. birgt allerdings einige Risiken: Im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft haften Einzelunternehmer mit dem Privatvermögen. Es gibt keine Haftungsbeschränkung. Forderungsausfälle und Haftungsfälle können im schlimmsten Fall die unternehmerische und die private Existenz bedrohen oder sogar bis zu einer Insolvenz führen.

Die Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH ist nach einigen Jahren des Unternehmertums ein logischer Schritt hin zu mehr finanzieller Sicherheit.

Umfirmierung in eine GmbH: Wann ist der richtige Zeitpunkt?

Wann genau Sie eine Umwandlung in die Wege leiten sollten, ist Ihnen selbst überlassen. Ihr Steuerberater sollte in den Prozess involviert werden und eine erste Einschätzung zum Zeitpunkt geben. Gegebenenfalls ist auch der Rat eines Fachanwalts für Gesellschaftsrecht nötig. Die Wahl eines geeigneten Zeitpunkts ist wichtig. Wirtschaftliche, steuerliche und rechtliche Rahmenbedingungen müssen parallel Berücksichtigung finden.

Umwandlungsgesetz: Rechtlicher Rahmen für die Umwandlung eines Einzelunternehmens

In Deutschland regelt das Umwandlungsgesetz (UmwG) die rechtlichen Bestimmungen zu einer Umfirmierung.

 

Umwandlungsmethoden im Überblick

Ein Einzelunternehmen kann auf mehrere Arten zur GmbH werden. Im folgenden erhalten Sie einen Überblick zu den verschiedenen Methoden und ihren Merkmalen. Jede Methode hat dabei Vor- und Nachteile, die es zu beachten gilt.

Einbringung in eine GmbH

Ein Einzelunternehmen einzubringen bedeutet nichts anderes, als das Einzelunternehmen als Sacheinlage in eine GmbH zu integrieren. Einer der GmbH-Gesellschafter bringt sein Einzelunternehmen als Teil der Stammeinlage ein. Hierbei handelt sich um eine zivilrechtliche Umwandlungsmethode. Das Umwandlungsgesetz betrifft diese Umwandlungsmethode nicht.

Es gibt zwei Varianten der Einbringung: Das Einzelunternehmen wird entweder in eine bestehende Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingebracht oder es wird eine neue GmbH zu diesem Zwecke gegründet.

Einbringung des Einzelunternehmens in bestehende GmbH: Umwandlung durch Sachkapitalerhöhung

Gibt es bereits eine Zielgesellschaft, kann der laufende Betrieb des Einzelunternehmens integriert werden. Die Gesellschafter der GmbH müssen hierzu eine Kapitalerhöhung beschließen: Das eingetragene Einzelunternehmen wird dann als Einlage eingebracht. Das zuständige Registergericht prüft zunächst den so genannten Sachkapitalerhöhungsbericht und ändert daraufhin den Handelsregistereintrag der GmbH.

Ein Beispiel: Ist das Einzelunternehmen 6.000 Euro wert, wird das ursprüngliche GmbH-Stammkapital von 25.000 Euro in Folge der Einbringung auf 31.000 Euro erhöht.

Einbringung in neue GmbH-Gründung: Umwandlung durch Sachgründung

Das Prozedere der Sachgründung läuft ähnlich ab wie bei der Sachkapitalerhöhung. Das Einzelunternehmen eines Gesellschafters wird als Sacheinlage bei der GmbH-Gründung als Teil der Stammeinlage eingebracht. Durch die Eintragung in das Handelsregister wird das Einzelunternehmen zu einem Teil der Gesellschaft und ist rechtlich nicht mehr von ihr abzugrenzen. Eine Sachgründung mit einer UG ist nicht möglich.

Fazit zur Einbringung des Einzelunternehmens

Bei der Sachgründung sollten Sie unbedingt Satzungsdetails beachten. Gibt es ausstehende Verbindlichkeiten oder Schulden, darf das Einzelunternehmen möglicherweise nicht eingebracht werden.

Wie bereits erwähnt, findet diese Umwandlungsmethode jenseits des gesetzlichen Rahmens des Umwandlungsgesetzes statt. Diese Tatsache hat Konsequenzen für die so genannte Gesamtrechtsnachfolge: Die Verträge werden nicht automatisch von der GmbH übernommen. Alle bestehenden Verträge, Verbindlichkeiten, Rechte und Sachen, über die das Einzelunternehmen verfügt, müssen auf die GmbH übertragen werden und in einem Einbringungsvertrag aufgelistet und spezifiziert werden.

Vertragsübernahmen gemäß BGB

Die Verträge erfordern besondere Achtsamkeit bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH. Ob Lizenzgeber, Kunden, Lieferanten, Kooperationspartner oder Freelancer: Jeder Vertragspartner muss informiert werden und der Vertragsübernahme durch die GmbH zustimmen. Diese Pflicht ist unabhängig vom Vertragsgegenstand. So schreiben es §§ 414, 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches vor. Wird diese Pflicht vernachlässigt, haftet der Kaufmann oder die Kauffrau weiterhin gesamtschuldnerisch, nicht die neue GmbH.

Die Notwendigkeit der Zustimmungspflicht der Vertragspartner ist ein großes Hindernis für eine Einbringung und wird deshalb häufig als starker Nachteil dieser Umwandlungsmethode gewertet.

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Umwandlung des Einzelunternehmens nach Umwandlungsgesetz

Die Umwandlung nach Vorgaben des UmwG wird im Regelfall als Formwechsel bezeichnet. Das Einzelunternehmen ist allerdings von einem Formwechsel ausgeschlossen. Stattdessen gibt es eine gesonderte Möglichkeit der Spaltung.

Ausgliederung und Spaltung des Einzelunternehmens

Eine weitere Variante der Umwandlung ist die Ausgliederung (§§ 123-151 UmwG). Die Aufspaltung ermöglicht es, einen Teil des Betriebes (und des Vermögens) aus dem Einzelunternehmen zu lösen und auf die GmbH zu übertragen. Für die Anteile, die an eine GmbH ausgelagert wird, gibt es eine partielle Gesamtrechtsnachfolge, wenn die Voraussetzungen des § 152 UmwG erfüllt werden. Dazu zählt unter anderem die Höhe der Verbindlichkeiten. Sie darf die Höhe des Betriebsvermögen nicht übersteigen. Den rechtlichen Rahmen für den Übergang schafft eine Ausgliederungserklärung.

Fazit der Auslagerung eines Einzelunternehmens

Ein klarer Vorteil ist die eindeutig geregelte Rechtsnachfolge. Anders als bei der Sachgründung können Verträge, Verbindlichkeiten, Rechte und Sachen übertragen werden. Die Zustimmung der Vertragspartner ist nicht erforderlich. Aus rechtlicher Sicht ist diese Variante die einfachste. Dennoch ist eine Fall-zu-Fall-Bewertung ratsam: Steuerliche und wirtschaftliche Faktoren haben in der Regel mehr Gewicht.

Die Auslagerung löst das “Problem” der fehlenden Haftungsbeschränkung nicht vollständig, da das Einzelunternehmen weiterhin besteht – wenn auch nur auf dem Papier. Lediglich der wirtschaftlich relevante Teil wird an die GmbH übertragen. Von einer tatsächlichen Umwandlung kann also nicht die Rede sein. Aus struktureller Sicht ist die Auslagerung weniger komplex als eine Einbringung durch Sachgründung oder Sachkapitalerhöhung, da die Rechtsnachfolge eindeutig geklärt ist.

 

Auflösung des einzelkaufmännischen Unternehmens

Eine weitere Methode ist die Auflösung des Einzelunternehmens. Der Kaufmann beendet alle Geschäftstätigkeiten. Mit der Gründung einer GmbH werden die Geschäftstätigkeiten wiederaufgenommen, ohne dass die beiden Unternehmen buchhalterisch verbunden sind.

Fazit zur Auflösung

Diese Variante ist nur sinnvoll, wenn das Einzelunternehmen ohnehin über wenige Verträge, Verbindlichkeiten und Umsätze verfügt, die übernommen werden sollen. Prinzipiell ist diese Methode nicht zu empfehlen, wenn das bisherige Unternehmen erfolgreich war und eventuelle Namensrechte erhalten werden sollen.

 

Keine Umwandlung ohne Expertenrat!

Die Faktoren, die eine Umwandlung bestimmen, können komplexer sein, als Sie zunächst vermuten. Um verdeckte Einlagen, unbeabsichtigte Rechtswidrigkeiten oder Steuernachteile zu vermeiden, sollten Sie vorher viele Gespräche führen. Ein Steuerberater wird die Ausgangssituation und die Zielvorgaben vermutlich anders bewerten als ein Jurist mit dem Schwerpunkt Gesellschaftsrecht. Bei der Wahl der Umwandlungsmethode wird das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) häufig relevant. Offene Verbindlichkeiten, Abschreibungen und stille Reserven können genauso entscheidend sein wie Fragen zur Unternehmensnachfolge. Nutzen Sie also die Chance, mit Experten vom Fach zu sprechen und mehrere Perspektiven zu einer möglichen Strategie zu vergleichen.

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Fahrplan für die Umwandlung in eine GmbH

Die passende Strategie für Ihren Einzelfall muss formuliert und danach Schritt für Schritt umgesetzt werden. Lassen Sie den Anpassungsbedarf an die neue Rechtsform bewerten. Aufgrund dieser Einschätzung muss eine Umwandlungsmethode gewählt werden. Danach werden Umwandlungsverträge gestaltet, die einen nahtlosen Übergang ermöglichen.

Wichtig: Das Handelsregister und gegebenenfalls das Transparenzregister muss zum gegebenen Zeitpunkt informiert werden. Säumnisse werden mit Bußgeldern abgestraft.

Der Fall Schlecker: Ein milliardenschweres Einzelunternehmen geht unter

Vielen ist der Untergang des Drogerie-Riesens Schlecker noch in Erinnerung: Insolvenz, hunderttausende Entlassungen, wütende Gläubiger. Die Frage, warum der Marktführer so spektakulär scheiterte, ist einfach erklärt: Gründer Anton Schlecker führte seine Firma bis zum Schluss als Einzelunternehmen. Viele Kritiker stellten also zurecht die Frage, wieso der Unternehmer nicht rechtzeitig den Rechtsformwechsel anstrebte, um für den Insolvenzfall gewappnet zu sein?

Rechtsform-Risiko wird bestraft

Das Risiko war kalkuliert: Einzelunternehmen sind sehr viel weniger reguliert als Kapitalgesellschaften und müssen keine Geschäftsberichte offenlegen: Standorte, Beschäftigtenzahl, Umsätze und Gewinne können so vor der Öffentlichkeit verborgen werden. Dies ist ein klarer Vorteil, wenn es darum geht, die Kennzahlen vor den neugierigen Augen des Wettbewerbs und der Finanzbehörden zu schützen. Hinzu kommt, dass Einzelunternehmen – unabhängig von ihrer Betriebsgröße – keine Pflicht haben, Kontrollorgane zu schaffen. Es gibt weder Anteilseigner noch Aufsichtsräte mit Mitspracherecht. Somit besitzt der Inhaber allein die uneingeschränkte Kontrolle.

Am Ende ging das Kalkül des Schlecker-Gründers allerdings nach hinten los: Als eingetragener Kaufmann und alleiniger Inhaber haftete der Senior alleine und gesamtschuldnerisch mit seinem Privatvermögen. Das heißt sowohl das Betriebsvermögen der Drogeriekette als auch das Privatvermögen des Gründers diente als Insolvenzmasse. Der Grund: Einzelunternehmen haben keine Haftungsbeschränkung, die private Vermögenswerte vor Gläubigern schützt. Das Ergebnis war eine beispiellose Unternehmenspleite, die wochenlang die Schlagzeilen der deutschen Presse füllte.

2012 und erneut 2016 wurde Anklage erhoben gegen Anton Schlecker, seine Familie und involvierte Wirtschaftsprüfer wegen Insolvenzverschleppung und Untreue. Schlecker selbst wurde der vorsätzliche Bankrott zu Lasten gelegt. Der ehemalige Milliardär soll in 36 Fällen Vermögenswerte beiseite geschafft haben.

Schlecker dient nicht als Mahnmal

Der Fall Schlecker mit einer Bilanzsumme von über einer Milliarde Euro sucht bis heute ihresgleichen. Trotzdem hatte das Misswirtschaften des Drogerieunternehmers keine Symbolwirkung: Zahlen zeigen, dass das öffentliche Debakel Einzelkaufleute ähnlicher Größe nicht abgeschreckt hat. Eine Umfirmierung kommt nur für wenige Schwergewichte unter den Einzelunternehmen in Frage. Die Anzahl der deutschen Einzelunternehmen mit einem Jahresumsatz zwischen 10 und 100 Millionen Euro stieg zuletzt sogar deutlich an. Laut Stuttgarter Nachrichten wuchs die Zahl zwischen 2009 und 2015 von 360 auf rund 460 an.

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