Rechtsformen für Einzelunternehmer: Möglichkeiten für Gründer

Wenn Sie sich solo selbständig machen möchten, stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten und Rechtsformen zur Wahl.

 

Lassen Sie sich vom Anwalt zur Rechtsformwahl beraten:

Mehr erfahren

Inhaltsverzeichnis

Viele Optionen für Solo-Gründer

Wenn Sie sich solo selbständig machen möchten, stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten und Rechtsformen zur Wahl. Als Solo-Gründer starten Sie häufig mit einem Einzelunternehmen, doch Sie haben auch die Möglichkeit, den Traum der Existenzgründung als Solopreneur mit anderen Rechtsformen anzugehen. Zahlen des statistischen Bundesamtes zufolge waren im Jahr 2020 rund 60 % aller Unternehmen in Deutschland Einzelunternehmer, Kapitalgesellschaften machen rund 12 % aus, Personengesellschaften 23 %, weitere Rechtsformen 6 %. Die Großzahl (95 %) der Einzelunternehmer haben zwischen 0-10 Mitarbeiter.

[BEGIN: Insert an Image between this tag]

Andreas Munck

[END insert Image]

Andreas Munck

Seit über 7 Jahren berate ich Existenzgründer auf dem Weg zum eigenen Unternehmen. Gerne rufe ich Sie an und helfe bei allen Fragen rund um Ihre Gründung in einem persönlichen Gespräch.

  • Startup Experte
  • 7 Jahre Erfahrung

Zunächst sollten Sie allerdings genau wissen, wie viel Kapital Sie mitbringen können. Erst, wenn Sie sich darüber im Klaren sind, was und wie viel Sie in Ihr Unternehmen investieren möchten, sollten Sie sich für eine Form entscheiden. Mit diesem Ratgeber unterstützen wir Sie bei den ersten Überlegungen.

 

Einzelunternehmer oder Einzel-Gründer?

Umgangssprachlich wird der Begriff Einzelunternehmer häufig gleichgesetzt mit Solo-Gründer oder Solopreneur bzw. Personen, die ein Unternehmen als einzelne Person führen. Der Begriff Solopreneur umschreibt das Gründen ohne Partner und Angestellte, ist jedoch keine eigenständige Rechtsform. Einzelunternehmer hingegen ist ein juristischer Begriff. Einzelunternehmer können entweder Kaufleute, Freiberufler oder Kleingewerbetreibende sein. Die Rechtsform Einzelunternehmen schließt nicht aus, dass der Gründer weitere Mitarbeiter beschäftigt. Abzugrenzen sind Einzelunternehmen von Unternehmen mit einer anderen Rechtsform: so sind Gründer einer Einpersonengesellschaft (kleine AG, Ein-Personen-UG/GmbH) vielleicht Solopreneurs, jedoch keine Einzelunternehmer.

Beispiele

  • Der Gründer einer Ein-Personen-GmbH ist kein Einzelunternehmer, aber zählt ohne weiteren Gesellschafter als Solopreneur.
  • Eine freiberufliche Architektin ohne Mitarbeiter zählt zu den Einzelunternehmern und zu den Solopreneurs.
  • Ein Bäckermeister, der ein Einzelunternehmen mit mehreren Filialen und 40 Mitarbeitern gründet, ist ebenso Einzelunternehmer. Obwohl es keine Mitgründer gibt, ist er kein Solopreneur.

 

Die Rechtsform Einzelunternehmen

Für Gründer, die das eigene Unternehmen im Alleingang auf die Beine stellen wollen, gibt es einige Möglichkeiten. firma.de erläutert die Rechtsform „Einzelunternehmen” genauer und stellt Ihnen die Varianten der Gründung vor, die zum Einzelunternehmen zählen:

Das Kleingewerbe

Das Kleingewerbe ist unkompliziert und schnell zu gründen. Einen Handelsregistereintrag benötigen Sie für die Gründung eines Kleingewerbes nicht. Ein Kleingewerbe gründen Sie ohne Mindestkapital oder Kapitaleinlagen, allerdings haften Sie unbeschränkt mit Ihrem Privatvermögen. Als Kleingewerbetreibender, der keinen gewerblichen Betrieb leitet, sind Sie ein sogenannter “Kannkaufmann”, was bedeutet, dass Sie sich freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen können, um den Kaufmannstatus zu erlangen. Zur Gründung eines Kleingewerbes benötigen Sie lediglich einen Gewerbeschein, den Sie nach erfolgter Anmeldung beim Gewerbeamt erhalten. Einen Bogen zur steuerlichen Erfassung erhalten Sie kurz darauf vom Finanzamt; die IHK/HWK wird sich ebenfalls bei Ihnen melden.

Starten Sie Ihre gewerbliche Selbständigkeit als Einzelunternehmer. Wir unterstützen Sie Schritt für Schritt. 

Eingetragene Kaufleute (e. K.)

Als Einzelkauffrau/-mann oder eingetragene Kauffrau/-mann (e. K., e. Kfr. oder e. Kfm.) sind Sie, wie der Name bereits vermuten lässt, im Handelsregister eingetragen. Als Betreiber gewerblichen Handels sind Unternehmer zu dieser Eintragung verpflichtet und werden als „Istkaufleute” bezeichnet. Für die Existenzgründung als eingetragener Kaufmann benötigen Sie kein Mindestkapital; die Gründung erfolgt formlos und unkompliziert. Sie haften wie alle Einzelunternehmer mit Ihrem Privatvermögen, sind also nicht in der Haftung beschränkt. Als Kaufmann sind Sie trotz HRG-Eintrag nicht notwendigerweise zur doppelten Buchführung verpflichtet: Sofern Ihre Umsatzerlöse 600.000 Euro nicht übersteigen und Ihr Jahresüberschuss nicht mehr als 60.000 Euro beträgt, genügt eine einfache EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung). Ein Kaufmann hat keine Partner, weder stille noch mitbestimmende Teilhaber. Wenn Sie als e. K. Geschäftspartner aufnehmen möchten, müssen Sie in eine Personen- oder Handelsgesellschaft umfirmieren. Zur Gründung eines Einzelunternehmens als eingetragener Kaufmann benötigen Sie über den Handelsregistereintrag hinaus außerdem eine Gewerbeanmeldung, bevor Sie Ihren Betrieb aufnehmen können

  1. Die 10 Stationen Ihrer Gründung: Checkliste

    1. Geschäftsidee entwickeln
    2. Beratung und Vorbereitung
    3. Rechtsform auswählen
    4. Namensprüfung durch IHK
    5. Beurkundung beim Notar
    6. Eröffnung des Geschäftskontos
    7. Handelsregistereintragung
    8. Gewerbeanmeldung
    9. Anmeldung beim Finanzamt
    10. Erste Schritte als Unternehmer 

Der Freiberufler

Als Freiberufler sind Unternehmer weder im Handelsregister eingetragen noch benötigen sie eine Gewerbeanmeldung. Somit sind sie als Freiberufler von der Gewerbesteuer befreit. Ehe Sie eine selbständige freiberufliche Tätigkeit beginnen, sollten Sie von Ihrer örtlich zuständigen IHK Ihren Freiberuflerstatus prüfen lassen, bevor das Finanzamt final darüber entscheidet. Generell gilt: Freiberufler üben künstlerische, wissenschaftliche, schriftstellerische oder erzieherische Tätigkeiten aus, typisch für freiberufliche Tätigkeiten sind die sogenannten „Katalogberufe”. Falls Sie sich als Freiberufler selbständig machen wollen, beachten Sie bitte die abweichenden Gründungsformalitäten: so ist je nach Beruf und Branche eine Zulassung bei der Standeskammer erforderlich oder aber die Mitgliedschaft bei der Künstlersozialkasse. Informieren Sie sich diesbezüglich bei der für Sie zuständigen IHK.

Smarte Starthilfe für Freiberufler

Entdecken Sie unser ultimatives Paket: Checkliste, praktische Vorlagen, Wissen & Tipps auf über 50 Seiten – für nur 25 Euro!

Sonderfall: Franchise

Wenn Sie keine eigene Geschäftsidee mitbringen, aber sich dennoch selbständig machen möchten, können Sie auf ein Franchise zurückgreifen. Beim Franchising nutzen Sie eine bestehende, erfolgreiche und bewährte Geschäftsidee, um eine eigene Filiale eines Unternehmens zu eröffnen. Hierbei können Sie auf das Know-how eines erfahrenen Partners zurückgreifen, und das vor, während und besonders nach der Gründung, wobei hier zu beachten ist, dass Sie sich nach den Vorgaben und Richtlinien des Franchise-Gebers richten müssen. Wenn Sie auf Sicherheit setzen wollen und ein klar strukturiertes sowie erfolgreiches Geschäftsmodell favorisieren, ist ein Franchise möglicherweise das Richtige für Sie. Erstellen Sie Ihren Businessplan und überzeugen Sie damit den Franchise-Geber, bevor Sie eine Gründung vornehmen. Die Rechtsform kann meist mit diesem abgestimmt werden.

 

Einzelunternehmen und das Handelsregister

Die Eintragung im Handelsregister ist für Einzelunternehmen, die keine Kaufleute sind, keine Pflicht. Kaufleute, so genannte „Istkaufleute”, müssen sich eintragen lassen. Freiberuflern und Kleingewerbetreibenden, sogenannte „Kannkaufleuten”, steht es frei, sich im HRG eintragen zu lassen. Im Handelsregister eingetragene Unternehmer unterliegen den Richtlinien und Pflichten, die sich aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) ergeben. Somit sind Unternehmer nicht mehr dazu berechtigt, Ihre Buchführung per EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) durchzuführen, sondern haben die Pflicht zur doppelten Buchführung und der Durchführung von einem Jahresabschluss.

 

Kapitalgesellschaften

Für Einzelgründer gibt es nicht nur die Rechtsform Einzelunternehmer, um sich selbständig zu machen. Auch Unternehmen mit beschränkter Haftung können von einem Solopreneur gegründet werden:

Die kleine AG

Auch als Ein-Personen-AG bezeichnet, ist die Gründung der kleinen AG auch als Einzelperson möglich. Sie sollten bedenken, dass die Gründungsformalitäten umfangreicher sind als z. B. die einer GmbH-Gründung, da Sie drei Organe einrichten müssen: Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung Zur Gründung der kleinen AG benötigen Sie ein relativ hohes Grundkapital von 50.000 Euro. Gleichzeitig müssen Sie den Aufsichtsrat mit mindestens drei Personen einrichten. Mit einer AG sind Sie auch verpflichtet, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen; die Haftung ist beschränkt. Der Vorteil der kleinen AG ist, dass es mit ihr möglich ist, einfach und schnell Gesellschafteranteile zu übertragen und Eigenkapital zu beschaffen. Ebenso ist es möglich, zu einem späteren Zeitpunkt an die Börse zu gehen; dadurch kann auch die Beschaffung von Eigenkapital erleichtert werden. Diese Aspekte machen die kleine AG für Solo-Gründer interessant. Beachten Sie, dass Bilanzierung, Buchführung sowie die Veröffentlichung der Bilanz streng geregelt sind und somit den unternehmerischen Spielraum reduzieren.

Die Ein-Personen-GmbH

Als Solopreneur steht Ihnen natürlich auch die Möglichkeit offen, eine GmbH zu gründen. Zur Gründung einer GmbH benötigen Sie allerdings ein Mindestkapital von 25.000 Euro. Die Haftung bei der GmbH ist beschränkt, das heißt, Sie haften nicht mit dem Privatvermögen. Seit der Einführung der Unternehmergesellschaft UG (haftungsbeschränkt) wurden die Sondererleichterungen der Ein-Personen-GmbH abgeschafft. Diese gründeten auf der reduzierten Finanzkraft einer einzelnen Person sowie der geringeren Organisationskraft. Die erleichterte Gründungsprozedur einer Unternehmergesellschaft zielt exakt auf solche Fälle ab.

Die UG (haftungsbeschränkt)

Eine Unternehmergesellschaft können Sie auch als Einzelperson gründen; dabei profitieren Sie sogar von vereinfachten Gründungsmodalitäten. Im Gegensatz zur GmbH benötigen Sie zur Gründung einer UG ein Startkapital von lediglich einem Euro aufwärts. Zudem profitieren Sie von der beschränkten Haftung. Eine UG bedarf einer HRG-Eintragung, um die sich Ihr Notar kümmert. Beachten Sie, dass mindestens 25% Ihres Umsatzes in Form einer Rücklage angelegt werden müssen, bis das Stammkapital einer GmbH (25.000 Euro) erreicht ist. Besser, Sie gründen mit mehr als einem Euro als Startkapital, denn sonst sind Sie bereits nach dem Kauf einer Briefmarke bankrott. Der eine Euro läuft damit Gefahr, der Insolvenzverschleppung angeklagt zu werden.

Gut zu wissen: Die Rechtsformen Ein-Personen-GmbH, Kleine AG sowie UG werden im Sprachgebrauch oft auch unter dem Begriff Einpersonengesellschaft zusammengefasst. Zur Gründung dieser Einpersonengesellschaften müssen Sie sich unabhängig von der Rechtsform beim Gewerbeamt anmelden.

 

Doch nicht allein gründen?

Falls Sie sich doch gegen eine Gründung im Alleingang entscheiden sollten, können Sie mit anderen Personen gemeinsam gründen. Hierzu stehen Ihnen weitere Rechtsformen zur Verfügung, beispielsweise die GbR oder auch die oHG. Mit mehreren Gründern steht es Ihnen auch offen, komplexere Organisationsstrukturen wie die Holding zu nutzen.

[BEGIN: Insert an Image between this tag]

[END insert Image]

Andreas Munck

Seit über 7 Jahren berate ich Existenzgründer auf dem Weg zum eigenen Unternehmen. Gerne rufe ich Sie an und helfe bei allen Fragen rund um Ihre Gründung in einem persönlichen Gespräch.

  • Startup Experte
  • 7 Jahre Erfahrung

 

Jetzt weiterstöbern im Ratgeber!