Bilanz und Bilanzierungspflicht bei einer UG (haftungsbeschränkt)

Wie sieht eine UG-Bilanz aus? Welche Pflichten muss die Geschäftsführung erfüllen? Welche Fristen gelten für den Jahresabschluss? Behalten Sie den den Überblick bei den Themen Jahresbilanz, Bilanzierungspflicht und Buchführungspflicht bei der UG (haftungsbeschränkt).

 

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Die Buchführungspflicht der UG

Sämtliche Kapitalgesellschaften unterliegen einer Buchführungspflicht, also auch die Unternehmergesellschaft. Ist ein Betrieb buchführungspflichtig, bestimmen gesetzliche Regelungen, wie die Buchhaltung zu führen ist. Die Buchhaltung ist von entscheidender Bedeutung für die Besteuerung der Unternehmergesellschaft.

 

Bilanzierungspflicht bei der UG

Im Allgemeinen beinhaltet die Bilanzierungspflicht die Erstellung eines Jahresabschlusses mit Bilanz und der betrieblichen Steuererklärung (Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer), einem eventuellen Anhang mit Erläuterungen sowie der Gewinn- und Verlustermittlung. Die Bilanz ist Bestandteil der Buchführung. Bei ihr werden alle Vermögensgegenstände den Schulden gegenüber gestellt.

Unter anderem im Handelsgesetzbuch (HGB) oder im BilMoG, dem Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts, ist die Bilanzierungspflicht geregelt.

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Die Bilanz bei der UG

Bei der UG muss sich grundsätzlich der Geschäftsführer um die Bilanz der Gesellschaft kümmern. Jede Unternehmergesellschaft muss alle Geschäftsvorgänge in einer doppelten Buchführung aufzeichnen und eine Bilanz erstellen.

 

Die Eröffnungsbilanz für die Unternehmergesellschaft

In der Eröffnungsbilanz sind die Einlagen aller Gesellschafter verzeichnet. Es wird außerdem eine Übersicht über Kapital und Vermögen gegeben. In der Eröffnungsbilanz sind ferner die Forderungen der Gesellschaft an die Gesellschafter aufgeführt. Die Eröffnungsbilanz wird grundsätzlich direkt am Entstehungstag erstellt, einer UG wird eine Frist von sechs Monaten gewährt.

Jahresabschluss schon aufgestellt? Der Bundesanzeiger verzeiht nichts

Bei einer UG muss innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres ein Jahresabschluss erstellt werden. Bei Nicht-Einhaltung dieser Frist kann Ihnen schnell ein Bußgeld von mindestens 2.500 Euro* drohen.

*Quellen: Bundesanzeiger, www.gpc-tax.de/public/1946263_Mildere_Strafen_fuer_verspaetete_Offenlegung_des_Jahresabschlusses/

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