Der eingetragene Kaufmann als Einzelunternehmen (e. K.)

Auch eingetragene Kaufleute (e. K.) zählen zu den Einzelunternehmen. Doch was genau ist ein eingetragener Kaufmann überhaupt? Alle Infos zu Definition, Rechtsform, Bilanzierungspflicht und weiteren wichtigen Details finden Sie hier.

 

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Inhaltsverzeichnis

Was bedeutet e. K.?

Eingetragene Kaufleute gehören als Einzelunternehmer zu der am meisten verbreiteten Rechtsform in Deutschland. Wie der Name bereits vermuten lässt, sind eingetragene Kaufleute bzw. „e. K.” in ein Verzeichnis „eingetragen” – und zwar ins Handelsregister. Eingetragene Kaufleute gehören der Rechtsform „Einzelunternehmen” an, die für Einzel-Gründer häufig die ideale rechtliche Grundlage bietet. Als Kaufmann zählt, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Abs. 1 HGB). Ein Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, das Unternehmen erfordert in Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (§ 1 Abs. 2 HGB).

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Art eines Gewerbes bezeichnet hier die Geschäftsstruktur, darunter fallen alle qualitativen Kriterien: Vielfalt der Leistungen, Natur und Vielfalt der Geschäfte, Lagerhaltung, usw. Unter Umfang eines Gewerbes hingegen wird die Größenordnung, die Quantität des Gewerbes verstanden. Unter die qualitativen Kriterien fallen beispielsweise das Umsatzvolumen, Betriebskapital, Zahl der Beschäftigten, etc. Rein gesetzlich gibt es keine genaue Regelung bzgl. der Grenzen, bei deren Überschreitung Sie zum Kaufmann werden. Deshalb muss immer das gesamte Unternehmen individuell bewertet werden; dabei helfen die qualitativen und quantitativen Kriterien.

 

Kannkaufmann vs. Istkaufmann

Als Betreiber gewerblichen Handels sind Sie zu der Eintragung ins Handelsregister verpflichtet. Solche Kaufleute werden deshalb auch als Istkaufleute (bzw. Istkauffrau / Istkaufmann) bezeichnet.

Wer Kleingewerbetreibender oder selbständiger Freiberufler ist und den Handelsregister-Eintrag freiwillig vornehmen kann, wird als Kannkaufmann (bzw. Kannkaufleute / Kannkauffrau) bezeichnet. Machen Kannkaufleute von ihrem Wahlrecht Gebrauch, sich ins Handelsregister einzutragen, findet das HGB auch auf sie Anwendung. So erhalten Kannkaufleute die Kaufmannseigenschaft.

 

Kaufmannseigenschaft

Bei einem Istkaufmann beginnt die Kaufmannseigenschaft mit dem Beginn des Handelsgeschäfts, wobei das Betreiben schon vor der eigentlichen Gründung beginnt, beispielsweise bei der Anmietung von Geschäftsräumen. Bei einem Kannkaufmann beginnt die Kaufmannseigenschaft mit der HRG-Eintragung.

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Andreas Munck

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Andreas Munck

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Einteilung der Kaufleute in Deutschland

Außer dem Ist- und dem Kannkaufmann gibt es noch weitere Bezeichnungen für Kaufleute:

Formkaufmann

Formkaufmann ist ein Kaufmann kraft Rechtsform. Damit sind laut HGB alle Genossenschaften sowie Kapitalgesellschaften gemeint (AG, UG, GmbH, etc.).

Fiktivkaufmann

Als Fiktivkaufmann bezeichnet man einen Unternehmer, der kraft Handelsregistereintrag den Kaufmannstitel inne hat, also jemand, der eigentlich kein Handelsgewerbe betreibt, trotzdem aber im HRG eingetragen ist. Fiktivkaufleute werden aufgrund des HRG-Eintrags wie Kaufleute behandelt und müssen sich nach dem HGB (Handelsgesetzbuch) richten. Oftmals werden jedoch fälschlicherweise Handelsregistereinträge veranlasst (= das Führen eines Handelsgewerbes fingiert), die dazu führen, dass der Nichtkaufmann so angesehen wird, als wäre er Kaufmann – er wird zum Fiktivkaufmann.

Scheinkaufmann

Im Gegensatz zum Kaufmann ist der Scheinkaufmann nicht im HRG eingetragen. Dennoch tritt er wie ein Kaufmann auf, ohne Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen. Geschäftspartner werden durch den Scheinkaufmann glauben gemacht, mit einem eingetragenen Kaufmann zu handeln. Eine gesetzliche Regelung gibt es für den Scheinkaufmann nicht, die Geschäftspartner etc. vor Betrug schützen kann. Der Scheinkaufmann hat die Nachteile zu tragen, die aus der Kaufmannseigenschaft erfolgen.

 

Gründung als eingetragene(r) Kauffrau/Kaufmann

Falls Sie sich als eingetragener Kaufmann bzw. eingetragene Kauffrau (e. K.) selbständig machen möchten, sollten Sie zunächst die Vor- und Nachteile der Rechtsform des Einzelunternehmens als e. K. kennen:

Vorteile eingetragener Kaufleute (e. K.)

Nachteile eingetragener Kaufleute (e. K.)

  • Kostengünstige Gründung, da kein Stammkapital erforderlich ist
  • Unkomplizierte Gründung, da Sie alleine gründen und keine Satzung o.Ä. erstellen müssen und auch alle Entscheidungen selbst treffen können
  • Keine Konflikte über Gewinnaufteilung oder die Unternehmensführung
  • Keine Veröffentlichungspflicht für den Geschäftsbericht
  • Sie können aufgrund der HRG-Eintragung mit einem Fantasienamen als Unternehmensbezeichnung auftreten, ohne Ihren vollständigen Namen angeben zu müssen (“Fantasie e.K.”)
  • Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten sind eingeschränkt
  • Bilanzierungspflicht*

* Zur Bilanzierungspflicht: Bei Einzelunternehmen hängt die Bilanzierungspflicht von Umsatz und Gewinn ab. Ob ein Unternehmen tatsächlich im Handelsregister eingetragen ist, spielt hierbei keine Rolle. 

 

Bilanzierungspflicht

Ein Einzelunternehmen muss grundsätzlich dann eine Steuerbilanz aufstellen, wenn eine dieser Grenzen überschritten wurde (§ 141 AO) :

  • Umsätze von mehr als 600.000 Euro im Wirtschaftsjahr
  • Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 60.000 Euro im Wirtschaftsjahr
  • Selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25.000 Euro
  • Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 60.000 Euro im Kalenderjahr

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Eingetragene Kaufleute gründen immer allein und haben weder Geschäfts- noch andere Partner. Somit ist die Gründung einfach und unkompliziert. Was Sie tun müssen, um eingetragener Kaufmann (e. Kfm.)/eingetragene Kauffrau (e. Kfr.) zu werden:

  • Unternehmen im Handelsregister eintragen lassen
  • Gewerbe anmelden
  • Auf Post vom Finanzamt sowie Industrie- und Handelskammer (IHK) bzw. der Handwerkskammer (HWK) warten
  • Bogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen und einreichen
  • Mitglied der IHK/HWK sowie der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft werden

Die Rechtsform-Zusätze, die für eingetragene Kaufleute zulässig sind, sind e. K., e. Kfr. und e. Kfm. (eingetragene Kaufleute, eingetragene Kauffrau und der eingetragene Kaufmann). Einen dieser Zusätze müssen Sie für Ihre Firma (Unternehmensbezeichnung) verwenden. Häufig genutzte, umgangssprachliche Bezeichnungen für eingetragene Kaufleute sind neben den oben genannten außerdem noch Einzelkaufmann oder Einzelkauffrau.

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