GmbH-Gesellschafter: Alle Infos im Überblick

GmbH-Gesellschafter sind Teil der Gesellschafterversammlung und häufig auch Unternehmensgründer. Hier finden Sie alle wichtigen Infos – von der Gründung über die Sozialversicherungspflicht und Geschäftsführung bis hin zum Austritt aus der Gesellschaft.

 

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Inhaltsverzeichnis

Was ist ein GmbH-Gesellschafter?

Wer sich am Stammkapital einer GmbH beteiligt, wird zum GmbH-Gesellschafter. Dies erfolgt entweder direkt bei Gründung der Gesellschaft oder auch später durch Übertragung von Anteilen.

 

Erste Schritte als GmbH-Gesellschafter

  • Gestaltung der Inhalte des GmbH-Gesellschaftsvertrages
  • Bestellung einer oder mehrerer Geschäftsführer
  • Unterzeichnen der Gründungsurkunde
  • Einzahlung der Stammeinlage

Der abschließende Teil der Gründung ist die Eintragung der GmbH in das Handelsregister des zuständigen Registergerichts.

Der Handelsregistereintrag verlangt die Auflistung aller Gesellschafter in der Gesellschafterliste. Jeder Anteilseigner muss hier Auskunft über seine Person, die Höhe der Stammeinlage und die Gewichtung der Stimmrechte machen. Die Liste der Gesellschafter ist als Anhang des Eintrags für jeden öffentlich einsehbar. Besondere Auskünfte sind zu machen, wenn eine zweite GmbH als Gesellschafter einer GmbH auftritt.

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Rechte und Pflichten des GmbH-Gesellschafters

Rechte eines Gesellschafters

Welche Rechte dem Gesellschafter einer GmbH zustehen, regelt das GmbH-Gesetz. Davon abweichende Regelungen können in der Satzung der GmbH festgehalten werden. Diese grundsätzlichen Rechte besitzt jeder Gesellschafter:

  • Vermögensrechte: Sie betreffen die Gewinnausschüttung und Verwendung der Jahresüberschüsse.
  • Kontrollrechte: Damit sind die Rechte zur Auskunft und Einsicht gemeint, aber auch die Rechte zur Überwachung der Geschäftsführung.
  • Verwaltungsrechte: Unter diese Kategorie fallen das Recht zur Teilenahme, Rede und Abstimmung während der Gesellschafterversammlung.

Generell werden individuelle Rechte für den einzelnen Gesellschafter und kollektive Rechte aller Gesellschafter unterschieden. Betreffen gesonderte Rechte nur einen Teil aller GmbH-Gesellschafter, werden sie als Minderheitenrechte bezeichnet.

Pflichten eines Gesellschafters

Neben Rechten hat jeder GmbH-Gesellschafter auch Pflichten, denen er oder sie nachweislich nachkommen muss. Dazu zählen diese grundlegenden Verpflichtungen:

  • Treuepflicht
  • Pflicht zur Einhaltung des Wettbewerbsverbots
  • Pflicht zur Einzahlung der Stammeinlage

Pflichtverletzungen können Konsequenzen nach sich ziehen und Grundlage für eine Ausschlussklage sein. Weitere Details zur GmbH-Gesellschafterhaftung finden Sie in unserem Blog.

 

Der GmbH-Gesellschafter als Teil der Gesellschafterversammlung

Die Gesellschafterversammlung ist das stärkste Organ der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie besteht aus den Anteilseignern bzw. Gesellschaftern der Kapitalgesellschaft. Hier werden alle maßgeblichen Entscheidungen in Form von Beschlüssen getroffen. Sie wird in der Regel vom Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin einberufen und folgt einer vorab veröffentlichten Tagesordnung. Die Versammlung muss mindestens einmal pro Geschäftsjahr gemäß der Richtlinien des GmbH-Gesetzes (§§ 48ff GmbHG) abgehalten werden.

Jeder Gesellschafter hat ein Stimmrecht bei der Beschlussfindung. Allerdings ist das Entscheidungsrecht nicht gleichmäßig auf die Anzahl der Gesellschafter verteilt. Wie schwer die einzelne Stimme wiegt, richtet sich nach der Menge der Anteile an der GmbH, die der jeweilige Gesellschafter hält. Die Hälfte der Gesellschafter muss anwesend sein, um eine beschlussfähige Versammlung abzuhalten.

Die Versammlung wird regulär vom Geschäftsführer einberufen. Auch ein Gesellschafter hat das Recht eine Gesellschafterversammlung einzufordern, wenn er oder sie mehr als 10 % der Geschäftsanteile hält und den Zweck der Einberufung konkret begründet.

Auf unserem Blog erläutern wir, was GmbH-Anteile im Detail sind, wie sie sich definieren und welche Besonderheiten es hinsichtlich Übertragung und Steuern gibt.

 

Der Gesellschafter-Geschäftsführer: Administrative Doppelfunktion

Ein geschäftsführender GmbH-Gesellschafter wird auch als beherrschender Gesellschafter bezeichnet, denn er oder sie hat maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen. Als Mitglied der Gesellschafterversammlung hat der Gesellschafter-Geschäftsführer ein Stimmrecht bei allen Entscheidungen. Gleichzeitig ist er oder sie per Vertrag angestellt und vertritt die GmbH nach außen und innen. Da der Geschäftsführer in diesem Fall Gesellschafter ist und sich in einem weisungsabhängigen Verhältnis gegenüber der Versammlung befindet, müssen einige Bereiche besondere Berücksichtigung finden:

  • Geschäftsführervertrag: Konkrete Regelungen zu Vertretungsrechten, Abfindung, Gehalt und Kündigung sind besonders wichtig.
  • Vergütungen und Gehalt: Es gilt, verdeckte Gewinnausschüttungen zu vermeiden.
  • Sozialversicherungspflicht: Die Bewertungskriterien zur Statusklärung sind komplex.

Die Doppelfunktion als Gesellschafter-Geschäftsführer birgt auch steuerliche Fallstricke je nach Sachlage. Besprechen Sie sich immer gründlich mit einem erfahrenen Steuerberater.

Mehr zum Gesellschafter-Geschäftsführer erfahren Sie hier.

 

Sonderfälle rund um GmbH-Gesellschafter

Gesellschafter der Ein-Personen-Gesellschaft

Der Name beschreibt den Sonderfall bereits. Bei der Ein-Personen-GmbH ist der Gründer gleichzeitig Alleingesellschafter, Gesellschafterversammlung und Geschäftsführer der GmbH. Alternativ kann sich der Existenzgründer auch einen Geschäftsführer anstellen. Für die Ein-Personen-GmbH gelten im Übrigen dieselben gesetzlichen Vorgaben wie für die Mehrpersonen-Variante. Auch das nötige Mindeststammkapital der GmbH muss der Alleingesellschafter eigenständig aufbringen.

Gut zu wissen: Wenn der Gründer einer Einmann-GmbH als Gesellschafter-Geschäftsführer auftritt, sollte er oder sie unbedingt darauf achten, eine Befreiung von § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches vertraglich festzuhalten. Hier sind die sogenannten Insich-Geschäfte geregelt. Es verbietet, Geschäfte mit sich selbst abzuschließen. Beherrschende Gesellschafter kommen allerdings nicht umhin, Geschäfte mit sich selbst zu schließen. Als Gesellschafter-Geschäftsführer sollten Sie deshalb im Geschäftsführervertrag eine Sonderregelung verankern, die Insich-Geschäfte erlaubt.

Stiller Gesellschafter: Gesellschafter der GmbH & Still

Ein stiller Gesellschafter ist zwar Anteilseigner der GmbH, aber nach außen nicht als solcher erkennbar. Er oder sie steht folglich ebensowenig im Handelsregistereintrag der GmbH wie auf der Gesellschafterliste.

Eine weitere Besonderheit des stillen Gesellschafters ist die Verlustbeteiligung: Ohne eine Sonderregelung in der Satzung werden stille Shareholder einer GmbH nicht an Verlusten des Unternehmens beteiligt. Die Gewinnbeteiligung des stillen Teilhabers ist der Normalfall.

GmbH ohne Gesellschafter

Bei der so genannten Kein-Mann-GmbH hat die GmbH keinen Gesellschafter (mehr). Sie entsteht, wenn alle Anteile einer GmbH an die GmbH übergehen. Das deutsche GmbHG begrenzt die Anzahl der Anteile nicht, die die Gesellschaft übernehmen kann. Ein solcher Fall entsteht häufiger bei Ein-Personen-GmbHs. Eine GmbH ohne Gesellschafter kann entstehen durch:

  • Schenkung
  • Erbschaft
  • Verkauf aller Gesellschafteranteile an die GmbH
  • Zwangsausschluss des Alleingesellschafters
  • Aufgabe des einzigen Geschäftsanteils
  • Auflösung einer GmbH & Co. KG

Der Begriff wird oft fälschlicherweise verwendet, wenn eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Teilhaber keine natürlichen, sondern juristische Personen hat.

Beispiel: Die „ABC GmbH” hat zwei Gesellschafter: Die „XYZ UG (haftungsbeschränkt)” und die „0815 GmbH”. Beide Anteilseigner sind Kapitalgesellschaften und somit juristische Personen. In diesem Fall ist die Bezeichnung Kein-Mann-GmbH nicht korrekt.

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Sperrminorität des GmbH-Gesellschafters

Besitzt der Gesellschafter einer GmbH ausreichend viele Gesellschaftsanteile, dass er oder sie Beschlüsse verhindern kann, wird der Gesellschaftsanteil als Sperrminorität bezeichnet. Gibt es keine individuellen Vorgaben durch den Gesellschaftervertrag, ist die gesetzliche Grenze für eine Sperrminorität bei 25 % der Gesellschaftsanteile. Ein Viertel der Stimmrechte ist ausreichend, um richtungsweisende Beschlüsse zu blockieren wie zum Beispiel Satzungsänderungen, Kapitalerhöhungen oder die Abberufung der Geschäftsführer. Diese besonderen Beschlüsse erfordern eine 75 %-Zustimmung. Für die meisten Gesellschaftsbeschlüsse reicht jedoch eine einfache Mehrheit aus. Hier greift die Sperrminorität nicht. Deshalb wird sie auch unechte Sperrminorität genannt.

Ist es dem GmbH-Gesellschafter möglich, mit seiner Stimme jegliche Entscheidung der Gesellschafterversammlung zu blockieren, so besitzt er oder sie eine echte Sperrminorität. Eine echte Sperrminorität entsteht nur durch gesonderte Vereinbarungen in der Satzung.

Der Unterschied zwischen dem Besitz einer echten und einer unechten Sperrminorität ist ein wichtiges Bewertungskriterium für Feststellung der Sozialversicherungspflicht.

 

Sozialversicherungspflicht des GmbH-Gesellschafters

Oft wird debattiert, wie es um die Sozialversicherungspflicht der Gesellschafter steht. Grundsätzlich ist die Frage nicht mit einem einfachen Ja oder Nein zu beantworten, denn es gibt mehrere Faktoren die zur Bewertung der Versicherungspflicht betrachtet werden müssen. Kompliziert wird es häufig, wenn der Gesellschafter auch gleichzeitig Geschäftsführer ist.

Der Normalfall: Der GmbH-Gesellschafter ist sozialversicherungsfrei

Der Gesellschafter ist selbständiger Unternehmer, denn er oder sie befindet sich in keinem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.

Der Sonderfall: Der GmbH-Gesellschafter ist sozialversicherungspflichtig

Dieser Fall tritt häufig ein, wenn der betreffende Gesellschafter auch gleichzeitig Geschäftsführer der Gesellschaft ist und sich somit in einem weisungsabhängigen Verhältnis gegenüber der Gesellschafterversammlung befindet. Weitere Kriterien, die für eine Sozialversicherungspflicht sprechen sind:

  1. Der Gesellschafter besitzt weniger als 50 % der GmbH-Anteile.
  2. Der Gesellschafter ist Minderheitseigner und besitzt keine Sperrminorität.
  3. Der Gesellschafter ist nicht befreit vom Verbot der Insich-Geschäfte.
  4. Der Gesellschafter unterliegt der Weisungsbefugnis anderer.
  5. Der Gesellschafter erhält ein festes Gehalt (Geschäftsführergehalt).
  6. Die Arbeits- und Urlaubszeiten des Gesellschafters sind vertraglich geregelt.

Im Einzelfall werden die Kriterien vom Deutschen Rentenversicherung Bund überprüft und in einem Statusfeststellungverfahren bewertet. Aus Sicht des Gesetzgebers ist die Frage der Sozialversicherungspflicht äußerst komplex, denn mehrere Rechtsgrundlagen sind relevant für die Beurteilung des Status: arbeitsrechtliche Grundsätze, das Einkommenssteuergesetz (EStG) und das Sozialgesetzbuch (SGB) müssen berücksichtigt werden. Arbeitsgerichte und Sozialgerichte entschieden in der Vergangenheit sehr unterschiedlich.

Sozialversicherungspflicht oder -befreiung? Clearingstelle hilft weiter

Falls Sie sich unsicher sind, ob eine Sozialversicherungspflicht für einen GmbH-Gesellschafter besteht, bietet die Clearingstelle des Deutsche Rentenversicherung Bund Klarheit. In einem Statusfeststellungsverfahren kann die Statusfrage auf Antrag geklärt werden.

 

Austritt eines GmbH-Gesellschafters

Generell kann das Ausscheiden eines GmbH-Teilhabers freiwillig sein oder erzwungen werden. Kommt es zu Differenzen oder sogar ernsthaften Streitigkeiten innerhalb der Gesellschafterversammlung, steht häufig die Frage im Raum: Wie kann man einen GmbH-Gesellschafter loswerden?

Ausschluss des GmbH-Gesellschafters

Das unfreiwillige Ausschließen (Kaduzierung gemäß §21 GmbHG) eines GmbH-Gesellschafters ist nur möglich, wenn es eine entsprechende Passage im Gesellschaftsvertrag gibt. Sie wird auch Einziehungsklausel genannt. Wenn nicht anders vereinbart, ist ein Ausschluss nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich:

  • Es liegt ein wichtiger Grund vor, der das erzwungene Ausscheiden rechtfertigt (z. B. die verzögerte Einzahlung der Stammeinlage oder die Verletzung der Treuepflicht)
  • Die Gesellschafterversammlung hat einen entsprechenden mehrheitlichen Beschluss gefasst. Der betroffene Gesellschafter hat in diesem Fall kein Stimmrecht.
  • Die übrigen Gesellschafter erheben eine Ausschlussklage. Die GmbH tritt als Klägerin auf.

Die Ausschließung ist erst mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Im Urteil wird außerdem über die Abfindungssumme entschieden.

Kündigung – Freiwilliger Austritt des Gesellschafters

Die Bedingung für eine ordentliche Kündigung des GmbH-Gesellschafters ist eine konkrete Regelung in der Satzung. Im Regelfall wird eine mehrmonatige Frist vorausgesetzt. Ein Gesellschafter kann nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt ausscheiden. Ein schwerwiegender Grund kann ein Ausscheiden beschleunigen. In der Austrittserklärung beschreibt er oder sie den übrigen Gesellschaftern die Gründe für den Austritt.

Besondere Gründe für einen Austritt des Gesellschafters (Beispiele)

  • Veränderung persönlicher Umstände
  • Unüberbrückbare Differenzen zwischen den Gesellschaftern
  • Missbrauch der Mehrheitsrechte

Geschäftsanteile des scheidenden Gesellschafters

In Folge der Kündigung wird der Geschäftsanteil des Gesellschafters von der GmbH eingezogen und damit “vernichtet”. Dieser Prozess bildet die Grundlage für die Berechnung und die Auszahlung der Gesellschafter-Abfindung. Scheidet ein untragbarer Gesellschafter durch Ausschluss aus, bleibt der Geschäftsanteil üblicherweise weiter bestehen und kann auf die GmbH selbst oder anteilig auf die anderen Gesellschafter übertragen werden.

Abfindung des GmbH-Gesellschafters

Die Abfindung, die ein scheidender Gesellschafter nach dem Austritt erhält, ist regulär im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Sie richtet sich nach dem Verkehrswert des GmbH-Anteils. Oftmals ist sie der Streitpunkt, der einen freiwilligen Austritt eines Gesellschafters verzögert.

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