Business Judgement Rule: Gilt sie auch für die gGmbH?

Der unternehmerische Ermessensspielraum wird im internationalen Sprachgebrauch als „Business Judgement Rule“ bezeichnet. Dies bedeutet, dass ein Geschäftsführer für Fehler nicht persönlich zur Haftung herangezogen werden kann, wenn er im Interesse des Unternehmens gehandelt hat.

 

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Inhaltsverzeichnis

Definition Business Judgement Rule

Die Business Judgement Rule ist ein internationales Rechtsprinzip, das Geschäftsführer, Vorstände oder Aufsichtsräte unter gewissen Umständen von der Haftung freistellt, obwohl sie eine Fehlentscheidung getroffen haben, die dem Unternehmen einen Schaden zugefügt hat. Diese Regelung wird häufig als unternehmerischer Ermessensspielraum bezeichnet.

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Beurteilung ex-post und ex-ante

Der unternehmerische Ermessensspielraum gilt auch für die Rechtsform gGmbH. Denn auch im Fall der gemeinnützigen GmbH muss berücksichtigt werden, dass unternehmerische Entscheidungen oft mit Unsicherheiten und Risiken verbunden sind. Daraus folgt, dass unternehmerische Entscheidungen nicht aus der Perspektive beurteilt werden dürfen, wenn der Schaden bereits eingetreten ist. Bei der Prüfung, ob eine Haftung in Betracht kommt, muss daher das unternehmerische Handeln aus der Perspektive vor dem Schaden bewertet werden. Im juristischen Fachjargon unterscheidet man hier zwischen der ex-post-Beurteilung (im Nachhinein) und der ex-ante-Beurteilung (vor dem Schadensfall). Der Geschäftsführer kann vor dem Schadenseintritt schließlich nicht voraussehen, wie sich die Ereignisse tatsächlich entwickeln werden.

Ein Geschäftsführer kann also unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Informationen eine falsche Entscheidung treffen, die zu diesem Zeitpunkt vernünftig und im Sinne des Unternehmens ist. Als wichtige Voraussetzung dafür, dass eine solche Entscheidung als vernünftig eingestuft wird, muss der Geschäftsführer aber für eine ausreichende Informationsgrundlage gesorgt haben.

 

Wann greift der unternehmerische Ermessensspielraum nicht?

Ausgenommen vom unternehmerischen Ermessensspielraum sind Entscheidungen, die gegen Gesetze verstoßen. Auch wenn ein Geschäftsführer im Sinne des Unternehmens handelt, muss er im Einklang mit der bestehenden Rechtslage handeln. Außerdem darf er nicht gegen den Willen des Unternehmers, gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, gegen Vorgaben des Gesellschaftsvertrags oder seine organschaftliche Treuepflicht handeln. Handelt ein Geschäftsführer also trotz der Informationsgrundlage gegen das Wohl des Unternehmens, aber auf Anweisung der Gesellschafterversammlung, dann muss er dafür grundsätzlich nicht haften.

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