GbR-Vertrag: Grundlegende Infos + kostenloser GbR-Mustervertrag als PDF

Der GbR-Vertrag beschreibt und regelt die Rechte und Pflichten der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft und untereinander. Er wird auch Gesellschaftsvertrag oder Gesellschaftervertrag der GbR genannt.

 

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Inhaltsverzeichnis

Wann brauche ich einen GbR-Vertrag?

Für die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist ein Vertrag grundsätzlich nicht verpflichtend, aber sehr zu empfehlen! Einen GbR-Vertrag können Sie nach alter Kaufmannssitte per Handschlag besiegeln. Dann gelten die gesetzlichen Grundlagen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 705-740 BGB).

Die Schriftform des GbR-Vertrags ist allerdings in für bestimmten Fällen vorgeschrieben. Beispielsweise brauchen Sie einen schriftlichen GbR-Gesellschaftsvertrag, wenn ein Gesellschafter ein Grundstück oder eine Immobilie in das gemeinsame Unternehmen einbringt. Wenn Sie mit einem oder mehreren anderen Gründern eine GbR gründen, ist es aber auch ohne Immobilien grundsätzlich ratsam, immer einen GbR-Vertrag zu schließen.

Ihr GbR-Mustervertrag

Welche Vorteile hat ein GbR-Vertrag?

Auch ohne die gesetzliche Pflicht, sollten Sie immer einen Vertrag für die Gesellschaft abschließen. Besonders für die schlechten wirtschaftlichen Zeiten, Konfliktsituationen, den Insolvenzfall oder die Auflösung der GbR, sichern Sie sich so umfassend ab. Im Vertrag bestimmen Sie ganz individuell, welche Rechte und Pflichten Sie und Ihre Mitgesellschafter im Innen- und Außenverhältnis haben und wahrnehmen können. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben treffen Sie in einem GbR-Vertrag mit Ihren Mitgründern also grundsätzliche Vereinbarungen für die Geschäftsführung und wie Sie mit künftigen Ereignissen umgehen wollen.

Zu manchen dringend regelungsbedürftigen Aspekten macht das Gesetz nur wenige Vorgaben:

  • Geschäftsordnung: fehlt im Gesetzestext
  • Beschlussfassung: nur für einige Entscheidungen geregelt
  • Vergütung: nur oberflächliche Definition

Genau diese Punkte können und sollten Sie im GbR-Vertrag weitreichend ausgestalten.

 

Checkliste GbR-Vertrag: 9 wichtige Elemente

Die Struktur und die Inhalte des GbR-Vertrages sind in den §§ 705 ff. BGB vorgegeben. Um Ihre GbR-Regelungen in diesem rechtlichen Spielraum möglichst klar und unmissverständlich festzulegen, sollten Sie folgende Fragen im GbR-Gesellschaftervertrag eindeutig beantworten und möglichst wenig Interpretationsspielraum lassen.

 

1. Zweck der GbR

In Ihrem GbR-Vertrag sollten Sie den Zweck sehr überlegt formulieren. Das Gesetz gibt Ihnen dazu wenig Anhaltspunkte, verweist aber bereits auf die Pflichten der Gesellschafter:

§ 705 BGB: Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.

Alle GbR-Gesellschafter müssen diesen Zweck unterstützen und ihren Beitrag für die Verwirklichung leisten. Ziel und Zweck müssen daher für alle Gesellschafter identisch sein. Hierbei geht es ausschließlich um den Zweck der Gesellschaft – nicht um die persönlichen Ziele der einzelnen Gesellschafter. Aus dieser Vorschrift erwächst für jeden Gesellschafter auch eine besondere Treuepflicht, alles zu unterlassen, was der Verwirklichung des GbR-Zwecks widerspricht.

Beispiel zum GbR-Zweck

Sie wollen mit Ihren Mitgesellschaftern einen Blumenladen eröffnen. Beschreiben Sie diesen Geschäftszweck der GbR möglichst eindeutig: „Zweck der Gesellschaft ist An- und Verkauf von Pflanzen aller Art in einem Ladenlokal, insbesondere Blumen für jede Gelegenheit.”

Diese Formulierung beschreibt einerseits konkret den Zweck, grenzt andererseits gleichzeitig die geschäftliche Entwicklung der GbR ein. Denn wenn einer Ihrer Gesellschafter nach einiger Zeit beispielsweise Pflanzen mit einem Pflegevertrag an Firmen vermieten möchte, müssen Sie dafür den Gesellschaftervertrag anpassen.

Tipp für die Formulierung des Gesellschaftszwecks

Wenn Sie bereits bei der Diskussion über den Businessplan der GbR merken, dass ein anderer Gesellschafter einen weitergehenden oder einschränkenden Geschäftszweck wünscht, diskutieren Sie offen darüber. Am Ende müssen alle Gesellschafter die Formulierung des GbR-Zwecks zu 100 Prozent mittragen. Achten Sie auch auf versteckte Motive Ihrer Mit-Gesellschafter. Anderenfalls sind künftige Konflikte vorprogrammiert.

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2. Beiträge der GbR-Gesellschafter

Das Gesetz geht davon aus, dass alle Gesellschafter den gleichen Beitrag für die GbR leisten. Das mag in vielen Fällen zutreffen. Anders als bei einer Kapitalgesellschaft bringen die GbR-Gesellschafter aber kein Kapital ein. In der Regel stellen die Gesellschafter Know-how, Kontakte, Aufträge und Sachleistungen zur Verfügung und arbeiten in der gemeinsamen GbR mit.

In der Praxis kommt es häufig vor, dass die Gesellschafter unterschiedliche Beiträge leisten. Dies sollten Sie im Gesellschaftsvertrag festhalten. Wenn ein Gesellschafter beispielsweise nicht in Vollzeit mitarbeitet, ein anderer hochwertige Sachleistungen einbringt und ein Dritter seine Kundenliste mitbringt, sollten Sie dies im Gesellschaftsvertrag aufnehmen. Aufgrund der unterschiedlichen Wertigkeit der Beiträge erfolgt eine Zuordnung beziehungsweise Einstufung, mit welchem Anteil die Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen beteiligt sind.

 

3. Aufteilung der Gewinne und Verluste der GbR

Das Gesetz sieht vor, dass ohne eine Bestimmung im GbR-Gesellschaftsvertrag, alle Gesellschafter in gleicher Höhe an den Gewinnen und Verlusten teilnehmen. Sind die Beiträge bereits zu Beginn unterschiedlich hoch und leisten die Gesellschafter unterschiedliche Dienste für die GbR, sollten Sie eine proportionale Aufteilung von Gewinnen und Verlusten im GbR-Vertrag vereinbaren.

Besonders bei den Verlusten schützt Sie dies jedoch nicht vor einer möglichen Nachschusspflicht, die § 735 BGB vorsieht. Wenn bei einer Insolvenz ein Gesellschafter seinen Anteil am Verlust nicht aufbringen kann, sind die verbleibenden Gesellschafter zur Übernahme dieser Verlustanteile verpflichtet. Es besteht Anders als Kapitalgesellschaften bietet die GbR der GmbH keine Haftungsbeschränkung der GbR. Als Gesellschafter haften Sie immer mit Ihrem kompletten Privatvermögen. Es gibt allerdings Möglichkeiten, wie Gründer einer GbR Ihr Privatvermögen in einem Haftungsfall schützen können.

 

4. Geschäftsführung der GbR

Die GbR-Geschäftsführung erfolgt gemeinschaftlich durch die Gesellschafter (§§ 709 ff. BGB). Für jede Entscheidungen müssen Sie daher die Zustimmung aller Gesellschafter einholen. In der Praxis ist dieses Vorgehen jedoch nicht immer praktikabel: Wenn alle Gesellschafter auch Geschäftsführer sind, haben sie gegenseitige Widerspruchsrechte bei jedem einzelnen Rechtsgeschäft.

Um dieser Situation vorzubeugen, Sie können Sie daher in Ihrem GbR-Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung nur einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen. So sind die übrigen Gesellschafter sind dann von der Geschäftsführung ausgeschlossen.

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4a. Regelungen zu Einzelbefugnissen

Haben Sie die Geschäftsführung festgelegt, lohnen sich zusätzliche Vereinbarungen zu Einzelbefugnissen. Hier sind zwei Beispiele zu definierten Einzelbefugnissen:

Kleine Beträge und Alltagsgeschäfte

Zu Geschäften, die einen bestimmten Betrag nicht überschreiten, darf jeder geschäftsführende Gesellschafter ohne Rücksprache Entscheidungen treffen. Dies erleichtert das Alltagshandeln. Je nach Geschäftsmodell liegen solche Beträge bei 500 bis 5.000 Euro. Bei der Festlegung der Beträge sollten Sie darauf achten, dass der Geschäftsführer typische Alltagsgeschäfte alleine ausführen kann. Dazu gehören die üblichen Bestellvorgänge von Waren oder die Beschaffung von Betriebsmitteln.

Befugnis per Gesellschafterbeschluss

Liegt einem Geschäft ein höherer Betrag zugrunde, müssen ihm alle Gesellschafter zustimmen. Ob die Zustimmung einstimmig oder nur per Mehrheitsbeschluss funktioniert, können Sie ebenfalls vereinbaren.

4b. Verletzung der Geschäftsführer-Pflichten

Bei einer groben Pflichtverletzung oder Unfähigkeit sieht das Gesetz vor, dass die anderen Gesellschafter dem Geschäftsführer kündigen können (§ 712 BGB). Wie eine solche Entscheidung erfolgt – ob einstimmig oder durch Mehrheitsbeschluss – müssen Sie festlegen. Auch der geschäftsführende Gesellschafter kann die Geschäftsführung kündigen. Dabei muss er oder sie aufpassen, dass durch Kündigung der Gesellschaft kein Schaden entsteht, den er hätte vermeiden können. Die Geschäftsführung muss immer sicherstellen, dass der ordentliche Geschäftsgang gesichert ist. Im Falle einer Kündigung muss der scheidende Geschäftsführer den Übergang zur neuen Geschäftsführung organisieren.

 

5. GbR-Gesellschafterversammlung und Geschäftsordnung

Der Begriff „Gesellschafterversammlung der GbR“ steht nicht im Gesetz. Nur bestimmte Entscheidungen müssen laut Gesetz per Gesellschafterbeschluss erfolgen. Bei zwei bis drei Gesellschaftern, die zudem alle im Tagesgeschäft mitarbeiten, ist die Beschlussfassung einfach.

Wenn Ihre GbR aber aus mehr als drei Gesellschaftern besteht und einer oder mehrere nicht mitarbeiten, brauchen Sie eine Gesellschafterversammlung. Warum ist dies sinnvoll? Grundsätzlich hat jeder Gesellschafter ohne Geschäftsführungsfunktion hat ein Kontrollrecht und darf die Bücher einsehen.

§ 716 BGB: Kontrollrecht der Gesellschafter

(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.

(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechts nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.

Die Gesellschafterversammlung bietet den Rahmen, die Gesellschafter ohne Geschäftsführungsbefugnis regelmäßig über das Vermögen und die Geschäfte der GbR zu informieren – ohne, dass sie selbständig die Bücher prüfen müssen.

5a. Vereinbarungen zur Gesellschafterversammlung

  • Versammlung muss mindestens einmal pro Jahr für den Jahresabschluss der GbR zusammenkommen
  • Beschlüsse müssen unter anderem zu folgenden Anlässen gefunden werden
    • Änderungen des GbR-Vertrags
    • Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers
      Gewinnverwendung, insbesondere Rücklagenbildung
    • Kündigung oder Ausschluss eines Gesellschafters
    • Widerspruch eines geschäftsführenden Gesellschafter-Geschäftsführers zu einem Rechtsgeschäft eines anderen Geschäftsführers

Wenn Sie eine Gesellschafterversammlung einführen möchten, sollten Sie das Prozedere ebenfalls regeln.

5b. Termine und Anlässe der GbR-Gesellschafterversammlung

Mindestens einmal im Jahr sollte die Versammlung einberufen werden. Dabei ist der Abschluss des Geschäftsjahres der ideale Zeitpunkt. Wünscht ein Gesellschafter eine Sonderkontrolle oder legt Widerspruch gegen ein Rechtsgeschäft ein, sollten Sie eine Gesellschafterversammlung einberufen. Im Falle der oben aufgeführten Anlässe sollten Sie ebenfalls zu einer außerordentlichen GbR-Gesellschafterversammlung einladen.

5c. Einberufung der GbR-Gesellschafterversammlung

In der Regel sollten der oder die GbR-Geschäftsführer zu der Gesellschafterversammlung einladen. Zusätzlich können Sie im GbR-Vertag vereinbaren, dass Gesellschafter die Einberufung beantragen können. Wie viele Gesellschafter den Antrag unterstützen (und unterschreiben) müssen, kann ebenfalls definiert werden.

5d. Einladung zur Versammlung der GbR-Gesellschafter

Grundsätzlich sollte die Einladung zwei bis vier Wochen vor dem Termin an alle Gesellschafter verschickt werden. Die Geschäftsführung ist verpflichtet die Einladungen zu versenden. So können Sie sicherstellen, dass möglichst alle Gesellschafter Ihr Kontrollrecht auch wirksam ausüben können. Mit der Einladung übergeben Sie idealerweise auch eine Tagesordnung sowie alle Unterlagen, die zur Beschlussfassung erforderlich sind. Zu klären ist im Vertrag außerdem, wie die Einladung zuzustellen ist, üblich ist der schriftliche Weg per Post oder durch persönliche Übergabe.

5e. Beschlussfassung der Gesellschafter

Sie können in Ihrem Gesellschaftsvertrag festlegen, mit welcher Mehrheit Entscheidungen herbeigeführt werden müssen. Bei der Ausgestaltung sind Sie fast frei. Sie können für die verschiedenen Geschäftsvorfälle unterschiedliche Beschlussfassungsvorgaben festlegen: Einstimmigkeit, einfache Mehrheit, Zwei-Drittel-Mehrheit oder abhängig von den Anteilen der Gesellschafter am Gewinn und Verlust. Experten raten dazu, alle Personalentscheidungen einstimmig zu treffen, außer wenn einer der Gesellschafter ausgeschlossen werden soll. Hier sollte die Einstimmigkeit lediglich unter den verbleibenden Gesellschaftern bestehen.

5f. Stimmrechte in der GbR-Gesellschafterversammlung

Einstimmigkeit oder zumindest eine Zwei- Drittel-Mehrheit sollten Sie in Ihrem Gesellschaftsvertrag vorsehen, wenn es bei einer Abstimmung um eine Änderung des GbR-Vertrags geht. Hier ist vor allem der GbR-Zweck oftmals ein Streitpunkt. Deshalb ist es ratsam, im GbR-Vertrag festzulegen, dass eine Änderung des GbR-Zwecks mit einfacher Mehrheit nicht möglich ist. Alle Entscheidungen über den gewöhnlichen Geschäftsverlauf sollten hingegen bereits mit einfacher Mehrheit beschlossen werden können.

5g. Stimmrechte abwesender Gesellschafter

Wenn ein Gesellschafter an einer Gesellschafterversammlung nicht teilnehmen kann, kann er sein Stimmrecht nicht ausüben. Es sei denn, Sie sehen in Ihrem GbR-Vertrag vor, dass er sein Votum schriftlich ausüben darf. Denkbar ist auch eine Stimmrechtsübertragung an einen anderen Gesellschafter. In jedem Fall muss von der Geschäftsleitung gewährleistet sein, dass jeder Gesellschafter rechtzeitig über die Gesellschafterversammlung und den Termin informiert wurde. Ein schriftliches Umlaufverfahren per E-Mail empfiehlt sich immer dann, wenn kurzfristige Entscheidungen außerhalb einer Gesellschafterversammlung herbeigeführt werden müssen.

Tipps zu den Regelungen der Beschlussfassung

Generell sind Sie in der Gestaltung der Beschlussfassungen einer GbR sehr frei. Anders als bei einer Kapitalgesellschaft können Sie in der GbR auch alle Beschlüsse mündlich herbeiführen. Doch je mehr Gesellschafter beteiligt sind, desto größer ist das Risiko, dass sich Fraktionen bilden, die unterschiedliche Interessen verfolgen. Daher ist es ratsam, alle Beschlüsse schriftlich festzuhalten. Bei einer Gesellschafterversammlung fertigen Sie am besten ein Protokoll an und senden es an alle Gesellschafter. Setzen Sie eine Frist, bis wann die Gesellschafter dem Protokoll widersprechen können. Wenn diese Frist verstrichen ist, gilt das Protokoll als angenommen. Im Anschluss können die Geschäftsführer die Beschlüsse umsetzen. Dieses Prozedere schafft Rechts- und Handlungsfreiheit für die geschäftsführenden GbR-Gesellschafter.

 

6. Vergütung der GbR-Gesellschafter

Eine Vergütung ist für die GbR-Gesellschafter im Gesetz nicht vorgesehen. Den geschäftsführenden GbR-Gesellschaftern können Sie ein Geschäftsführergehalt auszahlen, das in der Höhe dem branchenüblichen entspricht. Dies gilt als Betriebsausgabe, die den Gewinn reduziert. Generell werden Gesellschafter nur durch Gewinnausschüttungen aus den GbR-Gewinnen vergütet. Diese werden in der Regel nach dem Ende des Geschäftsjahres anteilig ausgezahlt.

§ 721 BGB Gewinn- und Verlustverteilung

(1) Ein Gesellschafter kann den Rechnungsabschluss und die Verteilung des Gewinns und Verlusts erst nach der Auflösung der Gesellschaft verlangen.
(2) Ist die Gesellschaft von längerer Dauer, so hat der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung im Zweifel am Schluss jedes Geschäftsjahrs zu erfolgen.

6a. Privatentnahmen der GbR-Gesellschafter

Für eine unterjährige Auszahlung der Gewinnanteile können Sie das Instrument der Privatentnahme nutzen. Dies bedeutet, dass Sie im Gesellschaftervertrag festlegen können, wie Sie sich und den anderen Gesellschaftern eine gehaltsähnliche Vergütung gestatten.

Über die Höhe der zulässigen Privatentnahme können Sie im Einvernehmen mit Ihren Mit-Gesellschaftern frei bestimmen. Achten Sie darauf, dass Sie eine Regelung finden, die immer eine ausreichende Liquidität der Gesellschaft garantiert. Eine praktikable Lösung ist, eine monatliche Abschlussrechnung zu erstellen. Je nach dem Gewinnanteil darf dann jeder Gesellschafter beispielsweise 50 Prozent des anteiligen Betrags privat entnehmen. Alle Privatentnahmen sind zu dokumentieren: In der Buchhaltung sind diese Privatentnahmen in einem sogenannten Privatkonto, einem Unterkonto des Eigenkapitals, zu erfassen.

6b. Typische Privatentnahmen bei der GbR

  • Private Nutzung von Betriebsgütern
  • Verzehr von Produkten
  • Privater Gebrauch von Betriebsausstattung

Privatentnahmen von Gewinnanteilen als Bargeldauszahlung oder Überweisung sind umsatzsteuerfrei.
Privater Gebrauch von Geschäftsausstattung oder den Verzehr von selbst hergestellten Produkten sind umsatzsteuerpflichtig!

6c. Anpassung der Privatentnahmen

Per Beschluss der Gesellschafter können Sie die Höhe der Privatentnahme von Gewinnanteilen jederzeit ändern. Eine Senkung empfiehlt sich immer dann, wenn die Liquidität der GbR gefährdet ist.

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6d. Privatentnahme im Krankheitsfall

Die Privatentnahme in der GbR ist ein Gewinnanteil, den Sie einem Gesellschafter bei Krankheit nicht vorenthalten dürfen. Bei den geschäftsführenden Gesellschaftern mit einem Geschäftsführergehalt gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Lohnfortzahlung. Sollte ein Gesellschafter beispielsweise dauerhaft seine Leistung nicht erbringen können, können Sie dafür eine Regelung im GbR-Vertrag treffen. Gesonderte Vereinbarungen sind erlaubt. Wenn ein Gesellschafter länger als ein Vierteljahr ausfällt, können Sie beispielsweise vereinbaren, dass seine Gewinnanteile in diesem Jahr entsprechend seiner geringeren Leistungen gekürzt werden.

6e. Rücklagenbildung bei der GbR

Für Rücklagen sollten Sie  immer sorgen. In der Regel werden Gewinne, die nicht entnommen wurden, als Rücklagen eingestellt. So können Sie sicherstellen, dass Sie Verbindlichkeiten jederzeit erfüllen und auch bei schlechter Auftragslage allen Zahlungsverpflichtungen nachkommen können.

 

7. Übertragung von Gesellschaftsanteilen

Der Paragraf 717 des BGB besagt, dass „Ansprüche, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis gegeneinander zustehen“ nicht übertragbar sind. Ein Gesellschafter kann also seine Gesellschafteranteile nicht verkaufen. Möchte ein Gesellschafter „aussteigen“, bleibt ihm nur die Kündigung des GbR-Vertrags.

 

8. Kündigung und Kündigungsfristen des GbR-Vertrags

Die Kündigung des GbR-Vertrags durch einen Gesellschafter ist zulässig. Das Gesetz regelt die verschiedenen Fälle separat und gibt jeweils die minimalen Anforderungen einer Kündigung vor (§§ 723 ff. BGB).

§ 723 BGB Kündigung durch Gesellschafter

(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
1. wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird, […]
(2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.

Grundsätzlich schützt dieser Kündigungsparagraph die Gesellschaft und deren Fortbestand, wenn ein Gesellschafter ausscheidet. Was also ist ein „wichtiger Grund“ und was bedeutet „zur Unzeit“, wenn Sie als Gesellschafter einer GbR kündigen möchten?

8a. Kündigung einer GbR „zur Unzeit“

Der Begriff der „Unzeit“ ist in keinem Gesetz klar definiert. Er ergibt sich aber aus anderen Gesetzen:

  • Ein Gerichtsvollzieher darf nicht nachts oder am Wochenende eine Pfändung vollstrecken.
  • Ein Arbeitgeber darf seinem Arbeitnehmer nicht kündigen, wenn dieser im Urlaub ist.

Beide Szenarien beschreiben eine Unzeit. Das Verbot zur Kündigung einer GbR zur Unzeit ergibt sich letztendlich aus dem Treueverhältnis, das die GbR-Gesellschafter mit dem Gesellschaftsvertrag eingehen. Diese Treuepflicht, den Zweck der gemeinsamen Gesellschaft zu fördern, bedeutet auch, Schaden von der GbR abzuwenden. Wenn beispielsweise ein Gesellschafter kurzfristig kündigt, obwohl er damit bewusst ein Projekt oder die GbR als Ganzes gefährdet, ist dies eine Kündigung zur Unzeit.

Tipp für die Kündigungsvereinbarungen

Um die Gefahr einer kurzfristigen Kündigung durch einen Gesellschafter zu minimieren, sollten Sie in Ihrem Gesellschaftsvertrag eine Fristsetzung vereinbaren. Beispielsweise könnten Sie festlegen, dass eine Kündigung eines GbR-Gesellschafters regulär nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Geschäftsjahresende erfolgen kann. Dann haben die Gesellschaft und die verbleibenden Gesellschafter ausreichend Zeit, sich auf das Ausscheiden vorzubereiten. Dabei müssen Sie auch bedenken, dass der ausscheidende Gesellschafter seinen Gewinnanteil und seine Einlagen zurückverlangen kann. Dafür benötigt entweder die Gesellschaft ausreichende Liquidität oder die verbleibenden Gesellschafter müssen diese Mittel aufbringen. Weiter unten lesen Sie, wie die Trennung mit der sogenannten Auseinandersetzung ordentlich ablaufen kann.

8c. Kündigung einer GbR aus „wichtigem Grund“

Bei einer GbR, die auf Zeit und für ein bestimmtes Ziel gegründet wurde, können Sie nur kündigen, wenn es zu einer Pflichtverletzung seitens eines anderen Gesellschafters kommt. Eine solche Pflichtverletzung kann vorsätzlich erfolgen oder sich aus grober Fahrlässigkeit ergeben.

Beispiele zur Pflichtverletzung

Sie veranstalten ein Festival und gründen zu diesem Zweck eine GbR mir drei weiteren Gesellschaftern. Vereinbart ist, dass Sie aus dem Kartenverkauf, Mieten aus Speisen und Getränkeständen sowie Sponsoring einen Gewinn erwirtschaften. Ein Vierteljahr vor dem Festival dürfen Sie in einem solchen Fall nicht kündigen, es sei denn, ein wichtiger Grund tritt ein. Folgende Varianten können dennoch eine Kündigung begründen:

  • Vorsätzliche Pflichtverletzung: Sie stellen fest, dass einer Ihrer Gesellschafter Sponsorengelder unterschlägt oder dies vorbereitet. Nun können Sie kündigen, weil es sich um eine vorsätzliche Straftat handelt und das Vertrauen für eine Fortsetzung der Zusammenarbeit verletzt wurde.
  • Fahrlässige Pflichtverletzung: Ein Gesellschafter sollte eine Veranstaltungsversicherung abschließen, hat dies aber vergessen. Kurzfristig erhalten Sie keinen Versicherungsschutz mehr. Das Risiko steigt so weit über das vereinbarte Geschäftsmodell hinaus. In einem solchen Fall können Sie kündigen.

Ihre Kündigung führt dazu, dass Sie sich aus einer risikobehafteten Situation befreien können, in welche Ihre GbR durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten eines Mitgesellschafters geraten ist.

8d. Ausschluss eines GbR-Gesellschafters

Grundsätzlich können Sie einen Gesellschafter bei pflichtwidrigem Verhalten ausschließen. Der Ausschluss eines Gesellschafters ist in § 737 BGB normiert und verweist auf den wichtigen Grund aus § 723. Bei einer vorsätzlichen Tat sollten Sie zudem eine Strafanzeige stellen, wenn Sie ausreichende Beweise für die Tat vorlegen können.

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9. Auflösung der GbR

Das Gesetz sieht drei Gründe vor, die zu einer Auflösung einer GbR führen können:

  • Der vereinbarte Zweck ist erfüllt oder dessen Erreichung ist unmöglich geworden (§726 BGB)
  • Tod eines Gesellschafters (§727 BGB)
  • Auflösung durch Insolvenz ((§728 BGB)

Der erste Fall ist selbsterklärend, komplexer hingegen sind die Fälle durch Tod und Insolvenz.

 9a. Auflösung durch Tod eines Gesellschafters

Für diesen Fall müssen Sie im GbR-Vertrag eine Lösung finden, die die GbR schützt. Dafür lohnt ein Blick in den Gesetzestext:

§ 727 Auflösung durch Tod eines Gesellschafters

(1) Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der Gesellschafter aufgelöst, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrag sich ein anderes ergibt.
(2) Im Falle der Auflösung hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern den Tod unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die seinem Erblasser durch den Gesellschaftsvertrag übertragenen Geschäfte fortzuführen, bis die übrigen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweit Fürsorge treffen können. Die übrigen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der ihnen übertragenen Geschäfte verpflichtet. Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend.

Die Erben müssen die anderen Gesellschafter sofort über den Tod eines Gesellschafters informieren. Danach führen die verbliebenen Gesellschafter die Geschäfte zunächst weiter, im Zweifel unter Einbeziehung der Erben. Sie sind also gemeinsam mit den Erben verpflichtet, eine Lösung zu finden.

Tipp für die Auflösung im Sterbefall

Sie können für den Todesfall eines GbR-Gesellschafters im Gesellschaftsvertrag eine Vereinbarung treffen, wie mit den Gesellschafteranteilen verfahren werden soll. Grundsätzlich wollen Sie es vermutlich vermeiden, dass ein völlig fremder Angehöriger auf einmal „mitbestimmen“ darf. Sie dürfen dabei aber die Erben nicht ausboten.

Üblich ist eine Regelung, die vorsieht, dass die Geschäftsanteile des Verstorbenen an die übrigen GbR-Gesellschafter gehen. Die Erben erhalten eine Auszahlung der Gewinnanteile und Sacheinlagen des Verstorbenen. Der Stichtag für die Abrechnung ist dabei der Todestag. Es gelten hierbei die gesetzlichen Regelungen der „Auseinandersetzung“.

9b. Auflösung durch Insolvenz

Wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig wird, muss sie einen Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht stellen. Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens übernimmt in der Regel ein gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter die Geschäfte. Besteht noch eine Chance, die GbR fortzuführen, können Sie mit einem Insolvenzplan zunächst weiterarbeiten.

Wird hingegen nur ein Gesellschafter insolvent, kann die Gesellschaft aufgelöst werden. Die verbleibenden Gesellschafter sind dann zur einstweiligen Fortführung der ihnen übertragenen Geschäfte verpflichtet. Die Gesellschaft gilt also als fortbestehend. Denn entscheidend ist, dass bei der „Auseinandersetzung“ das Vermögen des insolventen Gesellschafters aus der GbR herausgezogen wird. Durch diesen Prozess soll der Fortbestand der GbR gewährleistet werden. Die verbleibenden Gesellschafter müssen entweder durch Rücklagen oder durch eigene Mittel den insolventen Gesellschafter auszahlen. Danach besteht die GbR weiter.

 

Auseinandersetzung: So geht es nach Kündigung oder Auflösung weiter

Eine Kündigung, der Ausschluss oder die Auflösung der GbR bedeuten nicht zwangsläufig, dass die GbR ihre Geschäftstätigkeit einstellen darf. Im Falle Bei einer Kündigung oder einem Gesellschafter-Ausschluss werden die verbleibenden Gesellschafter in der Regel alles unternehmen, um die GbR fortzuführen. Hierbei muss die Gesellschaft die sogenannte Auseinandersetzung organisieren. Dabei werden alle Vermögenswerte sowie Forderungen und Verbindlichkeiten der Gesellschaft zum Stichtag berechnet. Denn aus Gewinnen oder Verlusten ergibt sich, ob die Gesellschafter noch einen Gewinnanteil erhalten oder entsprechend ihre Verlustanteile „nachschießen“ müssen. Die Normen für die Auseinandersetzung finden Sie in den §§ 730 bis 740 BGB.

Bei einer endgültigen Auflösung müssen für die Auseinandersetzung alle laufenden Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden. Das kann eine Weile dauern. Das Gesetz bezeichnet Geschäfte in dieser Übergangsphase  als „schwebende Geschäfte“. Auch hier lohnt ein Blick in das Gesetz:

§ 730 Auseinandersetzung; Geschäftsführung

(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
(2) Für die Beendigung der schwebenden Geschäfte, für die dazu erforderliche Eingehung neuer Geschäfte sowie für die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens gilt die Gesellschaft als fortbestehend, soweit der Zweck der Auseinandersetzung es erfordert. 2Die einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag zustehende Befugnis zur Geschäftsführung erlischt jedoch, wenn nicht aus dem Vertrag sich ein anderes ergibt, mit der Auflösung der Gesellschaft; die Geschäftsführung steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.

Ablauf einer Auseinandersetzung

Aus den folgenden Paragrafen ergeben sich folgende Rechte und Pflichten im Falle einer Auseinandersetzung:

  • Bisherige Geschäftsführer verlieren ihre Befugnisse
  • Geschäftsführung geht zur gemeinschaftlichen Ausübung auf alle Gesellschafter über
  • Rückerstattung der Einlagen nachdem alle Rechtsgeschäfte abgeschlossen sind und Schulden beglichen wurden (§ 733 BGB)
  • Überschüsse werden im Verhältnis der Geschäftsanteile als Gewinne ausgezahlt (§ 734 BGB)
  • Verbleibende Forderungen werden entsprechend der Geschäftsanteile von den Gesellschaftern als Nachschuss erbracht (§ 735 BGB)

 

Fazit zum GbR-Vertrag

Der GbR-Gesellschaftsvertrag ist ein starkes Instrument, um den Erfolg Ihrer Gesellschaft bürgerlichen Rechts langfristig zu sichern. Mit einem GbR-Vertrag nutzen Sie Ihre Gestaltungsspielräume über die Grenzen der rechtlichen Vorgaben hinaus optimal aus.

  • Konfliktvermeidung: Sie vereinbaren Spielregeln, die ein geordnetes Verfahren für die Beschlüsse der Gesellschafter gewährleisten.
  • Bewusste Entscheidungen: Beim Entwerfen des GbR-Vertrags setzen Sie die Diskussionen über den Businessplan und die Finanzierung fort und vertiefen sie.
  • Innenverhältnis ohne Überraschungen: Alle Aufgaben werden diskutiert, definiert und sinnvoll verteilt. So schaffen Sie Klarheit über alle Rechte und Pflichten.
  • Sicherung des Fortbestandes: Auch in Krisen bietet der GbR-Vertrag Sicherheiten und klare Regeln zu Einlagen sowie der Verteilung von Gewinnen und Verlusten.

Wenn Sie den GbR-Vertrag gemeinsam Satz für Satz diskutieren, sollten Sie alle möglichen Szenarien durchsprechen und erfassen, die dem Unternehmen drohen könnten.

Finaler Tipp

Legen Sie den fertigen Vertrag immer zur Sicherheit einem Anwalt vor. Denn eines müssen Sie wissen: Überall, wo das Gesetz Ihnen keine Vorschriften macht, haben Sie einen Gestaltungsspielraum. An einigen wenigen Stellen macht das Gesetz aber klare Vorgaben, die Sie nicht missachten dürfen. Damit Sie auf der sicheren Seite sind, kann Sie ein Anwalt vor groben Fehlern bewahren.

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