Der GmbH-Geschäftsführer und Insichgeschäfte (§ 181 BGB)

Bei der Gründung einer UG oder GmbH nach Musterprotokoll ist der Geschäftsführer automatisch von Paragraph 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befreit. Was das konkret bedeutet, erklären wir hier.

 

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Inhaltsverzeichnis

Grundsätzliche Regelung: Verbot von Insichgeschäften

§ 181 BGB besagt, dass man als Vertreter einer anderen Partei nicht mit sich selbst als Vertreter einer dritten Partei Rechtsgeschäfte vornehmen darf, es sei denn, es handelt sich ausschließlich um die Erfüllung von Verbindlichkeiten.

Ein Praxisbeispiel: Herr Gründer ist Geschäftsführer von zwei Unternehmen, einer Spedition, die zu 100 % ihm gehört, und einem Großhandel, an dem er 20 % der Anteile hält. Nach § 181 BGB darf er als Vertreter des Großhandels nicht seine eigene Spedition beauftragen, die er ja ebenso vertritt. Verbindlichkeiten, die z.B. aus der Zeit vor seiner Geschäftsführerschaft noch existieren, darf er aber begleichen.

Diese Regelung existiert zum Schutz der Gesellschafter. Sie erschwert dem Geschäftsführer, für ihn besonders vorteilhafte Verträge mit seinen eigenen Unternehmen zu schließen oder gar das Vermögen des einen Unternehmens gezielt in seine anderen Unternehmen zu überführen.

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Musterprotokoll: Befreiung von § 181 BGB Insichgeschäfte

Wird ein Unternehmen nach Musterprotokoll gegründet, ist der eingesetzte Geschäftsführer durch eine im Musterprotokoll enthaltene Klausel von der gesetzlichen Regelung der Insichgeschäfte befreit. Das bedeutet, dass § 181 BGB hier keine Anwendung findet.  Dies gilt auch, wenn beim Musterprotokoll die erlaubten drei Gesellschafter eingesetzt werden.

Da in der Regel nur als Einzelperson mittels Musterprotokoll gegründet wird, hat diese Regelung durchaus ihren Zweck: Dadurch, dass man selbst alle Anteile am Unternehmen hält, macht es keinen Sinn mit seinen anderen Unternehmen besonders hochpreisige Verträge abzuschließen. Vielmehr erlaubt diese Regelung dem Geschäftsführer, für das neu gegründete oder alle seine Unternehmen vorteilhaft zu handeln.

Ein Praxisbeispiel: Herr Gründer hat zwei Unternehmen, die ihm je zu 100 % gehören und die nach Musterprotokoll gegründet wurden (beide Male somit vom § 181 befreit). Bei der ersten Firma handelt es sich um eine Spedition, die zweite Firma stellt Autoteile für ein Audi-Werk her. Herr Gründer kann durch die Befreiung vom § 181 BGB seine eigene Spedition beauftragen, die Autoteile zum Audi-Werk zu transportieren. Da Herr Gründer den Vertrag mit sich selbst schließen kann, bestimmt er netto nur die wirklichen Transportkosten zzgl. Steuern zu zahlen. Unterm Strich kommt er so deutlich besser weg, als wenn er ein anderes Speditionsunternehmen beauftragt hätte – dieses würde kaum einen Auftrag für die reinen Transportkosten zzgl. Steuern ausführen.

 

Insichgeschäfte: Geschäftsführer befreien oder nicht?

Gründet man eine UG oder GmbH als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer, macht eine Befreiung vom § 181 BGB oft Sinn oder ist zumindest nicht nachteilig. Gründet man jedoch mit mehreren Gesellschaftern, kann die Befreiung vom Verbot der „Insichgeschäfte“ ein Risikofaktor für die Gesellschafter und das junge Unternehmen darstellen. Hier bietet sich eine individuelle Satzung an, mit der neben dieser Regelung noch weitere wichtige Punkte zwischen den Gesellschaftern festgelegt werden können.

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