Gründen mit beschränkter Haftung: Die Gründung einer GmbH oder UG

Nach dem Vorbild der englischen Rechtsform „Limited Company (Ltd.)“ hat sich inzwischen auch bei uns diese Rechtsform mit Haftungsbeschränkung etabliert, bei der kein hohes Stammkapital erforderlich ist. Als Mindestkapital benötigt ein Gründer einer UG (haftungsbeschränkt) lediglich einen Euro.

 

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Was ist beim Gründen einer GmbH/UG (haftungsbeschränkt) zu beachten?

1. Klären Sie erste Fragen

Haben Sie sich entschlossen, eine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) zu gründen, sollten Sie im Vorfeld folgende Fragen klären, deren Beantwortung für die Gründung von großer Bedeutung sind:

  • Wieviel Stammkapital möchten/können Sie in Ihre UG/GmbH einbringen?
  • Fungieren Sie als alleiniger Gesellschafter oder wird es noch weitere Gesellschafter geben?
  • Wer soll Geschäftsführer werden? Möchten Sie mehrere Geschäftsführer einsetzen?
  • Gründen Sie mit Musterprotokoll oder mit einer eigenen individuellen Satzung?
  • Wo wird der Sitz Ihres Unternehmens sein?
  • Welche Tätigkeit möchten Sie ausüben?
  • Wer ist Ihre Zielgruppe und wie erreichen Sie diese?
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Andreas Munck

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Andreas Munck

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2. Klären Sie das Finanzielle

Haben Sie sich Gedanken über Ihr Stammkapital gemacht? Das Mindeststammkapital bei einer UG (haftungsbeschränkt) beträgt zwar nur einen Euro (bei einer GmbH 25.000 Euro), doch es ist ratsam, anstehende Kosten schon im Vorfeld einzukalkulieren. Bei der Gründung selbst müssen beispielsweise Notarkosten bezahlt werden. Oder haben Sie ein Büro oder Geschäftsräume angemietet? Bedenken Sie, dass hierfür die Miete bezahlt werden muss. Nach dem Notartermin ist das Stammkapital bar und in voller Höhe auf das Geschäftskonto einzuzahlen. Erzielt Ihr Unternehmen Gewinne, sind 25 % des Jahresgewinns als Rücklagen einzubehalten. Eine solche Rücklagenbildung ist für eine UG (haftungsbeschränkt) verbindlich und muss so lange beibehalten werden, bis das Stammkapital eine Summe von 25.000 Euro aufweist. Tritt dieser Fall ein, besteht die Möglichkeit, die UG (haftungsbeschränkt) in eine GmbH umzuwandeln.

3. Klären Sie die Namensfrage

Ihr Firmenname ist Ihr Aushängeschild. Genau deshalb sollte er nicht zu allgemein, sondern möglichst individuell gehalten sein. Nehmen Sie sich ausreichend Zeit, um den perfekten Firmennamen für Ihre Unternehmergesellschaft zu finden. Sie können für Ihr Unternehmen auch Misch- oder Fantasienamen verwenden, allerdings müssen gewisse Richtlinien beachtet werden. Beispielsweise dürfen Sie keinen irreführenden Namen verwenden („Fahrzeugvermietung UG (haftungsbeschränkt)“ für einen Fahrradverleih) und auch keinen Namen, der dem eines anderen Unternehmens zu ähnlich ist („Kocka Cola GmbH“).

4. Klären Sie alles mit Notar und Bank

Haben Sie sich für einen Namen entschieden und die Höhe Ihres Stammkapitals festgelegt, ist der nächste Schritt der Gang zum Notar. Hier müssen alle Gesellschafter und Geschäftsführer persönlich anwesend sein oder zumindest eine beglaubigte Vollmacht der Person vorliegen. Beim Notartermin wird die Satzung oder das Musterprotokoll vom Notar vorgelesen und beglaubigt. Mit der Beglaubigung ist Ihre UG in Gründung. Doch damit ist der Prozess noch nicht abgeschlossen. Nach dem Notartermin müssen Sie bei einer Bank alle Gründungsunterlagen vorlegen, um ein Geschäftskonto für Ihre UG zu eröffnen. Hier muss das gesamte, in der Satzung verzeichnete Stammkapital bar einbezahlt werden. Sie erhalten daraufhin einen Einzahlungsbeleg, welchen Sie an Ihren Notar weiterleiten. Mit Eingang des Belegs wird der Notar dann die Eintragung in das örtliche Handelsregister veranlassen. Erst wenn dieser Eintrag im Handelsregister erfolgt ist, greift die volle Haftungsbeschränkung.

Tipp: Wir empfehlen Ihnen, den Banktermin so früh wie möglich zu vereinbaren, um lange Wartezeiten zu vermeiden. Zeitlich muss der Termin in der Regel nach dem Notartermin liegen, da eine Kontoeröffnung nur mit den beglaubigten Gründungsunterlagen möglich ist.

5. Gewerbeanmeldung beim Amt einreichen

Ihre GmbH oder UG ist gegründet, Sie sind fast am Ziel. Alles, was noch fehlt, ist ein Behördengang. Dies erfolgt indem Sie eine Gewerbeanmeldung ausfüllen und gemeinsam mit einem Handelsregisterauszug beim zuständigen Gewerbeamt abgeben.

6. Endlich erste Rechnungen schreiben

Um jetzt gleich loszulegen und erste Rechnungen zu schreiben, brauchen Sie unbedingt eine Steuernummer. Diese erhalten Sie nach dem Einreichen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt. Sobald Ihnen die Steuernummer vorliegt, dürfen Sie Rechnungen ausstellen. Denken Sie dabei an eine ordnungsgemäße Buchhaltung. Bei jeder UG/GmbH sind Sie zu einer doppelten Buchführung verpflichtet und wer gleich zu Beginn ordentlich arbeitet, spart später unnötige Kosten beim Jahresabschluss, die entstehen, wenn der Steuerberater das ganze Jahr für Sie „aufräumen“ muss.

Tipp: Manchmal kann es von Vorteil für ein Unternehmen sein, für die Gründung ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr zu wählen. Insbesondere für Unternehmer, die zum Ende eines Kalenderjahres gründen, kann ein abweichendes Geschäftsjahr eine finanzielle Entlastung bedeuteten. Denn so kann er den Jahresabschluss, der in der Regel zum 31.12. eines Jahres gemacht wird, verschieben und zu einem späteren Zeitpunkt vorlegen.

7. Durchstarten ins Unternehmertum

Jetzt kann es endlich losgehen! Bauen Sie sich mit der richtigen Strategie einen Kundenstamm auf. Ein professioneller Internetauftritt ist dabei oftmals Gold wert. Beobachten Sie dabei stets Ihre Konkurrenz und versuchen Sie, Ihr Unternehmen einzigartig zu machen.

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Gewerbeanmeldung: In drei Schritten zur Selbständigkeit

Die Gewerbeanmeldung als Einzelunternehmer ist die einfachste und schnellste Form, eine Firma zu gründen. Wer sich als Einzelunternehmer selbständig macht, hat lediglich die folgenden drei Schritte durchzuführen, um die Anmeldung beim Gewerbeamt abzuschließen:

1. Potentielle Gründer sollten klären, ob es für Sie überhaupt notwendig ist, ein Gewerbe als Einzelunternehmer anzumelden. Freiberufler beispielsweise sind von dieser Pflicht befreit. Zu ihnen zählen Katalogberufe wie Ärzte, Apotheker, Vortragende, Schriftsteller und Journalisten, Berater, Designer, Künstler und Rechtsanwälte. Des Weiteren muss recherchiert werden, ob für den gewählten Beruf eine besondere Erlaubnis oder ein Zertifikat benötigt wird. Bei vielen Handwerksberufen wird beispielsweise ein Meisterbrief benötigt, bei Maklertätigkeiten beispielsweise eine Genehmigung nach § 34c GewO etc.

2. Abhängig vom Bundesland, in dem ein Firmensitz liegt, müssen Gründer sich dann an das örtliche Gewerbeamt wenden, um zunächst ihre Identität überprüfen zu lassen. Dabei ist es ausreichend, einen Personalausweis, den Reisepass oder die Meldebescheinigung vorzuweisen. Hinzu kommen Qualifikationszertifikate, branchenspezifische Nachweise oder Genehmigungen (Meisterbriefe, Zeugnisse etc.). In manchen Bundesländern ist eine Gewerbeanmeldung auch bei der IHK möglich, beispielsweise in Hamburg oder Bayern. Ob ein Gründer für die Anmeldung persönlich vor Ort zu erscheinen hat, ist sehr unterschiedlich geregelt. Bei manchen Gewerbeämtern ist es auch möglich, den Antrag per Post einzureichen oder sogar die gesamte Anmeldung online durchzuführen.

3. Nun ist das Formular „Gewerbeanmeldung“ auszufüllen und einzureichen. Sie erhalten dann die gestempelte Kopie der Anmeldung als Beleg bzw. als „Gewerbeschein“. Die Kosten für die Anmeldung unterscheiden sich je nach Gemeinde und liegen zwischen 10 und 60 Euro. In der Regel fallen aber nicht mehr als 30 Euro an. Ist dieser letzte Schritt vollendet, ist offiziell eine Firma gegründet worden. Danach startet die Ausübung des gewählten Gewerbes, die in Deutschland der Gewerbeordnung (GewO) unterliegt. Wählen Sie eine andere Rechtsform als das Einzelunternehmen wie beispielsweise eine GmbH, eine UG (haftungsbeschränkt), eine AG oder eine GmbH & Co. KG sind zusätzliche Schritte notwendig.

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Andreas Munck

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