Nachweis der Einlage des Stammkapitals im Insolvenzfall einer Kapitalgesellschaft

aktualisiert am 20. Oktober 2023 3 Minuten zu lesen
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Geht eine Kapitalgesellschaft insolvent, hat der Gesellschafter die ordnungsgemäße Einzahlung des Stammkapitals gegenüber dem Insolvenzverwalter nachzuweisen. Probleme tauchen oft dann auf, wenn die letzte Einzahlung lange Zeit zurückliegt und die entsprechenden Kontoauszüge nicht mehr vorliegen, da die gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen bereits verstrichen sind. Tino Koch von der Steuerberatung Koch & Kollegen in Hannover erklärt exklusiv auf firma.de, wie die aktuelle Rechtsprechung aussieht.

Ausgangslage

Im Fall der Insolvenz einer Kapitalgesellschaft hat der Gesellschafter gegenüber dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, dass bei Gründung der Gesellschaft oder bei einer Kapitalerhöhung das Stammkapital ordnungsgemäß eingezahlt wurde. Gelingt der Nachweis nicht, nimmt der Insolvenzverwalter den Gesellschafter zur Erbringung der Einlage in Anspruch, auch wenn das Geld in der Vergangenheit tatsächlich eingezahlt wurde.

 

Problematik

Problematisch sind insbesondere die Fälle, in denen die Gründung oder Kapitalerhöhung vor langer Zeit erfolgte und aufgrund der abgelaufenen Aufbewahrungsfristen die Kontoauszüge und weitere Unterlagen bereits vernichtet wurden. Gleiches gilt auch bei Verkauf oder Abtretung von Anteilen in der Vergangenheit, wenn der Rechtsnachfolger den Beweis zu führen hat. Da regelmäßig auch die Banken nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist Altunterlagen vernichten, wird ein Nachweis von dieser Seite ebenfalls kaum zu erbringen sein.

 

Rechtsprechung

In den letzten Jahren haben sich die Gerichte wieder zunehmend mit der Frage beschäftigt, in welchem Umfang Indizien als Nachweis für die Erbringung der Stammeinlage anerkannt werden, letztmalig der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 15.04.2014. Der BGH hat im Rahmen dieses Urteils die Auffassungen des zugrunde liegenden Urteils des Oberlandesgerichts Schleswig bestätigt:

Für den Nachweis der Einzahlung reicht es nicht aus, dass in den Bilanzen keine offenen Forderungen auf das Stammkapital ausgewiesen werden. Daraus sei nicht ersichtlich, dass dem Steuerberater bei der Erstellung der Abschlüsse die Originalbelege über die Einzahlung vorlagen und von ihm überprüft wurden.

Auch Schreiben des Steuerberaters an das Finanzamt und an einen Notar, in dem die volle Einzahlung des Stammkapitals bestätigt wird, reichen als Indiz für eine Prüfung durch den Berater nicht aus.

Solange der Steuerberater als Zeuge nicht bestätigen kann, seinerzeit Kontoauszüge oder Überweisungsbelege gesehen zu haben, genügt seine Aussage vor Gericht ebenfalls nicht als Indiz. Aussagen ehemaliger Geschäftsführer und Gesellschafter gelten laut BGH wegen ihres Eigeninteresses in der Angelegenheit ebenfalls als nicht beweiskräftig.

Bescheide des Finanzamts im Nachgang zu Betriebsprüfungen für spätere Jahre nach Gründung, die die Einzahlung des Stammkapitals unterstellen, genügen ebenfalls nicht als Indiz, da keine Einsicht in die Ursprungsbelege seitens der Prüfer erfolgte.

Fazit: Der eindeutige Nachweis kann durch die Vorlage von Kontoauszügen und Einzahlungsbelegen geführt werden. Diese Belege sollten (zumindest in Kopie) gesondert von der Buchführung, über die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen hinaus, aufbewahrt werden.

koch-kollegen.de

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