Wann haftet der Geschäftsführer einer gGmbH?

Der Geschäftsführer ist eines der wichtigsten Organe einer gGmbH. Er oder sie vertritt die Firma nach außen. Generell gilt bei Geschäftsführern einer gGmbH: Sie haften nicht mit dem Privatvermögen. Doch auch hier gibt es Ausnahmen.

 

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Inhaltsverzeichnis

gGmbH und Haftung

Die gemeinnützige GmbH ist wohl die effizienteste Rechtsform, wenn es darum geht, einen gemeinnützigen Zweck möglichst wirtschaftlich umzusetzen. Der gGmbH-Geschäftsführer haftet in der Regel nicht mit seinem Privatvermögen. Allerdings hat der Gesetzgeber auch hier einige Ausnahmen festgelegt, in denen der Geschäftsführer einer gGmbH zur Haftung herangezogen werden kann. In welchen Fällen greift die Geschäftsführerhaftung?

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Wann haftet der Geschäftsführer der gGmbH?

Prinzipiell gilt: Der Geschäftsführer einer gGmbH wird gegenüber Dritten nicht zur Haftung herangezogen. Doch wie so häufig gibt es auch in diesem Fall Ausnahmen:

Deliktische Handlung

Die deliktische Haftung bezeichnet eine Haftung wegen „unerlaubter Handlung“. Diese bezieht sich in erster Linie auf die Haftung im Fall einer Schadensersatzpflicht – insbesondere der Verletzung von Schutzgesetzen – nach §§ 823ff BGB, im Besonderen in Verbindung mit Untreue nach § 266a StGB. Wenn also beispielsweise die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß abgeführt werden, ist dieser Verstoß für den Geschäftsführer besonders schwerwiegend und er kann unter Umständen zur Haftung herangezogen werden. Weitere Beispiele sind Produkthaftung, Sachbeschädigung oder sogar Körperverletzung.

Verletzung der Insolvenzantragspflicht des Geschäftsführers

Sobald eine gGmbH überschuldet oder zahlungsunfähig ist, ist der Geschäftsführer dazu verpflichtet, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht zu beantragen. Ab diesem Zeitpunkt bleiben dem Geschäftsführer noch drei Wochen, um das Unternehmen zu sanieren und die Krise zu überwinden. Bei Verletzung der Antragspflicht macht er sich strafbar und kann unter Umständen zur Haftung herangezogen werden.

Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht

Der Geschäftsführer ist verpflichtet, die gGmbH gemäß seinem Geschäftsführervertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu führen. Verstößt er gegen diese Sorgfaltspflicht wird er unter Umständen zur Haftung herangezogen. Die Sorgfaltspflicht beinhaltet auch die so genannte Treuepflicht, die vorschreibt, das Wohl der Gesellschaft zu schützen. Dies kann unter Umständen so weit gehen, dass der Geschäftsführer im Falle eines treuewidrigen Verhaltens der Gesellschafter dazu verpflichtet ist, sich diesem Willen zu widersetzen.

Eine elementare Ausnahme von der Geschäftsführerhaftung ist die Business Judgment Rule bzw. der unternehmerische Ermessensspielraum.

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