Sollversterung und Istversteuerung: Was ist der Unterschied?

Sobald Sie eine gewerbliche Tätigkeit aufnehmen oder sich als Freiberufler anmelden, müssen Sie den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung für das Finanzamt ausfüllen. Darin ist unter anderem anzugeben, ob Sie die Soll- oder die Ist-Versteuerung verwenden möchten. Was das genau bedeutet und welche Auswirkungen dies auf Ihre Umsatzsteuervoranmeldung hat, erfahren Sie in diesem Artikel.

 

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Was ist der Unterschied zwischen Ist- oder Soll-Versteuerung?

Der entscheidende Unterschied zwischen Soll-Versteuerung und Ist-Versteuerung liegt im Stichtag, an dem Sie Ihre Umsatzsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt abführen müssen.

Soll-Versteuerung

Im Detail wird die Soll-Versteuerung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG auch als “Versteuerung nach vereinbarten Entgelten” bezeichnet. Bei der Soll-Versteuerung, dem gesetzlichen Regelfall, wird die Umsatzsteuer zum Ablauf des Voranmeldezeitraums fällig, in dem Sie die Leistung für den Kunden erbracht haben. Das gilt auch, wenn der Kunde zahlt, bevor Sie die Leistung ausgeführt haben. Als Richtdatum gilt das Rechnungsdatum.

Ist-Versteuerung

Die Ist-Versteuerung wird auch als “Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten” bezeichnet. Wenn Sie die Ist-Versteuerung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1b UStG) gewählt haben, muss die Steuer erst mit Ablauf des Voranmeldezeitraums erfolgen, in dem der Kunde tatsächlich gezahlt hat. Für die Berechnung der Umsatzsteuervoranmeldung wird hierbei immer der tatsächliche Rechnungsbetrag herangezogen. Das bedeutet, dass das Unternehmen gegenüber dem Finanzamt nicht in Vorleistung geht.

Vorsteuerabzug

Keine Rolle spielt der Unterschied zwischen Soll- und Ist-Versteuerung beim Abzug der Vorsteuer. Diese kann dann geltend gemacht werden, wenn eine Leistung für das Unternehmen bezogen wurde. In dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Rechnung vorliegt, wird die Vorsteuer vom Gesamtbetrag abgezogen. Dabei ist das Zahlungsdatum normalerweise nicht ausschlaggebend (Abschn. 13.1 Abs. 1 Satz 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses). Eine Ausnahme gilt für Voraus- und Anzahlungen: Hier darf die Vorsteuer erst nach dem Zahlen der Rechnung geltend gemacht werden.

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Welche Vorteile entstehen durch diese Wahlmöglichkeiten?

Die Wahl des Besteuerungsmodells kann Auswirkungen auf die Liquidität haben. Gibt es große zeitliche Abstände zwischen Erbringung der Leistung und Zahlung des Leistungsentgelts, dann ist meistens die Ist-Besteuerung die bessere Wahl. Denn so kann vermieden werden, dass das Finanzamt Geld fordert, das noch gar nicht erwirtschaftet wurde.

Bei der Soll-Besteuerung kann es sein, dass Sie die Steuer bezahlen müssen, bevor der jeweilige Geldbetrag überhaupt bei Ihnen auf dem Konto erschienen ist. Das ist insbesondere dann ärgerlich, wenn Kunden ihre Rechnungen verspätet oder gar nicht bezahlen. Schließlich sind Kunden mit mangelhafter Zahlungsmoral ein häufiger Grund für finanzielle Probleme bei Unternehmen – im schlimmsten Fall können sie zur Insolvenz führen. Für den Fall, dass die Zahlung vollständig ausbleibt, können Sie sich zwar schon entrichtete Umsatzsteuern erstatten lassen, das dauert allerdings und Ihnen entgehen zusätzlich die Zinsen für diesen Zeitraum. Das stellt gerade bei vielen Aufträgen und größeren Geldbeträgen ein Problem dar.

Auch bei der Buchhaltung können sich durch die Ist-Besteuerung attraktive Vorteile ergeben. Damit ist es nämlich möglich, die Umsatzsteuervoranmeldung einfach aus den Geldeingängen auf dem Konto abzuleiten. Besonders Gründer in der Startphase sollten stets die Ist-Versteuerung wählen, denn besonders zu Beginn Ihrer Gründung sollten Sie kein Geld abführen, das Sie noch nicht eingenommen haben.

Gibt es überhaupt gute Gründe, die Soll-Versteuerung zu wählen?

Es mag so scheinen, als wäre die Ist-Versteuerung stets die beste Wahl. Das kann für kleine Unternehmen auch durchaus korrekt sein, große Unternehmen mit vielen Rechnungsposten haben durch die Ist-Besteuerung jedoch einen erheblichen administrativen Mehraufwand: Da Unternehmer bei der Ist-Versteuerung stets auf die Zahlungseingänge von Rechnungen achten müssen, um die Umsatzsteuer auch rechtzeitig abzuführen, müssen sie jeden Posten zwei Mal bearbeiten. Bei der Soll-Versteuerung ist daher von Vorteil, dass die Umsatzsteuer bereits bei Rechnungsstellung abgeführt wird. So entstehen auch keine Steuernachzahlungen, wenn der Zahlungseingang übersehen und demnach keine Umsatzsteuer abgeführt wurde.

 

Wer kann zwischen Ist- oder Soll-Versteuerung wählen?

Im Regelfall gilt für alle Unternehmer das Prinzip der Soll-Versteuerung (§ 16 Abs. 1 UStG). Wer zur Ist-Versteuerung wechseln möchte, muss folgende Voraussetzungen erfüllen (§ 20 UStG):

  • Unternehmer, deren Vorjahresumsatz unter der Umsatzgrenze von 500.000 Euro liegt (§ 19 Abs. 3 UStG). Dies beinhaltet Einzelunternehmen und GbRs, aber auch Kapitalgesellschaften und oHGs.
  • Freiberufler, wenn diese unter die sogenannten “Katalogberufe” oder “katalogähnlichen Berufe” in § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes fallen. Dazu gehören wissenschaftliche, erzieherische, künstlerische und schriftstellerische Berufe.
  • Unternehmer, die von der Buchführungspflicht befreit sind und stattdessen den Gewinn anhand einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln (§ 148 der Abgabenordnung).

 

Wie kann ich meine Besteuerungsart wechseln?

Selbständige, die gerade erst mit ihrer Tätigkeit begonnen haben, möchten gern die Ist-Versteuerung nutzen, wobei Unternehmen, die bereits gewachsen sind, womöglich von der Soll-Versteuerung profitieren. Haben Sie zu Beginn Ihrer Tätigkeit die Wahl gehabt und sich für eine der Besteuerungsformen entschieden, möchten Sie vielleicht zu einem späteren Zeitpunkt wechseln. Gleiches gilt im umgekehrten Fall: Waren Sie zu Beginn Ihrer Tätigkeit zur Soll-Versteuerung verpflichtet, würden Sie vielleicht gern zur Ist-Besteuerung wechseln – etwa, wenn Ihre Umsätze sinken.

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Wie beantrage ich die Ist-Versteuerung?

Um die Ist-Versteuerung nutzen zu können, müssen Sie einen Antrag stellen. Für den Antrag auf die Ist-Versteuerung gelten keine bestimmten Fristen, die Form ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Es genügt also, den Antrag als formloses Anschreiben an das Finanzamt zu schicken. Generell sollten Unternehmer den Wechsel schriftlich beantragen, in Sonderfällen akzeptiert das Finanzamt allerdings auch einen Antrag durch schlüssiges Verhalten: Der Unternehmer handelt immer dann schlüssig, wenn er seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten für das Finanzamt klar erkennbar versteuert. Wird die Steuererklärung nicht vom Finanzamt beanstandet, gilt dies als stillschweigende Zustimmung und die Ist-Versteuerung ist genehmigt. Bei einem solchen Vorgehen besteht allerdings keine Sicherheit, dass das Finanzamt den Wechsel genehmigt. Theoretisch könnten Sie übrigens auch einen mündlichen Antrag stellen, praktisch ist ein schriftlicher Antrag aufgrund der höheren Beweiskraft aber besser geeignet.

Folgende Angaben sollten in Ihrem Antrag enthalten sein:

  • Steuernummer
  • Zeitpunkt, ab dem die Ist-Versteuerung gelten soll
  • Hinweis auf Ihren letzten Jahresumsatz

Die Ist-Versteuerung kann angewendet werden, sobald Sie eine schriftliche Genehmigung vom Finanzamt erhalten haben.

Wechsel von der Ist-Versteuerung zur Soll-Versteuerung

Der Wechsel von Soll- zu Ist-Versteuerung ist immer mit der aktuellen Höhe des (zu erwartenden) Umsatzes verbunden. Eine bestimmte Höhe darf hier nicht überschritten werden. Ein Wechsel in die umgekehrte Richtung hingegen ist an keine solche Bedingung geknöpft, da die Soll-Versteuerung für die Finanzämter vorteilig ist. Der Wechsel kann zu jedem Zeitpunkt des Geschäftsjahres erfolgen und bedarf keinem Antrag und keiner Genehmigung.

 

Doppelbesteuerung beim Wechsel von Soll- zu Ist-Versteuerung vermeiden

Unternehmer sollten beim Wechsel der Besteuerungsart von Soll- zu Ist-Versteuerung besonders darauf achten, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Diese kann dadurch entstehen, dass zu Zeiten der Soll-Versteuerung die Umsatzsteuer mit Rechnungsstellung bereits erfolgt ist, die Zahlung vielleicht aber erst nach dem Wechsel erfolgt. Gemäß der Ist-Versteuerung würde beim Zahlungseingang der Betrag dann erneut versteuert – obwohl die Umsatzsteuer bei Rechnungsstellung bereits abgeführt wurde. Hier müssen Unternehmer in der Zeit nach dem Wechsel besonders darauf achten, welche Steuer bereits abgeführt wurde und welche nicht.

Beim umgekehrten Wechsel von Ist- zu Soll-Versteuerung können Unternehmer Gefahr laufen, dass Umsätze unversteuert bleiben. Besondere Aufmerksamkeit sollte dann den Zahlungseingängen von Rechnungen gewidmet werden, die vor dem Wechsel ausgestellt wurden.

 

Warum hat das Finanzamt meinen Antrag abgelehnt?

Wenn das Finanzamt Ihren Antrag auf einen Wechsel zur Ist-Besteuerung ablehnt, kann dies aus verschiedenen Gründen geschehen. Gründe einer Ablehnung bei einem schriftlichen Antrag können die Gefährdung des Steueranspruchs, unzureichende Mitwirkungspflichten des Unternehmers oder aber auch Missbrauch des Vorsteuerabzugs sein. Für eine Ablehnung kann aber auch schlicht die Überschreitung der für die Ist-Versteuerung vorgegebenen Umsatzgrenzen sein, beispielsweise durch eine Umsatzüberschreitung.

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Wie lange gilt die Ist-Besteuerung?

Die Ist-Besteuerung ist solange gültig, bis ein Widerruf erfolgt. Dieser kann nur zu Beginn des Kalenderjahres erfolgen – entweder durch das Finanzamt oder auch durch einen Widerruf des Unternehmers. Sollte festgestellt werden, dass der Umsatz im Vorjahr mehr als 500.000 Euro betragen hat, etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt, kann die Genehmigung zur Ist-Besteuerung für die Zukunft widerrufen werden.

Hat der Unternehmer gegenüber dem Finanzamt in vollem Bewusstsein falsche Angaben gemacht, kann ausnahmsweise ein rückwirkender Widerruf stattfinden. Dann müssen die Umsätze ab sofort nach vereinbarten Entgelten versteuert werden. In die nächste Umsatzsteuervoranmeldung muss der Unternehmer danach die Umsatzsteuer aus den noch nicht bezahlten Rechnungen aufnehmen.

Ein Fall, der einen Widerruf der Ist-Besteuerung erfordert, ist die Geschäftsveräußerung bzw. Aufgabe. Dies dient dazu, die bisher unversteuerten Forderungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Hier ist zu beachten, dass bei der Veräußerung im Ganzen nicht die Umsatzsteuer angesetzt wird (§ 1 Abs. 1a UStG). Dementsprechend wird die Umsatzsteuer nicht in der Rechnung ausgewiesen.

 

Erkenne ich in der BWA, welche Besteuerung ich habe?

Ja, und zwar an den Konten „USt nicht fällig” und „USt fällig”. Die dort aufgelisteten Beträge geben, zusammen betrachtet mit den geleisteten und noch fälligen Einnahmen, können Aufschluss darüber geben, ob Sie die Ist- oder Soll-Versteuerung anwenden.

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