Beleidigung als Kündigungsgrund: Salopper Umgangston hat Grenzen

aktualisiert am 20. Oktober 2023 3 Minuten zu lesen
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Arbeitnehmer können nicht einfach Kollegen beleidigen und dieses Verhalten mit einem legeren Umgangston im Betrieb rechtfertigen. Das musste eine Kinderkrankenschwester auf dem harten Weg lernen.

 

Beleidigung ist wirksamer Kündigungsgrund

Eine 46-jährige Kinderkrankenschwester bezeichnete eine Kollegin als „faule Sau“ und begrüßt sie mit „Hi Arschloch“. Die Ausrede eines „legeren Umgangstons“ am Arbeitsplatz entkräftete die schweren Beleidigungen hier nicht, entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 18.05.2016, Az. 4 Sa 350/15). Damit ist die Krankenschwester ihren Job in einer Einrichtung der Caritas nun los, in dem sie seit fast 20 Jahren gearbeitet hatte.

Vorherige Abmahnungen wiegen schwer

Bevor die Caritas die Angestellte kündigte, hatten sich mehrere Beschwerden angehäuft. Mit ihren Kolleginnen und Kollegen ging die Frau nicht zimperlich um. Bereits 2014 erteilte der Arbeitgeber ihr drei Abmahnungen. Einmal wurde sie wegen Entfernens vom Arbeitsplatz abgemahnt, dann wegen einer „Tätlichkeit“ und schließlich wegen der Beleidigung einer Kollegin als „linke Bazille“.

Der Auslöser für die schlussendliche Kündigung war eine SMS an ihre vorgesetzte Gruppenleiterin, in der sich die Kinderkrankenschwerster über ihre Arbeit nach eigenen Angaben beschweren wollte. Darin schrieb sie: „Hi Arschloch. Meine liebe Irene könnt sich heute noch bekotzen, dass du sie umarmt hast u. dich verabschiedet hast!“ Es folgte der Hinweis, dass die Kollegin bereit war „Tuberkulose ins Haus zu schleppen“ und sie „generell fünf Kinder aus Feinheit nicht betreut“ hat. Es fielen zudem noch die Worte „faule Sau“.

 

Wiederholte Beleidigungen unter Alkoholkonsum

Die Caritas-Einrichtung kündigte daraufhin der Kinderkrankenschwester fristlos, hilfsweise außerordentlich mit Auslauffrist. Diese legte Kündigungsschutzklage ein und verlangte zudem die Entfernung der Abmahnungen aus ihrer Personalakte. Die als Beleidigung empfundene SMS bedauere sie und beteuerte, dass sie nur ihren Unmut über die Arbeit Luft machen wollte. Außerdem habe sie zuvor Alkohol getrunken. Es habe sich um einen einmaligen Ausrutscher gehandelt.

Gewohnter Umgangston oder Beleidigung der Kollegen?

Der Umgangston am Arbeitsplatz sei nach Angaben der Klägerin „leger“. So werde man dort mit „Na Alte, wie geht’s?“ angesprochen. Als wichtiges Kriterium bei der Bewertung des Sachverhaltes betonte sie, dass ihre lange Betriebszugehörigkeit zu ihren Gunsten entscheiden sollte.

 

Beleidigung als Störung des Betriebsfriedens

Doch das Gericht empfand den in der SMS verwendeten Text nicht als „legeren Ton“, sondern als schwerwiegende Beleidigungen einer Kollegin, die einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen. Der Arbeitnehmer könne sich dabei auch nicht auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung berufen.

Das Rheinland-Pfälzische Arbeitsgericht begründete sein Urteil weiterhin damit, dass die Klägerin zudem vorab einschlägig wegen Beleidigungen abgemahnt worden. Erfahre ein Arbeitgeber von solchen Beleidigungen, müsse er dies keinesfalls dulden, so das Gericht. Ein solches Fehlverhalten ist geeignet, „den Betriebsfrieden irreparabel zu zerstören“.

Weiterhin war das Gericht der Ansicht, dass eine lange Betriebszugehörigkeit von fast 20 Jahren die schweren Beleidigungen vor dem Ausspruch der Kündigung nicht ungeschehen machen. Einen Anspruch auf die Entfernung der anderen Abmahnungen habe die Klägerin mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch nicht mehr.

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