Geschmacksmuster / Design anmelden: Verfahren und Kosten

aktualisiert am 20. Oktober 2023 10 Minuten zu lesen
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Eingetragene Designs hießen bis 2014 Geschmacksmuster und schützen das Erscheinungsbild von Waren. Die Kosten für eine Standard-Anmeldung betragen 60 Euro. Damit die Anmeldung erfolgreich abläuft, müssen die Schutzvoraussetzungen des Markenamtes erfüllt werden.

 

Basics zum eingetragenen Design/Geschmacksmuster

Ob Möbel, Kleidung oder sogar die Verpackung des Brotes, das wir täglich essen – Designs bestimmen das Erscheinungsbild bestimmter Produkte und Erzeugnisse, deren Verpackungen. Aber auch Logos, Schrifttypen oder Web-Designs sind Beispiele für schützbare Designs. Im rechtlichen Sinne ist ein Geschmacksmuster ein gewerbliches Schutzrecht. Oft wird es von Produktdesignern, Medienagenturen und Werbegrafikern auch als das “kleine Urheberrecht” bezeichnet.

Die rechtliche Grundlage bildet das Designgesetz (DesignG). Trotz der Umbenennung vor über 15 Jahren wird die Bezeichnung “Geschmacksmuster” häufig immer noch synonym verwendet. EU-weite Schutzrechte für Designs werden allerdings immer noch als “Gemeinschaftsgeschmacksmuster” bezeichnet.

Umfang des Designschutzes

Eingetragene Designs umfassen das gesamte ästhetische Erscheinungsbild eines Erzeugnisses und/oder seiner Verzierungen einschließlich:

  • Linien
  • Konturen
  • Farben
  • Gestalt
  • Oberflächenstruktur
  • Werkstoffe

Klänge, Farben oder reine Wortelemente lassen sich als Marke, aber nicht durch eine Eintragung als Design schützen, da sie die Erscheinungsform eines Gegenstands nicht (ausreichend) erfassen.

Die Abgrenzung zur “hohen Kunst”, die durch das Urheberrecht geschützt wird, ist in der Praxis sehr schwierig und sorgte in der Vergangenheit für Rechtsstreite.

Dauer des Schutzes

Ein eingetragenes Geschmacksmuster bleibt für maximal 25 Jahre bestehen. Alle fünf Jahre muss der Schutz verlängert werden. Dafür entstehen zusätzliche Kosten, so genannte Aufrechterhaltungsgebühren. Der Designschutz besteht nur dann fort, wenn Sie die Gebühr fristgerecht zahlen, ansonsten verfällt das Schutzrecht. Anders als bei der Anmeldung ist es nicht möglich, eine einfache Aufrechterhaltungsgebühr für gesammelte Designs (als Teil einer Sammelanmeldung) zu zahlen. Für jedes einzelne Design fallen die Kosten einer Schutzverlängerung separat an.

Drittrechte

Das eingetragene Design ist ein ungeprüftes Schutzrecht. Das bedeutet, dass Sie entweder eigenhändig eine Recherche nach ähnlichen oder gleichen Designs vornehmen oder an einen Dienstleister auslagern.

Falls gar keine Recherche vorgenommen wurde, besteht die Gefahr, dass Ihr Muster für nichtig erklärt und im Anschluss gelöscht wird, falls der Designbesitzer nicht fristgerecht Widerspruch einlegt. Einen solchen Nichtigkeitsantrag kann von jedem und ohne rechtliche Grundlage eingereicht werden!

 

Schutzvoraussetzungen: Eingetragenes und nicht eingetragenes Design

Selbst wenn Sie ein neues Design nicht oder mit Aufschiebung eintragen lassen, besteht ein Nachahmungsschutz. Die bewusste Imitation Ihrer Arbeit muss aber nachweisbar sein. Eine absolute Schutzwirkung ist nur durch eine Designeintragung möglich.

Eingetragenes Design

Nicht eingetragenes Design

Schutzvoraussetzungen

  • Neuheit (kein identisches Geschmacksmuster darf bereits angemeldet sein)
  • Neuheitsschonfrist (innerhalb von 12 Monaten nach Veröffentlichung ist die Voraussetzung “Neuheit” noch gegeben)
  • Eigenart (der Gesamteindruck muss sich von vor bekannten Geschmacksmustern unterscheiden)

Keine gesetzlichen Voraussetzungen, da nicht amtlich angemeldet

Schutzfristen

maximal 25 Jahre

Schutz verfällt drei Jahre nach erster Öffentlichmachung

Verbotsansprüche

Absolute Schutzwirkung: Der Vertrieb jedes im Gesamteindruck identischen Produkts kann untersagt werden

Relative Schutzwirkung: Schutz vor bewussten Nachahmungen

Design anmelden: Verfahren

Die Anmeldebehörde für Geschmacksmuster ist das Deutsche Marken- und Patentamt (DPMA).Da es sich bei dem eingetragenen Design um ein ungeprüftes Schutzrecht handelt, ist die Anmeldung unkompliziert, schnell und vergleichsweise günstig. Es gibt zwei verschiedene Anmeldewege: digital oder analog. Die digitale Anmeldung ist ein wenig günstiger. Folgende Angaben dürfen nicht fehlen:

  • Angaben zu Ihrer Identität
  • Antrag zur Eintragung
  • Fotografische oder grafische Wiedergabe des Musters, das sich zur Bekanntmachung eignet
  • Angabe von Erzeugnissen/Klassen, für die das Design angewendet werden soll

Sammelanmeldung von Designs

Sie können bis zu 100 Erzeugnisse mit einem einzigen Antrag anmelden – immer vorausgesetzt, diese gehören derselben Warenklasse an. Die Locarno-Klassifikation kategorisiert Designs auf EU-Ebene in 32 Hauptklassen und 237 Unterklasse ein. Sammelanmeldungen werden außerdem rabattiert im Vergleich zur Design-Einzelanmeldung.

Grafische Wiedergabe

Für Designs gilt die verpflichtende grafische Wiedergabe. Das bedeutet, dass folgende Aspekte bei der Darstellung des Musters beachtet werden müssen:

  1. Ansichten: Darstellung aus verschiedenen Perspektiven; sowohl statische als auch 3D-Abbildungen sind möglich.
  2. Hintergrund: Das Objekt sollte klar vom Hintergrund der Abbildung zu unterscheiden sein.
  3. Farben: Die Darstellung des Objekts kann entweder in schwarz-weiß oder Farbe erfolgen.
  4. Sonstiges: In der Darstellung des Erzeugnisses dürfen weder weitere Symbole noch erläuternde Textelemente hinzugefügt werden.

Erstreckung: Verzögerte Veröffentlichung des Designs

Das Markenamt ermöglicht Ihnen die Aufschiebung der Bekanntmachung, wenn Sie einen entsprechenden Antrag stellen. In folgenden Situationen kann eine verzögerte Veröffentlichung sinnvoll sein:

  • Testphase am Markt (mit mehreren Designs)
  • Geheimhaltung
  • Schutz vor Ideenklau vor dem Produkt-Launch

Erstreckung und Schutzumfang

Bei einer Aufschiebung ist der Schutz des Designs nur 30 Monate gültig. Stichtag für den Beginn des Designschutzes ist der Anmeldetag. Lediglich die Veröffentlichung der Neuanmeldung im Designblatt wird auf ein gewünschtes Datum aufgeschoben.

Unveröffentlichte Designs genießen allerdings nicht denselben Schutz. Laut DPMA besteht ein Nachahmungsschutz vor Imitatoren, denen das Design nachweislich bekannt war. Zufällige “Parallelschöpfungen”, die beim DPMA angemeldet werden, sind rechtlich nicht angreifbar.

Vor dem Ablauf der verkürzten Schutzdauer können Sie entscheiden, ob Sie den vollen Designschutz in Anspruch nehmen oder die Schutzrechte einfach wieder verfallen lassen. Im ersteren Fall verlängert die fristgerechte Zahlung der Erstreckungsgebühr den Schutz des eingetragenen Designs auf fünf Jahre.

 

Kosten der Design-Anmeldung

Service Kosten Übermittlungsart
Einzelanmeldung Design
(Schutzdauer 5 Jahre)
60 Euro elektronisch
70 Euro Papierform
Einzelanmeldung Design
(mit beschränkter Schutzdauer von 30 Monaten)
30 Euro
Sammelanmeldung Design
(Schutzdauer 5 Jahre)
6 Euro pro Design
Mindestwert 60 Euro
elektronisch
7 Euro pro Design
Mindestwert 70 Euro
Papierform
Sammelanmeldung Design
(mit beschränkter Schutzdauer von 30 Monaten)
3 Euro je Design
Mindestwert 30 Euro
Erstreckungsgebühren Einzelanmeldung 40 Euro
Erstreckungsgebühren Sammelanmeldung 4 Euro pro Design
Mindestwert 40 Euro
Aufrechterhaltung (Verlängerung Designschutz)
Schutzjahre 6-10 90 Euro
Schutzjahre 11-15 120 Euro
Schutzjahre 16-20 150 Euro
Schutzjahre 21-25 180 Euro
Verspätungszuschlag pro Design 300 Euro
 Quelle: DPMA Gebührentabelle (Stand: 2020)

 

Grafik schützen als Design oder Marke?

Grafiken sind häufig ein besonders kniffliger Fall: Unterstehen sie dem Urheberrecht, sind sie als Design schützbar oder doch nur als Bildmarke? Der Begriff wird universal verwendet und schließt theoretisch eine einfache Vektor-Grafik, ein Meme, aber auch das hoch komplexe Graphic Design eines Comics oder Spiels mit ein. Alles entscheidend für eine Kategorisierung ist die “schöpferische Höhe” der Grafik.

Urheberrechtlich geschützte Grafiken

Damit eine Grafik unter den Urheberrechtsschutz fällt, muss sie als Werk anerkannt werden. Oft ist die Kategorisierung als Werk eine sehr subjektive Einschätzung. Grundsätzlich gilt jedes Werk als Ergebnis der geistigen Schöpfung und künstlerischen Leistung einer Person mit unverkennbar individuellen Zügen. Bei der Bewertung spielt der Aufwand keine Rolle. Deshalb verlaufen die Grenzen zwischen Werk und Nicht-Werk fließend. Ein Beispiel für eine urheberrechtlich schützbare Grafik ist die grafische Darstellung technischer Abläufe. Mehr zum Urheberrecht am Beispiel Bild können Sie hier nachlesen.

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Designschutz für Grafiken

Reicht die “Schöpfungshöhe” Ihrer Grafik nicht aus, um als Werk zu gelten, ist die Anmeldung als eingetragenes Design sinnvoll. Hierfür gelten die Schutzvoraussetzungen aus der Tabelle weiter oben. Außerdem steht es Ihnen frei, Werke zusätzlich als Design anzumelden.

Markenschutz für Grafiken

Der Markenschutz ist ähnlich stark wie der Designschutz und eignet sich für Grafiken mit geringer Schöpfungshöhe, die nicht den Schutzvoraussetzungen eines Designs genügen. Die Markenanmeldung eignet sich besonders für Firmen- oder Produktlogos. Rein grafische Darstellungen können als Bildmarke geschützt werden. Wenn die Grafik zusätzlich Text enthält, ist eine Wort-/Bildmarke die richtige Wahl.

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