Marke löschen: So funktioniert die Löschung

aktualisiert am 20. Oktober 2023 6 Minuten zu lesen
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Der Antrag auf Löschung ist nicht nur für den Markeninhaber möglich, sondern für Jedermann. Welche Gründe und Voraussetzungen es für eine Löschung der Marke gibt und wann es zu einer Löschungsklage kommen kann, erfahren Sie hier.

 

Antrag auf Löschung für die eigene Marke

Ein Markeninhaber kann seine eingetragenen Marken eigenständig löschen lassen, beispielsweise wenn er diese nicht mehr wirtschaftlich verwerten möchte. Allerdings kann der Antrag auf Markenlöschung von jedem gestellt werden, der einen guten Grund dazu hat – beispielsweise wenn die Marke nicht genutzt wird oder ein älteres Schutzrecht verletzt. Der Löschungsantrag durch Dritte verursacht im Gegensatz zu dem Antrag des Markeninhabers weiterhin Kosten, weshalb gute Gründe vorhanden sein sollten, bevor Sie diesen stellen. Eine Marke kann ebenfalls teilweise gelöscht werden, sowohl durch Antrag des Inhabers als auch durch den Antrag eines Dritten.

 

Verfahrensablauf einer Markenlöschung

Wenn Sie als Dritter einen Antrag auf Löschung einer Marke einreichen, hat der Markeninhaber generell zwei Monate Zeit, um der Löschung zu widersprechen. Wenn Sie als Inhaber einer älteren Marke eine neuere Marke löschen lassen möchten, haben Sie eine dreimonatige Widerspruchsfrist nach Eintragung der neuen Marke. Nach dieser Frist haben Sie immer noch die Möglichkeit, einen Antrag auf Löschung wegen Nichtigkeit einzureichen. Bedenken Sie, dass Sie unter Umständen beweisen müssen, dass Ihre Marke auch in Gebrauch ist. Wenn innerhalb der zweimonatigen Frist Ihrem Antrag auf Löschung nicht widersprochen wird, wird die Marke gelöscht.

Löschungsklage gegen eine Marke

Wenn einem Antrag auf Löschung der Marke vom Markeninhaber widersprochen wird, kann der Antragsteller eine Löschungsklage in Gang setzen. Generell kann immer eine Löschungsklage eingereicht werden, auch ohne zuvor einen Löschungsantrag zu stellen.

 

Voraussetzungen für einen erfolgreichen Löschungsantrag

Ältere Rechte

Wenn Sie selbst Markeninhaber und der Meinung sind, dass eine neu eingetragene Marke Sie in Ihren älteren Rechten verletzt und eine Verwechslungsgefahr nach § 14 MarkenG (Markengesetz) vorliegt, können Sie einen Antrag auf Löschung wegen älterer Rechte stellen. Dieser Antrag kostet Sie 120 Euro beim DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt).

Nichtigkeit

Ebenfalls ist es Dritten möglich, einen Antrag auf Löschung einer Marke zu stellen, wenn die Marke trotz absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG eingetragen wurde. Sollte dieser Fall vorliegen, wird die Marke wegen Nichtigkeit gelöscht. Absolute Schutzhindernisse bestehen beispielsweise, wenn der Marke jedwede Unterscheidungskraft fehlt, die verwendeten Zeichen oder Worte im allgemeinen Sprachgebrauch alltäglich (Freihaltebedürfnis) oder üblich geworden sind (vgl. Paris Hiltons Ausspruch “That’s hot!”, der in den USA als Marke geschützt wurde), oder das Publikum durch die Marke über Herkunft der Waren bzw. Dienstleistungen oder deren Beschaffenheit getäuscht wird.

Böswillige Anmeldung

Zu den absoluten Schutzhindernissen zählt ebenfalls die „böswillige Anmeldung”. Seit 2004 ist es Pflicht des Markenamts, die Anmeldung auf Böswilligkeit zu untersuchen, dennoch kann ein Antrag auf Löschung wegen böswilliger Anmeldung auch weiterhin von Dritten gestellt werden. Werden durch die eingetragene Marke Wettbewerber sittenwidrig behindert oder wurde die Marke zur Erreichung eines sittenwidrigen bzw. nicht zu billigenden Zwecks eingetragen, besteht neben dem Antrag auf Löschung weiterhin noch ein Anspruch auf Unterlassung. Einen sittenwidrigen Zweck stellt beispielsweise die Rufausbeutung dar: Die Wertschätzung einer Marke wird durch eine weitere Marke ausgenutzt, der Ruf einer bekannten Marke wird zum eigenen Nutzen kommerziell verwertet. Der Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse kostet deutschlandweit beim DPMA derzeit 300 Euro, EU-weit beim EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) 700 Euro.

Verfall und Nichtbenutzung

Dritte können ebenfalls einen Löschungsantrag für eine Marke stellen, wenn diese nicht gemäß § 26 MarkenG benutzt wird oder ihr Schutzzeitraum verfallen ist. Wenn die Marke innerhalb von fünf Jahren nicht vom Markeninhaber benutzt wurde, kann ein Antrag auf Löschung wegen Nichtbenutzung bzw. bei Überschreitung der Schutzdauer ein Antrag auf Löschung wegen Verfalls gestellt werden. Die Löschung wegen Verfalls kann auch beantragt werden, wenn die Marke zu einer gebräuchlichen Bezeichnung geworden ist. Die Kosten für diesen Löschungsantrag belaufen sich aktuell auf 100 bzw. 700 Euro (DPMA bzw. EUIPO).

Marke löschen lassen als Inhaber

Als Inhaber einer oder mehrerer Marken können Sie mit einem schriftlichen Antrag auf Löschung durch Verzicht ebendiese Marke(n) oder Teile davon löschen lassen. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) erhebt für die Löschung keinerlei Gebühren. Markeninhabern steht es auch frei, innerhalb von drei Monaten nach Eintragung der Marke einen Widerspruch einzulegen, wenn beispielsweise vermutet wird, dass Verwechslungsgefahr zu einer anderen Marke besteht. Im Gegensatz zur Löschung durch Verzicht fällt bei einem Widerspruch eine Gebühr an, die sich aktuell auf 120 Euro beläuft.

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