Unternehmerwissen: Steuerliche Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten

Unternehmen, die lukullische Mittel für geschäftliche Zwecke einsetzen, dürfen diese Aufwendungen auch bei der Steuerabrechnung gelten machen. Damit Ihr Geschäftsessen nicht nur vorteilhaft für Ihr Unternehmen ist, sondern für Sie auch steuerliche Vorteile hat, müssen Sie einige Vorschriften beachten.

 

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Wann ist eine Bewirtung steuerlich abzugsfähig?

Wenn Sie einen Geschäftspartner oder potentiellen Geschäftsfreund zu einem Essen eingeladen haben, können Sie die Aufwendungen steuerlich als Betriebsausgabe absetzen.

70 Prozent der geschäftlich veranlassten Bewirtungskosten können Sie von der Einkommen-, Körperschaft und Gewerbesteuer abziehen. Die im Gesamtbetrag enthaltene Umsatzsteuer können Sie zu 100 Prozent beim Vorsteuerabzug herausrechnen.

Dazu müssen Sie allerdings ein paar bürokratische Hürden überwinden:

Sie brauchen einen Bewirtungskostenbeleg oder eine Bewirtungskostenrechnung von der Gaststätte. Zusätzlich ist ein Bewirtungskostennachweis erforderlich, den Sie selbst ausfertigen. Oft ist dieser Bewirtungskostennachweis auch auf der Rückseite des Gaststättenbeleges gedruckt, dann brauchen Sie ihn nur noch auszufüllen.

Welche Angaben muss der Bewirtungskostenbeleg bzw. die Bewirtungskostenrechnung bis zu 150 Euro enthalten?

Bewirtungskostenrechnung bis zu 150 Euro:

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Ausstellungsdatum des Beleges bzw. der Rechnung
  • Art und der Umfang der Leistung (genaue Bezeichnung, Menge und den einzelnen Betrag pro Rechnungsposition – keine Sammelbegriffe wie „Speisen und Getränke“)
  • Entgelt (Bruttobetrag)
  • Angabe des Umsatzsteuersatzes in Prozent

Außerdem muss die Rechnung maschinell erstellt und registriert worden sein.

Bei Bewirtungskosten über 150 Euro müssen zusätzlich folgende Angaben ersichtlich sein:

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Zusätzlich muss der Bewirtungskostennachweis folgende Angaben enthalten:

  • Namen der Teilnehmer
  • Name der bewirtenden Person (sich selbst bei Teilnehmer mit anführen)
  • Anlass der Bewirtung mit genauer Angabe (Sammelbegriffe, z.B. Geschäftsbesprechung, sind nicht erlaubt)
  • Datum und Ort der Bewirtung
  • Gesamtbetrag der Kosten
  • Unterschrift des Bewirtenden

 

Tipp: Auch das Trinkgeld können Sie absetzen. Lassen Sie es sich auch auf der Rechnung vermerken und vom Trinkgeldempfänger mit Unterschrift bestätigen.

In diesem Artikel finden Sie darüber hinaus Hinweise und Tipps zu steuerlich absetzbaren Betriebskosten.

 


Autor: Willi Kreh

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