Namensprüfung durch die IHK: Ist mein gewünschter Firmenname noch verfügbar?

Der Firmenname muss vom Amtsgericht akzeptiert werden, damit Ihr Unternehmen ins Handelsregister aufgenommen wird. Um dies sicherzustellen, hilft eine Vorprüfung durch die IHK. Sie erspart Gründern Geld und Aufwand. Alle FAQ zum Prozess auf einen Blick.

 

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Inhaltsverzeichnis

Wer kann die Namensprüfung durch die IHK nutzen?

Alle Unternehmen, die zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, brauchen einen Firmennamen. Genau für diese Unternehmen eignet sich die Namensprüfung durch die IHK.

 

Warum sollte ich eine IHK-Namensprüfung durchführen?

Einen Firmennamen für das eigene Unternehmen zu finden klingt zunächst ganz einfach, ist es aber in der Praxis leider oftmals nicht. Bevor der Firmenname ins Handelsregister eingetragen wird, muss dieser zunächst durch das zuständige Amtsgericht geprüft und genehmigt werden. Damit der Wunschname eingetragen wird, muss er den formalen Voraussetzungen genügen und sich ausreichend von bestehenden Firmen unterscheiden. Andernfalls wird er abgelehnt. Dadurch entstehen zusätzliche Kosten für die Gründer.

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Andreas Munck

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Andreas Munck

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Um diese zu umgehen, stellt die IHK Gründern und Unternehmern einen Service für die firmenrechtliche Voranfrage zur Verfügung, in welchem der gewünschte Firmenname bereits im Vorfeld eingehend geprüft wird.

Die Vorprüfung durch die IHK ist zwar nicht verpflichtend, sollte aber in jedem Fall von Unternehmern und Gründern genutzt werden, um spätere Mehrkosten und Verzögerungen bei der Gründung zu vermeiden. In den meisten Fällen stimmt die Bewertung der IHK mit der Entscheidung des Amtsrichters überein.

Gleichzeitig kann die Vorprüfung den Gründungsprozess beschleunigen. Ihr zuständiger Notar kann das Prüfungsergebnis der IHK der Anmeldung zum Handelsregister beifügen als Nachweis für eine vorläufige Bewertung der Eintragungsfähigkeit.

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Was genau prüft die IHK bei der Namensprüfung?

Bei der firmenrechtlichen Vorprüfung achtet die IHK, ob Ihr vorgeschlagener Namenswunsch folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Der Wunschname wird nicht bereits von einem anderen Betrieb im Zuständigkeitsbereich des verantwortlichen Amtsgerichts verwendet
  • Es besteht keine Verwechslungsgefahr zu anderen Unternehmen im Zuständigkeitsbereich des verantwortlichen Amtsgerichts
  • Der Firmenname enthält keine irreführenden Informationen oder unzulässigen Elemente

Darüber hinaus kontrolliert die IHK, ob der Unternehmensgegenstand Ihres Unternehmens beziehungsweise der Geschäftszweck bei gemeinnützigen Gesellschaften eindeutig formuliert ist.

Unterscheidungskraft des Firmennamens

Der gewählte Firmenname muss genügend Unterscheidungskraft besitzen. Das bedeutet, dass sich der Name von anderen, regional ansässigen Unternehmen abheben muss. Dies wird in der Regel über einen individuellen Namenszusatz erreicht beispielsweise über eine mindestens dreistellige Buchstaben- oder Zahlenkombination. Dabei kann der Firmenname auf dem Namen der Gründer, der Tätigkeit des Betriebs oder einem Phantasiebegriff basieren. Eine Kombination der drei Varianten ist ebenfalls möglich.

Irreführung durch den Firmennamen

Der Name eines Unternehmens darf keine irreführenden Angaben enthalten. Das bedeutet, dass er beispielsweise nur dann den Zusatz „Beratung“ im Namen mitführen darf, wenn es sich auch wirklich um ein Beratungsunternehmen handelt.

  1. Die 10 Stationen Ihrer Gründung: Checkliste

    1. Geschäftsidee entwickeln
    2. Beratung und Vorbereitung
    3. Rechtsform auswählen
    4. Namensprüfung durch IHK 
    5. Beurkundung beim Notar
    6. Eröffnung des Geschäftskontos
    7. Handelsregistereintragung
    8. Gewerbeanmeldung
    9. Anmeldung beim Finanzamt
    10. Erste Schritte als Unternehmer 

Verwechslungsgefahr durch den Firmennamen

Der Firmenname des Unternehmens darf keine Verwechslungsgefahr aufweisen. Wenn beispielsweise im gleichen Ort, in dem das Unternehmen eröffnet werden soll, bereits ein Betrieb mit dem gleichen oder einem sehr ähnlichen Namen existiert, ist die Gefahr der Verwechslung zu hoch.

Dies ist nur ein grober Überblick der Anforderungen und Mindestvoraussetzungen eines eintragungsfähigen Firmennamens. Welche Regeln Sie bei der Namensfindung einer Kapitalgesellschaft (Firmierung) zusätzlich beachten müssen, können Sie hier detailliert nachlesen.

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Prüft die IHK auch, ob ich meinen Namen als Marke schützen lassen kann?

Nein, die IHK prüft nicht, ob Sie Ihren Firmennamen auch markenrechtlich schützen lassen können. Alle Prüfungen, die mit dem Markenschutz zusammenhängen, müssen Sie durch eigene Recherchen oder die eines Dienstleisters vornehmen. Wenn Sie vorhaben, Ihren Firmennamen auch als Marke schützen zu lassen, ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) Ihr bundesweiter Ansprechpartner.

 

Gibt es besondere Regeln für unterschiedliche Unternehmensformen?

Ja, bei einigen Rechtsformen wie der gGmbH, GbR oder dem Einzelunternehmen müssen gegebenenfalls weitere Regelungen in Bezug auf die Namensfindung berücksichtigt werden. Um welche Besonderheiten es sich hierbei im Einzelnen handelt, können Sie in folgenden Artikeln ausführlich nachlesen:

 

Wann ist der richtige Zeitpunkt für die IHK-Namensprüfung?

Für die Prüfung Ihres Firmennamens durch die Industrie und Handelskammer (IHK) gibt es keinen festgelegten Zeitpunkt. Der empfohlene Zeitpunkt für die IHK-Prüfung ist allerdings die unmittelbare Phase, bevor Sie einen Gesellschaftsvertrag erstellen (lassen), den nötigen Notartermin zur Errichtung einer Gesellschaft wahrnehmen, oder etwa Geld investieren in Domainrechte, Markenrechte und Marketing, die allesamt den ungeprüften Firmennamen enthalten. Kurz gesagt ist es der Moment, in dem Kosten bei Notar, Anwalt oder Behörden für einen vorläufigen, ungeprüften Wunschfirmennamen entstehen.

 

Muss ich meinen Firmennamen vorab prüfen lassen?

Nein, dazu besteht keine Pflicht. Da die Überprüfung durch die IHK freiwillig ist, können Sie theoretisch auf die Namensprüfung verzichten. Durch Erfahrungen aus mehreren tausend Gründungen rät firma.de allerdings sehr stark davon ab, den IHK-Check zu übergehen. Überspringen Sie die Vorprüfung durch die IHK, erhöhen Sie Ihr Risiko, dass das Amtsgericht Ihre Namensidee ablehnt.

 

Welche IHK ist mein Ansprechpartner für die Namensprüfung?

Der Antrag auf Namensprüfung kann online bei Ihrer zuständigen IHK gestellt werden. Auf der Startseite der allgemeinen IHK-Website können Sie mithilfe des IHK-Finders herausfinden, in welchen Zuständigkeitsbereich Ihr Unternehmen fällt.

 

Wie lange dauert die Prüfung durch die IHK?

Je nach Region und verfügbarem Personal kann die Namensprüfung ein bis zwei Tage in Anspruch nehmen. In Ballungszentren wie Berlin kann die Prüfung aufgrund der hohen Anzahl der Anfragen auch ein paar Tage länger dauern.

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Was kostet die IHK-Namensprüfung?

Die Überprüfung des Firmennamens ist ein kostenloser Service der IHKs – bei den meisten Kammern. In Berlin kostet die Prüfung 45 Euro zzgl. USt.

 

Was passiert, wenn die IHK meinen Firmennamen zulässt, das Amtsgericht ihn aber ablehnt?

Wie bereits erwähnt, stellt die Namensprüfung durch die Industrie- und Handelskammer nur eine Prognose darüber dar, ob das Registergericht Ihren Firmennamen ohne Beanstandung in das Handelsregister einträgt. Letztendlich entscheidet aber immer der Amtsrichter, ob die Eintragung vorgenommen oder abgelehnt wird. In seltenen Fällen kann es also vorkommen, dass die IHK einem Firmennamen als eintragungsfähig bewertet hat, dieser jedoch im Anschluss durch den Amtsrichter abgelehnt wird. Tritt dieser Fall ein, muss der Firmenname abgeändert werden. Dafür fallen gegebenenfalls zusätzliche Kosten an wie zum Beispiel für die Änderung der Satzung und Notargebühren. Alle Zusatzkosten tragen die Gründer, denn die IHK übernimmt keine Garantien oder Haftung.

 

HWK oder IHK: Wer prüft meinen Firmennamen im Handwerk?

Obwohl für Unternehmer, die einen handwerklichen Betrieb gründen wollen, normalerweise die Handwerkskammer (HWK) zuständig ist, müssen Sie sich für die Namensprüfung an die IHK wenden. Diese prüft unabhängig von Branche und Rechtsform alle Firmennamen. Die HWK wird nur dann hinzugezogen, wenn es Unklarheiten bei der Formulierung des Unternehmensgegenstands gibt.

 

Kann ich meinen Firmennamen anmelden entgegen der Empfehlung der IHK?

Ja, das ist möglich. Bei der Prüfung des Firmennamens durch die IHK handelt es sich nur um eine Prognose. Falls die IHK Ihren Firmennamen ablehnt, bedeutet das nicht, dass Sie dieser Einschätzung folgen müssen. Sie können Ihr Unternehmen unter dem gewünschten Firmennamen im Handelsregister anmelden, denn letztendlich trifft das Amtsgericht die Entscheidung darüber, ob ein Firmenname eingetragen wird oder nicht.

firma.de rät davon ab, entgegen der Empfehlung der IHK zu handeln oder die Vorprüfung des Firmennamens komplett auszulassen, da die Prognosen der IHK im Normalfall zutreffen. Um Verzögerungen bei der Eintragung ins Handelsregister zu vermeiden, sollten Sie also in jedem Fall den Service zur Namensprüfung in Anspruch nehmen und auf das Urteil der IHK vertrauen. So können Sie zusätzliche Kosten und Verzögerungen bis zum Abschluss der Gründung vermeiden.

Bedenken Sie außerdem, dass die Haftungsbeschränkung für Ihr Unternehmen erst dann in Kraft tritt, wenn die Firma ins Handelsregister eingetragen wurde. Jede Verzögerung der Eintragung bedeutet also eine Verlängerung der Phase, in der Gesellschafter persönlich haftbar sind.

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Was folgt nach der Namensprüfung?

Gibt die IHK eine positive Rückmeldung, können Sie mit der Gründung fortfahren und einen Notartermin vereinbaren. Der geprüfte Firmenname ist derjenige, den Sie in Ihrem Gesellschaftsvertrag verwenden und vom Notariat beurkunden lassen. Weiter zum nächsten Punkt Ihrer Gründungs-Checkliste!

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