Firmenname bei Einzelunternehmen: Infos und Tipps

Brauche ich auch als Einzelunternehmer einen Firmennamen? Erfahren Sie auf firma.de, worauf Sie bei der Firmierung achten müssen, speziell als Kleingewerbetreibender, Freiberufler oder als eingetragener Kaufmann.

 

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Inhaltsverzeichnis

Firmierung: Was genau ist ein Firmenname?

Zunächst ist zwischen den verschiedenen Einzelunternehmern zu unterscheiden; bei Kleingewerbetreibenden, Freiberuflern und eingetragenen Kaufleuten gibt es unterschiedliche Regelungen und Vorgaben zu Firma und Geschäftsbezeichnung.

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Ein Firmenname ist die Bezeichnung, unter der ein Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist. Umgangssprachlich wird häufig auch eine Unternehmens- oder Geschäftsbezeichnung als „Firma” oder „Firmenname” bezeichnet, rein rechtlich gesehen sind jedoch Unternehmen ohne Handelsregister-Eintrag keine Firma. Unternehmensbezeichnungen verwenden Einzelunternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, im offiziellen Geschäftsverkehr. Eine Geschäftsbezeichnung wird von Unternehmen zu Werbezwecken verwendet und muss weniger formelle Anforderungen erfüllen.

 

Kleingewerbebetriebe: Unternehmens- und Geschäftsbezeichnung

Unternehmensbezeichnung

Bei nicht im Handelsregister eingetragenen Kleingewerbetreibenden muss der volle Vor- und Nachname in der Unternehmensbezeichnung erwähnt werden; es ist unzulässig, den Vornamen abzukürzen. Obwohl die gesetzliche Vorlage dazu weggefallen ist, muss aus der Bezeichnung hervorgehen, dass Unternehmen und Inhaber identisch sind. Demzufolge wäre eine Unternehmensbezeichnung ohne den Namen des Inhabers unzulässig. Erlaubt ist allerdings eine Ergänzung durch einen Fantasie-, Branchen- oder Sachnamen, auch in Kombination. Auch zulässig sind zusätzliche Branchenbezeichnungen, die auf die Produkte oder Leistungen hinweisen, beispielsweise:

  • Floristik Max Mustermann
  • Paula Müller, Rohrfrei Rohrreinigung
  • Feinkost Hans Meier
  • Michaela Musterhausen Versandhandel
  • Arbeitsmoden Jean Schmitz”
  • Britta Schneider FlugsTransporte
  • Drogerie24 Frank Peters

 

Geschäftsbezeichnung

Zusätzlich zum Unternehmensnamen gibt es auch die sogenannte Geschäftsbezeichnung, die ebenso mit Branchen- oder Etablissementbezeichnungen ausgeschmückt wird. Diese kann auch identisch mit der Unternehmensbezeichnung sein; Einzelunternehmer können hier aber auf den Zusatz des Namens verzichten. Die Geschäftsbezeichnung muss in kein öffentliches Register eingetragen werden. Da Unternehmer hier keinen Namen angeben müssen, haben sie bei der Gestaltung der Geschäftsbezeichnung einen größeren Spielraum:

  • Gasthof zum goldenen Drachen
  • Boutique La Femme
  • Markt Drogerie

Diese Etablissement- oder Branchenbezeichnungen dürfen ohne weitere Zusätze auf Visitenkarten, in der Werbung, auf Einkaufstüten etc. erscheinen und auch auf Geschäftsbriefen als Logo verwendet werden. Allerdings muss bei Rechnungsausstellung o.Ä. die Unternehmensbezeichnung genannt werden, um zu gewährleisten, dass Außenstehende erkennen können, mit wem sie es zu tun haben. Bei im Handelsregister eingetragenen Unternehmen ist öffentlich einsehbar, wer der Inhaber oder Geschäftsführer ist.

Unzulässige Bezeichnungen

Geschäfts- und Etablissementbezeichnungen dürfen weder irreführend sein noch den Eindruck erwecken, dass das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist. Dasselbe gilt für Nachfolgezusätze zur Unternehmensnachfolge wie folgende, die ebenfalls unzulässig sind:

  • Mustermann Nachfolger
  • Max Mustermann vormals Petra Müller
  • Max Mustermann Inh. Petra Müller

Unzulässig sind allerdings auch Bezeichnungen, die eine vollkaufmännische Größenordnung andeuten, besonders Orts- und Regionalzusätze:

  • Wiesbadener Autohaus
  • Frankfurter Textilhandel
  • Möbelzentrum
  • Lebensmittelzentrale

Diese Nachfolge- und Regionalzusätze stehen ausschließlich im Handelsregister eingetragenen Unternehmen zu. Auf Korrespondenz, Rechnungen, Quittungen, im Online-Impressum etc. muss allerdings zu Branchen-, Sach- oder Fantasienamen oder Etablissementbezeichnung die Unternehmensbezeichnung mit dem Namen des Inhabers aufgeführt werden. Dies gilt auch für Schilder am Eingang des Geschäfts.

Bei der Verwendung von Branchen- und Etablissementbezeichnungen im Unternehmensnamen oder in der Geschäftsbezeichnung darf auf keinen Fall die wettbewerbs- und markenrechtliche Verwechslungsgefahr vergessen werden. Der Name des Unternehmens sowie die Geschäftsbezeichnung darf nicht zu Verwechslung mit einer Firma oder einer geschützten Marke führen. Es wird daher empfohlen, vor der Verwendung einer Geschäfts- oder Etablissementsbezeichnung prüfen zu lassen, ob diese Bezeichnung bereits in Nutzung ist. Unter Umständen ist es auch sinnvoll, die Geschäfts- oder Unternehmensbezeichnung als Marke anzumelden.

 

Die Unternehmensbezeichnung für Freiberufler

Als Freiberufler haben Sie fast dieselben Rechte und Privilegien wie der Kleingewerbetreibende bei der Benennung Ihres Unternehmens sowie Geschäfts, allerdings reicht bei der Namensangabe die Nennung Ihres Nachnamens. Des Weiteren muss aus Ihrer Unternehmensbezeichnung klar hervorgehen, welche Leistungen Sie anbieten, eine reine Fantasie-Bezeichnung genügt hier nicht.

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Eingetragene Kaufleute (e. K.) und der Firmenname

Der eingetragene Kaufmann muss seine Unternehmensbezeichnung offiziell registrieren lassen. Dies geschieht mit dem Handelsregistereintrag. Bei der Namensgestaltung hat er wie andere bei ihrer Geschäftsbezeichnung Freiheiten und Pflichten. Generell gibt es zwei wichtige Grundlagen: So muss der Firmenname zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und auch Unterscheidungskraft besitzen. Des Weiteren darf die Firma keine irreführenden Angaben enthalten. So kann der Firmenname unter Berücksichtigung dieser Vorgaben aus drei Elementen gebildet werden:

  • Personenfirma (Information über den Inhaber)
  • Sachfirma (Information über den Geschäftszweck)
  • Fantasiefirma (ohne Information)

Es ist auch möglich, diese Elemente kombiniert zu verwenden. Sie sollten bedenken, dass Firmen, die aus rein beschreibenden Sach- oder Branchenbegriffen gebildet sind, oft keine Kennzeichnungseignung aufweisen. Sachfirmen dieser Art bezeichnen nämlich oftmals kein bestimmtes Unternehmen, sondern gleich eine gesamte Branche (Floristik e. K. etc.). Daher müssen weitere Bezeichner verwendet werden, um Branchen- bzw. Sachfirmen die erforderliche Kennzeichnungskraft zuzuweisen, beispielsweise Mustermann Floristik e .K. oder Bloomy Floristik e.K. Nicht kommunizierbaren Zeichen wird eine Kennzeichnungseignung abgesprochen (Ausrufezeichen, Doppelpunkte, Kommata, etc.). Kaufmännische Gewerbe dürfen nur eingeschränkt Begriffe verwenden, die beispielsweise eine gewisse Marktbedeutung, Größe, Leistungsfähigkeit oder einen Umweltbezug implizieren oder nur einem gewissen Adressatenkreis zustehen:

  • Deutsche, Europäische
  • Bio, Öko
  • Gruppe
  • Akademie, Institut
  • Dr., Bank

Weitere unzulässige Firmenbezeichnungen sind:

  • Firmennamen, die ausschließlich aus Abkürzungen bestehen, z.B. JH e. Kfr.
  • Firmennamen, die aus einer unverständlichen Aneinanderreihung von Buchstaben und/oder Zahlen bestehen, z.B. XYZ123 e. Kfm.
  • Firmennamen mit einem ähnlichen Klangbild wie ein bereits bestehender
  • Firmennamen, die zu einer Verwechslung oder Assoziation führen können, z.B. BurgerDing e. K.

Unzulässig sind auch Zusätze, die die Rechtsform des Unternehmens in Frage stellen. Beispielsweise darf der Zusatz „Partner” seit in Kraft treten des PartGG (Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) nur von einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG) verwendet werden.

Der eingetragene Kaufmann ist verpflichtet, die Haftungsverhältnisse seines Unternehmens mit dem Rechtsformzusatz in der Firma offenzulegen. Ihre Firma muss den Zusatz e. K., e. Kfr. oder e. Kfm. enthalten.

Des Weiteren muss sich die gewählte Firma von den vor Ort bereits bestehenden unterscheiden; die deutliche Unterscheidbarkeit wird vom Handelsregistergericht überprüft. Bei Verstößen liegt ein Eintragungshindernis vor, welches zu Zeitverlusten sowie zusätzlichen Kosten führen kann. Es wird daher empfohlen, vorab prüfen zu lassen, ob der Firmenname zulässig ist.

Auch eingetragene Kaufleute können ihre Geschäftsbezeichnung wie Kleingewerbetreibende oder Freiberufler personalisieren.

 

Wie kann ein Einzelunternehmer seinen Firmennamen oder seine Geschäftsbezeichnung schützen?

Einzelunternehmer sollten ihren Firmennamen oder ihre Geschäftsbezeichnung als Marke anmelden, wenn sie verhindern möchten, dass Dritte diese unbefugt verwenden. Sofern Ihr Firmenname Unterscheidungskraft besitzt und keine Verwechslungsgefahr zu bestehenden Marken besteht, ist eine Markenanmeldung möglich. Somit ist der Name geschützt gegen unerlaubte Verwendung, beispielsweise wenn Nachahmer ein ähnliches Produkt wie Sie auf den Markt bringen und Ihren Namen dafür missbrauchen. Des Weiteren sind Sie als Markeninhaber auch in der Lage, eine Unterlassung zu erzwingen oder Schadensersatz in Form des „Verletzergewinns” einzufordern.

Generell gilt: Ist eine Idee leicht zu kopieren, sollten Sie eine Markenanmeldung in Betracht ziehen. Sie können allerdings auch Ihren Namen schützen lassen, wenn Sie keine Zusätze in Ihrer Firmenbezeichnung verwenden (bspw. Max Mustermann e. K.). Der Namensschutz tritt aber hinter dem Markenschutz zurück; durch den Namensschutz wird der Name nur für den jeweiligen Geschäftsbereich geschützt; eine angemeldete Marke gilt Bereich-übergreifend.

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Generell sollten Sie davon absehen, als Einzelunternehmer, der nicht im Handelsregister eingetragen ist, die Bezeichnung Firma, Firmierung, Firmenname oder Firmenbezeichnung zu verwenden. Eine Firma existiert nur, wenn das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist.

 

Fazit: Namensgebung für Einzelunternehmen

Die Namensgebung für Unternehmen kann ein schwieriges Unterfangen sein. Man muss zwischen Firmen-, Unternehmens- und Geschäftsbezeichnung unterscheiden. Unternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind wie Kleingewerbetreibende und Freiberufler, gelten nicht als Firma und können somit auch nicht offiziell firmieren; diese sind als Selbständige unter ihrer Unternehmensbezeichnung tätig, die aus dem kompletten Namen des Inhabers bestehen muss. Unternehmen ohne HRG-Eintrag können eine Geschäftsbezeichnung verwenden, um ihrem Unternehmen einen individualisierten Namen zu geben und sich so von anderen abzuheben. Mit der Geschäftsbezeichnung stehen Kleingewerbetreibenden und Freiberuflern mehr Freiheiten zu, als Ihre Unternehmensbezeichnung zulässt. Einzelunternehmern steht es zudem offen, ihren Namen, ihre Geschäftsbezeichnung oder den Firmennamen schützen zu lassen, um eine unbefugte Verwendung durch Dritte auszuschließen.

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