Der Unternehmensgegenstand und der Geschäftszweck sind elementare Bestandteile der Satzung einer gGmbH. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt ist unter anderem davon abhängig.
Unterschied zwischen Unternehmensgegenstand und Geschäftszweck
In der Satzung der gGmbH oder der gUG müssen der Geschäftszweck und der Unternehmensgegenstand explizit und gesondert ausgewiesen werden. Vor allem beim Geschäftszweck liegt das auschlaggebende Unterscheidungsmerkmal zu einer GmbH: Der Geschäftszweck liefert die Entscheidungsgrundlage für das Finanzamt, ob die Gemeinnützigkeit vorläufig erteilt werden kann oder nicht. In ihm ist die ideelle Grundlage Ihrer gemeinnützigen Gesellschaft verankert.
Der Unternehmensgegenstand hingegen bildet die wirtschaftliche Grundlage zur Umsetzung des gemeinnützigen Zwecks Ihrer gGmbH bzw. gUG. Im Fall einer Suppenküche für sozial Benachteiligte, könnte der Unternehmensgegenstand beispielsweise der Verkauf von Suppe sein.
Kriterien für den Geschäftszweck der gGmbH/ gUG
Damit Ihre gemeinnützige Gesellschaft als gemeinnützig anerkannt wird, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Selbstlosigkeit
Selbstlos bedeutet, dass Ihr Unternehmen alle Gewinne dazu verwendet, den in der Satzung verankerten Geschäftszweck zu erfüllen. Es dürfen keine Gewinne der gGmbH oder gUG an Anteilseigner ausgezahlt werden (Vermögensbindung). Außerdem dürfen nur Personen begünstigt werden, die den Geschäftszweck erfüllen. Des Weiteren müssen alle Gewinne zeitnah für die Verwirklichung des Geschäftszwecks verwendet werden.
Unmittelbarkeit
Alle Gewinne müssen dem in der Satzung festgelegten Geschäftszweck der gGmbH oder gUG zugeführt werden. Das bedeutet auch, dass sie nicht zinsbringend investiert werden können.
Förderung der Allgemeinheit
Die erwirtschafteten Mittel müssen zum Wohl der Allgemeinheit eingesetzt werden. Das bedeutet, dass der in der Satzung der gemeinnützigen Gesellschaft festgelegte Geschäftszweck nicht gegen Gesetze verstoßen darf. Außerdem dürfen diese Gewinne nicht einer exklusiven Gruppe zufließen.
Förderzwecke
Gefördert werden kann alles, was in § 52 Abs. 2 AO aufgeführt wird. Der Satzungs- bzw. Geschäftszweck der gGmbH oder gUG muss mildtätig, kirchlich oder gemeinnützig sein.
Begünstigter in der Satzung
In der Satzung der gGmbH muss ein Begünstigter erwähnt sein, der im Falle einer Liquidation oder Auflösung der gGmbH die erwirtschafteten Gewinne erhält. Dieser Begünstigte muss ebenfalls als gemeinnützig anerkannt sein. Darunter fallen neben der gGmbH gemeinnützige Vereine, Stiftungen oder gemeinnützige Unternehmergesellschaften.
Diese an den Geschäftszweck gebundenen Bedingungen zu erfüllen ist die Grundlage einer gGmbH. Nur dann kann das Finanzamt den vorläufigen Status der Gemeinnützigkeit verleihen und Ihnen entsprechende Steuervergünstigungen gewähren. Da allerdings auch hier der Teufel im Detail steckt, sollte Ihre Satzung von einem Anwalt umfassend geprüft werden.
Sind alle Bedingungen erfüllt, kann der Geschäftszweck als gemeinnützig anerkannt werden. Anschließend können Sie das Stammkapital einzahlen und Ihre gGmbH oder gUG von einem Notar im Handelsregister anmelden lassen.