Die Gewinnausschüttung: Das Wichtigste auf einen Blick

Läuft die Firma gut, wird im Normalfall ein Gewinn erwirtschaftet. Am Ende eines Wirtschaftsjahres hat das Unternehmen dann verschiedene Optionen zur Verwendung des Jahresüberschusses. Soll der Betrag nicht komplett als Rücklage oder Gewinnvortrag im Unternehmen verbleiben, wird eine Gewinnausschüttung an die Anteilseigner beschlossen.

 

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Die Gewinnausschüttung: Definition und Fakten

Hat ein Unternehmen im Laufe eines Wirtschaftsjahres einen Gewinn erzielt, wird per Gesellschafterbeschluss entschieden, ob der Gewinn gänzlich oder anteilig an die Gesellschafter der Firma ausgeschüttet wird. Konkret bedeutet dies, dass ein Teil des Gesellschaftsvermögens in das Privatvermögen der Gesellschafter oder in das Betriebsvermögen eines beteiligten Unternehmens fließt. Ob ein Anteilseigner Anspruch auf einen Teil des Gewinns hat und wie hoch dieser Anteil ausfällt, hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Rechtsform des Unternehmens
  • Gesetzlichen Bestimmungen
  • Satzungsgemäße Regelungen

Bevor Gewinne ausgeschüttet werden, erfolgt die Gewinnermittlung. Steht der konkrete Gewinn fest, entscheiden die Eigentümer des Unternehmens gemeinsam, wie der Gewinn verwendet und verteilt werden soll. Wie die Gewinnverteilung funktioniert, können Sie hier am Beispiel der GmbH nachlesen.

Gewinnausschüttung bei Kapitalgesellschaften

Eine Gewinnausschüttung kann nicht einfach so vorgenommen werden, sondern muss bei der GmbH und der UG durch die Gesellschafterversammlung und bei der AG durch die Hauptversammlung beschlossen werden. Darüber hinaus müssen einige rechtliche Vorgaben beachtet werden. Zum Beispiel darf das Stammkapital gemäß dem Grundsatz zur Kapitalerhaltung durch die Gewinnausschüttung zu keiner Zeit unterschritten werden (§ 30 Abs. 1 GmbH-Gesetz). Auch verpflichtende Zahlungen wie die Körperschaftssteuer oder die Vergütung des Aufsichtsrates müssen vor der Ausschüttung zunächst beglichen werden.

Sonderfall UG

Bei der Unternehmergesellschaft kommt hinzu, dass 25 Prozent des jährlichen Gewinns zur Bildung von gesetzlich vorgeschriebenen Rücklagen verwendet werden müssen (§ 5 Abs. 3 GmbHG).

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Erst wenn die Kapitalgesellschaft allen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist, kann der noch übrige Gewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Die Höhe der Gewinnausschüttung entspricht entweder der jeweiligen Anzahl der Anteile an der Gesellschaft oder richtet sich nach individuellen Vereinbarungen, die im Gesellschaftsvertrag festgelegt wurden. Die Auszahlung der Gewinnanteile kann als Kapitaldividende ausgezahlt werden oder bei Aktionären in Form von Coupons.

Gewinnausschüttung bei Personengesellschaften

Bei Personengesellschaften wird der Gewinn aus einem Wirtschaftsjahr mittels der sogenannte Gewinn- und Verlustbeteiligung berechnet. Hierbei werden Gewinne oder Verluste anteilig auf die Gesellschafter verteilt, sofern vertragliche keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Wurde im Gesellschaftsvertrag keine Vereinbarung über die Gewinn- und Verlustbeteiligung getroffen, gilt für Gesellschafter einer Offene Handelsgesellschaften der sogenannte Vorzugsgewinnanteil. Das bedeutet, dass jeder Gesellschafter einen Anspruch auf einen Gewinnanteil in Höhe von vier Prozent auf seinen individuellen Kapitalanteil hat (§ 121 I HGB). Der noch verbleibende Gewinn wird bei der OHG gleichmäßig auf die Gesellschafter verteilt (§ 121 III HGB).

Beispiel zur Gewinnausschüttung bei einer OHG

Gesellschafterin A und Gesellschafter B haben jeweils eine Kapitaleinlage an der Exempel-OHG geleistet. Gesellschafterin A leistete 100.000 Euro Kapitaleinlage, Gesellschafter B 150.000 Euro. Der Jahresgewinn der Exempel-OHG beträgt 200.000 Euro.

Bei der Gewinnausschüttung erhält Gesellschaftern A einen Vorzugsgewinnanteil von 4.000 Euro (4 % von 100.000 Euro). Gesellschafter B erhält 6.000 Euro (4 % von 150.000 Euro). Somit sind bereits 10.000 Euro des Jahresgewinns auf die beiden Gesellschafter gemäß Ihrer geleisteten Kapitaleinlage ausgeschüttet worden. Die noch übrigen 190.000 Euro werden nun gleichmäßig auf die Gesellschafter verteilt. Somit erhält Gesellschafterin A 99.000 Euro und Gesellschafter B 101.000 Euro.

Die Gewinnanteile müssen die Gesellschafter anschließend in ihrer eigenen Einkommenssteuererklärung versteuern.

 

Wann dürfen Gewinne ausgeschüttet werden?

Auch wenn ein Unternehmen im Laufe eines Geschäftsjahres Gewinn erwirtschaftet hat, heißt das nicht, dass dieser Gewinn ausgeschüttet werden darf. Zunächst müssen beispielsweise finanzielle Verluste (Verlustvorträge) aus dem vorherigen Geschäftsjahr ausgeglichen oder gesetzliche Rücklagen gebildet werden, wie bei der UG oder AG. Nur der Restbetrag steht zur “freien Verfügung” der Gesellschaft. Folgende drei Möglichkeiten stehen zur Gewinnverwendung zur Verfügung:

  1. Ausschüttung: Der Gewinn wird anteilig an die Gesellschafter ausgeschüttet.
  2. Vortrag: Der Gewinn wird in der Bilanz vorgetragen und mit in das nächste Geschäftsjahr genommen.
  3. Rücklage: Der Gewinn wird zur Rücklagenbildung verwendet.

Diese drei Verwendungsmöglichkeiten lassen sich auch miteinander kombinieren. Viele Unternehmen nutzen beispielsweise einen Teil des Gewinns zur Rücklagenbildung und schütten den übrigen Teil an die Gesellschafter aus.

 

Gewinnausschüttung versteuern

Auch bei der Art der Versteuerung des Gewinns kommt es darauf an, ob es sich beim entsprechenden Unternehmen um eine Kapital- oder Personengesellschaft handelt.

Versteuerung Gewinnausschüttung: Kapitalgesellschaft

Gewinne, die aus Kapitalgesellschaften an ihre Gesellschafter ausgeschüttet werden, gelten als Dividendenerträge aus Geschäftsanteilen und zählen daher zum steuerpflichtigen Einkommen. Gesellschafter sind demnach dazu verpflichtet, ihren Gewinnanteil als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Der Gesellschafter hat jedoch die Wahl zwischen zwei Besteuerungsarten. Entweder wird der Gewinnanteil mit der Kapitalertragssteuer von 25 Prozent belastet (zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und ggf. 8 oder 9 Prozent Kirchensteuer) oder der Gesellschafter stellt einen Antrag beim Finanzamt für Besteuerung nach Teileinkünfteverfahren – vorausgesetzt es besteht ein Wahlrecht. Nicht jeder Gesellschafter darf das steuergünstige Teileinkünfteverfahren nutzen, bei dem nur 60 Prozent der Ausschüttung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz belastet werden. Die Kapitalertragssteuer entfällt in diesem Fall. Welches der beiden Besteuerungsverfahren sich besser eignet, muss im Einzelfall entschieden werden. Wenn Sie sich unsicher sind, welches Verfahren Sie am besten anwenden sollten, kann Ihnen ein Steuerberater bei der Einschätzung behilflich sein.

Versteuerung Gewinnausschüttung: Personengesellschaft

Personengesellschaften unterliegen dem sogenannten Trennungsprinzip, was bedeutet, dass sie nicht der Einkommensteuer- oder der Körperschaftsteuerpflicht unterliegen. Gewinne, die eine Personengesellschaft innerhalb eines Geschäftsjahres erwirtschaften, werden anteilig auf die Gesellschafter verteilt. Diese müssen ihren Gewinnanteil dann in ihrer persönlichen Einkommenssteuererklärung erklären.

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Offene versus verdeckte Gewinnausschüttung

Bei dem bisher beschriebenen Gewinnausschüttungsverfahren handelt es sich um eine sogenannte offene Gewinnausschüttung. Darüber hinaus gibt es aber auch noch die verdeckte Gewinnausschüttung, bei welcher nicht sofort erkennbar ist, dass es sich um eine Gewinnausschüttung handelt. Verdeckte Gewinnausschüttungen können in unterschiedlichen Varianten an den Gesellschafter entrichtet werden:

  • Unangemessen hohe Gehaltszahlungen
  • Ungewöhnliche Umsatzvergütungen
  • Zinslose Darlehen vom Unternehmen an den Gesellschafter oder zu einem ungewöhnlich niedrigen Zinssatz
  • Darlehen vom Gesellschafter an das Unternehmen zu einem ungewöhnlich hohem Zinssatz
  • Verkauf von Wertpapieren oder anderen Vermögensgegenständen an das Unternehmen zu einem unangemessen hohen Preis
  • Erwerb von Vermögensgegenständen des Unternehmens zu einem ungewöhnliche niedrigem Preis

Verdeckte Gewinnausschüttungen schmälern die Bemessungsgrundlage der Steuern, die auf Zahlungen anfallen, die von der Gesellschaft an die Gesellschafter fließen. Entdeckt das Finanzamt die verdeckten Ausschüttungen, müssen sie rückwirkend versteuert werden. Je nach Sachlage werden sie als Steuerhinterziehung geahndet. Lesen Sie mehr zu den rechtlichen Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung für die Gesellschaft und den Gesellschafter.

 

Bedeutung der Gewinnausschüttung für die Bilanz

Wie das Jahresergebnis eines Unternehmens (Jahresgewinn oder -fehlbetrag) verwendet wird, kann vor oder auch nach der Aufstellung der Bilanz entschieden werden.

Verwendung des Jahresergebnisses nach der Bilanzierung

Beschließt die Gesellschafterversammlung, dass der über das Jahr erwirtschaftete Gewinn ganz oder teilweise an die Gesellschafter ausgeschüttet werden soll, wird der Jahresgewinn zunächst nur festgestellt und in der Bilanz entsprechend ausgewiesen. Erst, wenn die Gewinnverteilung vorgenommen wurde, muss die Gewinnverwendung in der Bilanz gebucht werden.

Verwendung des Jahresergebnisses vor der Bilanzierung

In diesem Fall beschließt die Gesellschafterversammlung bereits vor der Erstellung der Bilanz, wie das Jahresergebnis verwendet werden soll. Die Verwendung wird am Jahresende entsprechend in der Bilanz festgestellt und gebucht.

Wird vor der Bilanzierung nur ein Teil des Gewinns verwendet, muss der noch übrige Teil des Jahresergebnisses in der Bilanz entsprechend als Restbetrag ausgewiesen werden. Bei einer vollständigen Gewinnverwendung vor der Bilanzierung, entfällt der Bilanzposten „Bilanzgewinn/-verlust” vollständig.

 

Wann ist der Beschluss über eine Gewinnausschüttung sinnvoll?

Jeder finanzielle Vorfall hat für ein Unternehmen wirtschaftliche Folgen. Wird in der Gesellschafterversammlung beschlossen, dass Gewinn an die Anteilseigner ausgeschüttet werden soll, bedeutet dies zugleich, dass dem Unternehmen Liquidität entzogen wird. Daher sollte vorher gut kalkuliert werden, ob eine Gewinnausschüttung für das Unternehmen realisierbar ist, ohne dass es selbst finanziellen Schaden davon trägt. Kann zum Beispiel zum Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung davon ausgegangen werden, dass im kommenden Geschäftsjahr finanzielle Engpässe auf das Unternehmen zukommen, sollte von einer Gewinnausschüttung abgesehen werden.

Ist für das Unternehmen absehbar, dass in naher Zukunft die Aufnahme eines größeren Kredits notwendig wird, ist das Einstellen einer Gewinnrücklage strategisch klüger, statt den Gewinn vollständig an die Gesellschafter auszuschütten: Bei der Bewertung der Kreditwürdigkeit spielt die Höhe des Eigenkapitals insbesondere der gebildeten Gewinnrücklagen eines Unternehmens eine große Rolle für Kreditgeber.

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