Gesellschafter-Darlehen als verdeckte Gewinnausschüttung?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Darlehensgewährung an einen beherrschenden Gesellschafter zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. In diesem Fall muss der Gesellschafter den Darlehensbetrag als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG) versteuern.

 

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Inhaltsverzeichnis

Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung?

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (kurz: vGA) liegt vor, wenn folgende Tatbestände zutreffen (Körperschaftsteuer-Richtlinie R. 8.5 (1)):

  • Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist (Prüfung durch Fremdvergleich)
  • Auswirkung auf die Höhe des Gewinns laut Steuerbilanz (§ 4 Abs. 1 S.1 EStG)
  • Kein Zusammenhang mit einer offenen Gewinnausschüttung
  • Vorteilseignung: Vorgang kann beim Gesellschafter sofort oder später einen sonstigen Bezug (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG) auslösen

Wird rückwirkend eine vGA als solche erkannt, muss der steuerliche Gewinn korrigiert und die hinzugekommene Gewinnverwendung versteuert werden. Mehr zur verdeckten Gewinnausschüttung lesen Sie hier.

Fremdvergleich

Bei der Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis muss ein Fremdvergleich durchgeführt werden. Die Finanzbehörde prüft, ob z. B. Bezüge bei vergleichbaren Unternehmen üblich sind. Hier entscheidet die Frage:

Hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung gegenüber einer außenstehenden Person unter sonst gleichen Umständen hingenommen?

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Beherrschender Gesellschafter

Im Regelfall ist dann von einer beherrschenden Stellung des GmbH-Gesellschafters auszugehen, wenn dieser die Mehrheit der Stimmrechte besitzt und dadurch bei einer Gesellschafterversammlung entscheidenden Einfluss nehmen kann (Körperschaftsteuer-Hinweise KStH H. 8.5).

Bei einer Beteiligungshöhe von 50 % oder mehr wird eine beherrschende Stellung angenommen. Unter besonderen Umständen kann auch bei einer niedrigeren Beteiligungshöhe ein beherrschender Gesellschafter angenommen werden. Hier sind jedoch die vertraglichen Regelungen der Satzung maßgeblich und müssen im Einzelfall geprüft werden. Hier geht es zum Beispiel um die satzungsmäßige Gewinnverteilung. 

Besteht eine beherrschende Gesellschafterstellung, sind bei einem Darlehen auch die oben genannten weiteren Tatbestände einer vGA zu prüfen. Die Anforderungen an einen Fremdvergleich beim Tatbestand „Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis“ sind deutlich höher.

 

Wie kann ich eine vGA vermeiden?

Um den Anschein einer verdeckten Gewinnausschüttung zu vermeiden, muss eine zivilrechtlich wirksame, klare, eindeutige und im Voraus abgeschlossene Vereinbarung vorliegen. Sie muss definieren ob und in welcher Höhe ein Entgelt für eine Leistung des Gesellschafters zu zahlen ist.

 

Darlehen von der Gesellschaft an den Gesellschafter

Gewährt z. B. eine GmbH ihrem Gesellschafter ein Darlehen, kann es bereits bei Darlehensauszahlung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung kommen. Bei der Bewertung ist die wirtschaftliche Situation des Gesellschafters entscheidend.

Vermögensvorteil

Als Vermögensvorteil gilt ein Entgelt, ein geldwerter Vorteil oder die Vermeidung einer Zahlung.

Diese beiden Szenarien sprechen für einen Vermögensvorteil des Gesellschafters:

  1. Die GmbH nimmt eine Teilwertabschreibung der Darlehensforderung vor, da sie nicht rechtzeitig Maßnahmen zur Sicherung der Darlehensforderung getroffen hat und nicht von einer Rückzahlung des Darlehens ausgeht.
  2. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesellschafters lassen darauf schließen, dass es bei der Darlehensvergabe keine ernsthaften Rückzahlungsabsichten gab.

Die geschäftlichen Bedingungen der Darlehensvergabe müssen einem Fremdvergleich standhalten.

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Geschäftliche Bedingungen

Diese Bedingungen deuten auf einen Vermögensvorteil hin:

  • Keine Vereinbarung zu nennenswerten Tilgungsleistungen oder Zinszahlungen
  • Verzicht auf Stellung von Sicherheiten
  • Verzicht auf Rückzahlung
  • Darlehen wird gewährt trotz Privatinsolvenz des Gesellschafters
  • Hoher Darlehensbetrag wird ausgegeben trotz geringer laufender Einkünfte des Gesellschafters

Grundsätzlich muss eine Einzelfallprüfung des gesamten Sachverhalts erfolgen.



Review:
Gunnar Steffens, Steuerberater, 8P Partnerschaft mbB

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