Zusammenfassung
Bei einer Gewinnausschüttung wird der Gewinn auf zwei Ebenen besteuert. Zunächst zahlt die GmbH Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer. Auf den verbleibenden Ausschüttungsbetrag fallen beim privaten Gesellschafter grundsätzlich 25 Prozent Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an. Bei einer vollständigen Ausschüttung bleiben dadurch häufig nur rund 51 bis 52 Prozent des ursprünglichen Gewinns privat übrig.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Gesellschafter das Teileinkünfteverfahren beantragen. Liegt der persönliche Einkommensteuersatz unter 25 Prozent, kann außerdem eine Günstigerprüfung sinnvoll sein. Vor der Auszahlung müssen der Jahresabschluss festgestellt, ein Gewinnverwendungsbeschluss gefasst und die Liquidität der GmbH geprüft werden.
Inhaltsverzeichnis
Wie wird eine GmbH-Gewinnausschüttung besteuert?
Bei einer Gewinnausschüttung fallen Steuern auf zwei Ebenen an:
- Besteuerung der GmbH: Zunächst versteuert die GmbH ihren Gewinn mit Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer. Erst der verbleibende Bilanzgewinn kann an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.
- Besteuerung des Gesellschafters: Auf die Ausschüttung erhebt die GmbH grundsätzlich 25 % Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Steuer wird direkt einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann statt der Kapitalertragsteuer das Teileinkünfteverfahren oder – bei einem persönlichen Einkommensteuersatz unter 25 % – eine Günstigerprüfung sinnvoll sein.
Beispiel: Wie viel bleibt von 100.000 € Gewinn übrig?
Das folgende vereinfachte Beispiel zeigt die Steuerbelastung bei einer vollständigen Ausschüttung an einen privaten Gesellschafter. Kirchensteuer und individuelle Besonderheiten bleiben unberücksichtigt.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Gewinn vor Steuern | 100.000 € |
| Körperschaftsteuer (15 %) | –15.000 € |
| Solidaritätszuschlag | –825 € |
| Gewerbesteuer (Hebesatz 409 %) | –14.315 € |
| Ausschüttungsfähiger Gewinn | 69.860 € |
Besteuerung des Gesellschafters
| Position | Betrag |
|---|---|
| Ausschüttung | 69.860 € |
| Kapitalertragsteuer (25 %) | –17.465 € |
| Solidaritätszuschlag | –961 € |
| Nettoauszahlung | 51.434 € |
Ergebnis: Von ursprünglich 100.000 € Unternehmensgewinn kommen in diesem Beispiel rund 51.400 € beim Gesellschafter an. Die tatsächliche Steuerbelastung hängt insbesondere vom Gewerbesteuerhebesatz, der Kirchensteuer und der gewählten Besteuerungsform ab.
Wie wird der ausschüttungsfähige Gewinn ermittelt?
Grundlage für eine Gewinnausschüttung ist nicht der aktuelle Kontostand der GmbH, sondern der im Jahresabschluss ausgewiesene Bilanzgewinn. Dieser ergibt sich aus dem Jahresüberschuss unter Berücksichtigung von Gewinn- oder Verlustvorträgen, Entnahmen aus Rücklagen und Einstellungen in Rücklagen.
Die Gesellschafter können deshalb erst nach Feststellung des Jahresabschlusses verbindlich darüber entscheiden, welcher Betrag:
- ausgeschüttet,
- im Unternehmen einbehalten,
- auf neue Rechnung vorgetragen wird.
Wichtig: Ein ausgewiesener Gewinn bedeutet nicht automatisch, dass derselbe Betrag als freie Liquidität verfügbar ist. Vor einer Ausschüttung sollten daher auch anstehende Steuerzahlungen, laufende Kosten, Investitionen und offene Verbindlichkeiten berücksichtigt werden.
Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns
Grundlage für die Besteuerung und eine spätere Gewinnausschüttung ist der im Jahresabschluss ermittelte Gewinn der GmbH. Dabei können unter anderem steuerlich anerkannte Verlustvorträge aus Vorjahren den zu versteuernden Gewinn mindern. Maßgeblich ist der handels- und steuerrechtlich ermittelte Jahresüberschuss beziehungsweise Bilanzgewinn. Mehr zur Gewinnermittlung.
Auf den steuerpflichtigen Gewinn erhebt die GmbH grundsätzlich 15 % Körperschaftsteuer. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer sowie die Gewerbesteuer.
Gewinnverwendung der GmbH
Nach Feststellung des Jahresabschlusses entscheiden die Gesellschafter, wie der Bilanzgewinn verwendet wird. Dies geschieht durch einen Gewinnverwendungsbeschluss.
Dabei stehen grundsätzlich folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
- vollständige oder teilweise Gewinnausschüttung
- Vortrag des Gewinns auf das nächste Geschäftsjahr
- Einstellung in Gewinnrücklagen
Welche Variante gewählt wird, beeinflusst unter anderem die Liquidität der GmbH und den Zeitpunkt einer möglichen Besteuerung beim Gesellschafter.
Gewinnausschüttung der GmbH
Beschließen die Gesellschafter eine Gewinnausschüttung, wird der ausschüttungsfähige Bilanzgewinn entsprechend den Beteiligungsverhältnissen verteilt, sofern die Satzung keine abweichende Regelung vorsieht.
Vor der Auszahlung behält die GmbH die anfallende Kapitalertragsteuer sowie den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer ein und führt diese an das Finanzamt ab. Wie hoch die tatsächliche Steuerbelastung ausfällt und welche Besteuerungsformen infrage kommen, erläutern die folgenden Abschnitte. Mehr zu den Pflichten der Gewinnausschüttung.
GmbH und Gewinnausschüttung
Wenn die Gesellschafter eine Gewinnausschüttung beschließen, werden die Gewinne nach Steuerabzug an die Gesellschafter verteilt. Im Normalfall werden die Gewinne proportional zum Verhältnis der Gesellschaftsanteile ausgeschüttet. Schreibt die Satzung eine abweichende Ausschüttungsverteilung vor, muss dieser Vorgabe gefolgt werden. Nun folgt die Besteuerung der GmbH-Ausschüttungen.
GmbH-Besteuerung
Gewerbesteuer mindert den ausschüttungsfähigen Gewinn
Neben der Körperschaftsteuer zahlt eine GmbH grundsätzlich auch Gewerbesteuer. Deren Höhe hängt vom Hebesatz der jeweiligen Gemeinde ab und fällt daher je nach Unternehmensstandort unterschiedlich aus.
Die Gewerbesteuer wird auf Basis des Gewerbeertrags berechnet. Vereinfacht gilt folgende Formel:
Gewerbeertrag × 3,5 % × Hebesatz = Gewerbesteuer
Da die Gewerbesteuer bereits auf Ebene der GmbH anfällt, verringert sie den Gewinn, der später an die Gesellschafter ausgeschüttet werden kann.
Praxisbeispiel: Bei einem durchschnittlichen Gewerbesteuerhebesatz von 409 % ergibt sich eine effektive Gewerbesteuerbelastung von rund 14,3 % des Gewerbeertrags. Zusammen mit Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag beträgt die Steuerbelastung auf Unternehmensebene damit häufig rund 30 %, bevor überhaupt eine Gewinnausschüttung möglich ist.
Kapitalertragsteuer, Günstigerprüfung oder Teileinkünfteverfahren?
Für private Gesellschafter ist die Kapitalertragsteuer (auch Abgeltungsteuer genannt) der Regelfall. Die GmbH behält 25 % Kapitalertragsteuer sowie Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ein und führt die Beträge an das Finanzamt ab.
Unter bestimmten Voraussetzungen kommen zwei Alternativen infrage:
Günstigerprüfung
Liegt Ihr persönlicher Einkommensteuersatz unter 25 %, können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung die Günstigerprüfung beantragen. Das Finanzamt prüft dann automatisch, ob die Besteuerung mit Ihrem persönlichen Steuersatz günstiger ist als die Kapitalertragsteuer. Ist das der Fall, wird die niedrigere Steuerbelastung berücksichtigt.
Teileinkünfteverfahren
Das Teileinkünfteverfahren kann insbesondere beantragt werden, wenn Sie
- mindestens 25 % der GmbH-Anteile halten oder
- mindestens 1 % beteiligt und beruflich für die GmbH tätig sind.
In diesem Fall bleiben 40 % der Gewinnausschüttung steuerfrei. Die übrigen 60 % werden mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert. Gleichzeitig können zusammenhängende Aufwendungen grundsätzlich ebenfalls zu 60 % steuerlich berücksichtigt werden. Mehr zum Teileinkünfteverfahren.
Welches Verfahren günstiger ist, hängt unter anderem von Ihrer Beteiligung, Ihrem persönlichen Steuersatz und Ihren abzugsfähigen Aufwendungen ab. Eine individuelle Vergleichsrechnung ist daher häufig sinnvoll.
Einschränkungen durch GmbH-Satzung
Eine häufige Fehlerquelle bei der Ermittlung der Steuerlast einer GmbH entsteht, wenn zusätzliche Regelungen in der Satzung vernachlässigt werden. Wenn im Gesellschaftsvertrag einer GmbH Vorschriften für die Gewinnausschüttung festgehalten sind, ersetzen diese die Vorgaben des GmbH-Gesetzes. Bei besonders komplexen Vereinbarungen lohnt es sich, einen Steuerberater aufzusuchen.
Gewinn ausschütten oder in der GmbH belassen?
Nicht jeder Jahresüberschuss muss vollständig ausgeschüttet werden. Die Gesellschafter entscheiden im Gewinnverwendungsbeschluss, ob der Bilanzgewinn ganz oder teilweise ausgeschüttet, auf neue Rechnung vorgetragen oder in Gewinnrücklagen eingestellt wird.
Gewinnrücklagen stärken das Eigenkapital der GmbH und schaffen finanzielle Reserven für Investitionen oder wirtschaftlich schwierigere Zeiten. Sie können – soweit gesetzliche oder satzungsmäßige Vorgaben nicht entgegenstehen – später grundsätzlich wieder aufgelöst und für eine Gewinnausschüttung verwendet werden.
Welche Verwendung sinnvoll ist, hängt unter anderem von der Liquidität, geplanten Investitionen und dem Kapitalbedarf des Unternehmens ab.
Verdeckte Gewinnausschüttung
Nicht jede Vermögensübertragung einer GmbH an ihre Gesellschafter gilt als reguläre Gewinnausschüttung. Erhält ein Gesellschafter oder Gesellschafter-Geschäftsführer einen unangemessenen Vorteil, den ein fremder Dritter unter gleichen Bedingungen nicht erhalten hätte, kann das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) annehmen.
Typische Beispiele sind:
- ein unangemessen hohes Geschäftsführergehalt,
- zinslose oder ungewöhnlich günstige Darlehen an Gesellschafter,
- die private Nutzung von Unternehmensvermögen ohne angemessene Vergütung,
- die Übernahme privater Ausgaben durch die GmbH.
Entscheidend ist der sogenannte Fremdvergleich: Die vereinbarten Leistungen und Vergütungen müssen dem entsprechen, was auch zwischen unabhängigen Dritten üblich wäre.
Stuft das Finanzamt eine Zahlung als verdeckte Gewinnausschüttung ein, kann dies zu Steuernachzahlungen sowohl bei der GmbH als auch beim Gesellschafter führen. Deshalb sollten insbesondere Verträge mit Gesellschaftern und Geschäftsführern sorgfältig dokumentiert und regelmäßig auf ihre Angemessenheit überprüft werden.
Fazit
Die Besteuerung der GmbH-Ausschüttungen erfordert sorgfältige Planung. Unternehmen sollten die verschiedenen Steuerverfahren und deren Auswirkungen auf die Gesamtsteuerlast berücksichtigen, um eine optimale Steuerstrategie zu entwickeln. Eine gute Beratung von einer Fachperson ist dabei immer von Vorteil.
