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Die Firmierung der GmbH und UG: Grundlegendes
Mit Firma meint man den Namen, unter dem Ihr Unternehmen nach außen auftritt, Firmierung bezeichnet den Prozess der Namensgebung. Ein prägnanter Name für Ihre GmbH oder UG unterstützt Sie dabei, sich von anderen Unternehmen abzuheben. Außerdem bleiben Sie so (potentiellen) Kunden und Partnern besser im Gedächtnis und können bereits erste positive Assoziationen erwecken. Damit Sie all das erreichen können, reicht es allerdings nicht aus, kreativ zu werden: Ihr gewünschter Firmenname muss außerdem nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig sein (§§ 17 ff. HGB , § 4 GmbHG) .
Andreas Munck
Seit über 7 Jahren berate ich Existenzgründer auf dem Weg zum eigenen Unternehmen. Gerne rufe ich Sie an und helfe bei allen Fragen rund um Ihre Gründung in einem persönlichen Gespräch.
- Startup Experte
- 7 Jahre Erfahrung
Firmierung einer Kapitalgesellschaft: Rechtliche Vorschriften
Zusatzzwang
Die Rechtsform Ihres Unternehmens muss klar aus dem Firmennamen hervorgehen. Deswegen ist der sogenannte Rechtsformzusatz verpflichtend.
- GmbH: Sie können entweder „GmbH” oder „Gesellschaft mit beschränkter Haftung” anhängen. Eine Integration der Rechtsform in den Firmennamen ist auch möglich wie z. B. „Müller Vertriebsgesellschaft mbH” oder „Müller Vertriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung“
- UG: Jede UG muss den Rechtsformzusatz „UG (haftungsbeschränkt)” oder „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)” im Firmennamen aufnehmen
Kennzeichnung und Unterscheidungskraft
Ein Firmenname muss das Unternehmen ausreichend kennzeichnen und genügend Unterscheidungskraft besitzen (§ 18 Abs. 1 HGB). Aber was genau bedeutet das für die konkrete Gestaltung eines Firmennamens für Ihre UG oder GmbH? Bloße Gattungsbezeichnungen (Möbel, Kleidung, Textilien) oder generische Branchenbezeichnungen (Consulting, Käserei, Elektrik, Service) sind nicht ausreichend, um eine Firma zu kennzeichnen und von anderen zu unterscheiden.
Des Weiteren sind gleich klingende Namen (Homophone) unzulässig. Als homophone Firmennamen gelten zum Beispiel „Schmitt GmbH“ und „Schmid GmbH“. Diese Einschränkung gilt für alle Unternehmen, Gründer sollten deshalb bei der Wahl des Firmennamens unbedingt darauf achten, dass ihr Name nicht mit bereits bestehenden kollidiert. Der Firmenname „Burger‘s Kings UG (haftungsbeschränkt)” wäre beispielsweise nicht zulässig. Entscheidend bei der Bewertung ist in erster Linie aber, ob es schon ein eingetragenes Unternehmen im Zuständigkeitsbereich Ihres Amtsgerichts gibt mit dem eine akute Verwechslungsgefahr besteht.
Irreführende Angaben
Firmennamen dürfen keine irreführenden Angaben enthalten (§ 18 Abs. 2 HGB). Was aber gilt als irreführend? Ihr ausgewählter Firmenname darf beispielsweise keine falschen Eindrücke über den Betrieb vermitteln. Das Verbot der Irreführung betrifft mehrere Ebenen, die Sie im Auge behalten sollten. Hier sind Beispiele für Worte oder Wortbestandteile, die häufig als irreführend gewertet und deshalb abgelehnt werden:
- Fremde Personennamen
- (falsche) Hinweise auf Produktionssitz
- Berliner
- Rheinische
- Schwarzwälder
- Größe
- -fabrik
- Global
- Gruppe, Group
- Holding
- Industrie
- Qualität
- Manufaktur
- biologisch, ökologisch
- Meister, Meisterbetrieb
- Tätigkeiten
- Facility Management
- Bank, Finanz-
- Kredit
- Invest-, Fonds, Bonds
- Kommunikation
- Bedeutung
- Deutsch
- International
- European
- Hinweis auf öffentliche oder gemeinnützige Träger
- Staatliche
- Union
- Ring
- Vereinigung
- Bund
- Foundation
- Privatuniversität, University
- Akademie
- Institut
- Treuhand
In allen diesen Bereichen sind generische Bezeichnungen unzulässig, damit der Kunde nicht getäuscht wird.
Abkürzungen
Bei der Firmierung einer UG oder GmbH dürfen Sie nicht ausschließlich Buchstabenaneinanderreihung verwenden. Gleiches gilt für Zahlenreihen. So wären beispielsweise „DAU GmbH” oder „GE1337T UG (haftungsbeschränkt)” nicht erlaubt.
Weiterhin sind Sonderzeichen, die nicht kommunizierbar sind, ebenfalls untersagt, wie etwa „Wintersport_Schröder UG (haftungsbeschränkt)” oder „G@u GmbH”.
Wer entscheidet, ob der Firmenname Ihrer UG oder GmbH zulässig ist?
Letztendlich entscheidet der Amtsrichter Ihres zuständigen Registergerichts, ob der Firmenname den gesetzlichen Vorgaben entspricht und gleichzeitig genug Unterscheidungskraft zu den bestehenden Unternehmen besitzt. Erfüllt der Name alle Voraussetzungen, gilt er als eintragungsfähig und kann in das Handelsregister aufgenommen werden.
Eine vorläufige Prüfung einer Firma kann durch die IHK erfolgen. Der IHK-Namenscheck liefert eine Einschätzung über die Wahrscheinlichkeit der Eintragungsfähigkeit. Anders gesagt: Die IHK gibt eine Prognose ab zur Frage, ob der Amtsrichter den Firmennamen ablehnt oder ihm zustimmt.
Arten der Firmierung bei UG und GmbH
Grundsätzlich gibt es vier Arten, wie Sie den Firmennamen Ihrer GmbH oder UG gestalten können:
- Sachnamen
- Phantasienamen
- Namensfirma
- Mischform
Sachnamen bzw. Sachfirma
Bei Sachnamen handelt es sich um den Gegenstand, also die Tätigkeit, der das Unternehmen nachgeht, wie etwa „Kleidungsan- und -verkauf UG (haftungsbeschränkt)”. Die Firmierung sollte allerdings nicht nur den Gegenstand und den Geschäftszweck des Unternehmens beschreiben. Ansonsten könnten Probleme auftreten, sobald die Produktpalette oder die Dienstleistungen erweitert werden, sodass die Firmierung zukünftig nicht mehr passt. Kunden würden dann ihr Unternehmen mit diesem Produkt nicht mehr identifizieren können. Eventuell würde so eine spätere Umfirmierung nötig.
Phantasienamen bzw. Phantasiefirma
Bei Phantasienamen sind Ihrer Kreativität keine Grenzen gesetzt. Die Namensgebung Ihrer Firma kann bei einem Phantasienamen weder Ihrem Namen noch Ihrer Tätigkeit zugeordnet werden. Der Firmenname „Crazy Bunnys Schreibbedarf UG (haftungsbeschränkt)“ ist also vollkommen legitim. Während Sie hier die größtmögliche Freiheit haben, gilt es allerdings auch, die Ähnlichkeit zu bekannten Firmennamen oder eingetragenen Marken zu vermeiden.
Namensfirma bzw. Personenfirma
Selbstverständlich können Sie Ihre Firma auch nach sich selbst benennen. Es dürfen allerdings nur Personen namentlich erwähnt werden, die auch tatsächlich Gesellschafter in Ihrem Unternehmen sind. Sind also Sie, Herr Hinz, und Ihre Kollegin, Frau Kunz, Gesellschafter einer GmbH, dürfen Sie beispielsweise die Firmierung “Hinz & Kunz GmbH“ wählen.
Mischfirma
Als Mischform dürfen Sie alle Varianten miteinander kombinieren. Bei dieser Art der Firmierung können Sie beispielsweise Ihren Namen und einen Phantasiebegriff kombinieren oder auch Ihre Tätigkeit mit Ihrem Namen. „Hinz & Kunz Crazy Bunny Textildruck UG (haftungsbeschränkt)” wäre also möglich.
Firmenname vs. Geschäftsbezeichnung bei UG und GmbH
Im Handelsregister eingetragene Unternehmen wie etwa die GmbH oder UG dürfen firmieren. Wenn der Firmenname Ihrer Kapitalgesellschaft erfolgreich im Handelsregister eingetragen wurde, wird er für alle offiziellen Geschäfte und den Schriftverkehr benutzt: Verträge, Rechnungen, Impressum und Signaturen in E-Mails.
Parallel dürfen Sie allerdings eine abweichende Geschäftsbezeichnung verwenden. Dies ist meist eine kürzere Form des Firmennamens ohne Rechtsformzusatz. Die Geschäftsbezeichnung darf für Ihre Website, Werbung und Ihre Marketingkanäle verwendet werden. Für die Kommunikation mit Kunden ist die Geschäftsbezeichnung also der entscheidende Name. Ein Beispiel: „KiK” ist die Geschäftsbezeichnung für den bekannten Textildiscounter. Der offizielle Firmenname lautet allerdings „KiK Textilien und Non-Food GmbH”.
Firmierung bei Vorratsgesellschaften
Manchmal entscheiden sich Unternehmer dazu, ein Unternehmen zu kaufen, dessen Gründung bereits abgeschlossen ist. Ein Unternehmen, das nur zum Zweck des Wiederverkaufs gegründet wurde, wird als Vorratsgesellschaft bezeichnet und kann in verschiedenen Rechtsformen auftreten. Wenn Sie eine Vorratsgesellschaft gekauft haben, muss der Handelsregistereintrag verändert werden. In diesem Zuge können Sie natürlich den Firmennamen und den Unternehmensgegenstand ändern.
Fazit: Darauf sollten Sie bei der Firmierung achten
- Verwenden Sie kurze, knackige Namen, die sich leicht merken lassen
- Überprüfen Sie die Verfügbarkeit der Internet-Domain bereits im Vorhinein, um spätere Schwierigkeiten bei der Website-Erstellung zu vermeiden
- Wählen Sie für Ihre UG/GmbH einen originellen Namen, um sich von Mitbewerbern abzusetzen
- Lassen Sie die Zulässigkeit der Firmierung durch die zuständige IHK prüfen (diesen Schritt übernehmen wir bei der Buchung eines unserer Gründungspakete für Sie)
- Prüfen Sie auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamt die Markenrechte