Werbungskosten für Arbeitsweg: Wann gilt die Entfernungspauschale?

Das Auto stehen lassen und mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fahren? Gute Idee! Dabei können sogar die tatsächlichen Kosten über der Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Kilometer abgesetzt werden.

 

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Bundesfinanzhof: Urteil

Werden Fahrten zum Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln vorgenommen, dürfen höhere Werbungskosten geltend gemacht werden, als bei Fahrten mit dem Auto. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen verstoßen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, entschied der Bundesfinanzhof (Az.: VI R 4/15).

 

0,30 Euro Entfernungspauschale für Autofahrten

Danach können bei Fahrten mit dem Auto Steuerpflichtige für jeden Arbeitstag eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte 0,30 Euro geltend machen. Die Pauschale kann als Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben werden.

Wird der Arbeitsweg dagegen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt, können die tatsächlichen, über der Entferungspauschale liegenden Kosten geltend gemacht werden.

Der Kläger sah darin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Autofahrer müssten für ihren Arbeitsweg auch die tatsächlichen Kosten absetzen können. Fahre er mit seinem Auto zur Arbeit, würden die Fahrtkosten 0,44 Euro pro Kilometer betragen. Dies gab er auch so in seiner Einkommensteuererklärung an.

Doch mit der Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro pro Kilometer werden „sämtliche gewöhnlichen und außergewöhnlichen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte abgegolten, urteilten der Bundesfinanzhof. Der Kläger habe darüber hinaus keinen weiteren Anspruch.

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Kein Verstoß gegen grundgesetzlichen Gleichheitssatz

Die Vorschrift, dass beim Arbeitsweg Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln steuerlich mehr begünstigt werden, verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Der Gesetzgeber habe gerade im Steuerrecht einen weiten Gestaltungsspielraum, wann er Steuergegenstände begünstigt und wann nicht.

 

Privilegierung fördert Umweltfreundlichkeit

Hier sei die steuerrechtliche Privilegierung öffentlicher Verkehrsmittel „verfassungsrechtlich unbedenklich“. Denn auf diese Weise solle ein umweltfreundlicheres Verhalten mehr gefördert werden. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel senke mehr den Primärenergieverbrauch und den Ausstoß von Treibhausgasen, als wenn man mit dem eigenen Auto fahre. Der Gesetzgeber durfte auch typisierend davon ausgehen, dass öffentliche Verkehrsmittel generell umweltfreundlicher sind, so der Bundesfinanzhof.

In diesem Artikel erfahren Sie, welche Kosten Selbständige darüber hinaus als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen können.

 

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