Kaduzierung bei AG, GmbH und UG

Versäumt ein Gesellschafter bei der Gründung die Einzahlung seiner Stammeinlage, kann zu einer Kaduzierung, dem Ausschluss des Anteilseigners, führen.

 

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Inhaltsverzeichnis

Kaduzierung: Definition und Ursachen

Als Kaduzierung wird der Ausschluss des Anteilseigners bezeichnet, der seine Stammeinlage der GmbH oder UG bzw. Einlage der AG nicht oder nicht vollständig geleistet hat. Dieser Vorgang betrifft nur die Kapitalgesellschaften GmbH, UG und AG.

Die rechtlichen Grundlagen zur Kaduzierung befinden sich für die GmbH in §§ 21 ff. GmbH-Gesetz (GmbHG), für die Aktiengesellschaft in §§ 63 ff. Aktiengesetz (AktG).

Wann kommt es zur Kaduzierung?

Sollte ein Gesellschafter es versäumen, die Einzahlung seiner Einlage zu erbringen, tritt die Kaduzierung nach Ablauf der Frist und Nachfrist ein. Dem Gesellschafter werden zunächst Fristen gesetzt, bis zu denen er noch die Möglichkeit hat, seine Einzahlung zu leisten. Kommt er dieser Frist nicht nach, wird der Gesellschafter zwangsweise von der Gesellschaft ausgeschlossen. In diesem Fall gelten seine bereits geleisteten Zahlungen zur Deckung der Stammeinlage als verloren.

Kaduzierung wegen Säumnis der Nachschusspflicht

Im Zusammenhang mit einer Kaduzierung fällt häufig auch der Begriff der Nachschusspflicht. Ein Nachschuss ist eine finanzielle Leistung, die von den Gesellschaftern über die Höhe ihrer Einlagen hinaus zu erbringen ist, beispielsweise wenn satzungsmäßige oder gesetzliche Voraussetzungen zu erfüllen sind. Nachschüsse werden immer in Krisensituationen relevant, zum Beispiel, wenn eine Insolvenz droht. Mit dem Begriff der Nachschusspflicht wird die Pflicht des Gesellschafters bezeichnet, über seine Stammeinlage den festgelegten Nachschuss zu leisten. Ebenso haftet er für Verluste und muss diese ausgleichen. Falls der Gesellschafter also der vertraglichen Nachschusspflicht nicht nachkommt, greift die Kaduzierung ebenfalls.

 

Kaduzierungsverfahren: Ablauf bei GmbH und UG (§ 21 GmbHG)

Bevor die Kaduzierung ihren Lauf nehmen kann, muss der säumige Gesellschafter über seine Zahlungspflicht gegenüber der Gesellschaft informiert werden. Die Aufforderung muss stets per Einschreiben erfolgen. Sollte die erste Zahlungsaufforderung keinen Erfolg zeigen, wird eine zweite verschickt. Dabei gelten die folgenden Regeln gemäß § 21 GmbHG:

  • Die Nachfrist zur Zahlung muss mindestens einen Monat betragen
  • Im zweiten Aufforderungsschreiben muss die Androhung des Ausschlusses vermerkt werden
  • Im Gesellschaftsvertrag kann auch eine kürzere Frist vereinbart sein, die maßgeblich bei der Fristsetzung ist
  • Erleichterungen bezüglich der Kaduzierung sind in der Satzung nicht erlaubt, Verschärfungen allerdings schon

Das nächste Schreiben, das auch per Einschreiben versendet werden muss, ist dann die Erklärung über den Ausschluss.

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Kaduzierungsverfahren: Ablauf bei der AG

Bei der AG läuft die Kaduzierung ähnlich ab wie bei der GmbH und UG. Wenn einer der Aktionäre versäumt, Einlagen einzubezahlen, fordert der AG-Vorstand ihn auf, die Zahlung nachzuholen. Diese Aufforderung wird in den Gesellschaftsblättern veröffentlicht (§ 63 AktG).

Wenn er oder sie die Frist versäumt, fallen zusätzlich Zinsen von fünf Prozent auf den geforderten Betrag an. Zusätzliche Strafen können in der Satzung der AG vereinbart werden.

Es ist möglich, eine Nachfrist zu setzen mit der Androhung, dass der Aktionär seine Aktien und die gezahlte Einlage verliert. Anders als bei der GmbH wird die Nachfrist dreimal in den Gesellschaftsblättern bekanntgegeben. Dabei gelten die folgenden Regeln:

  • Erste Veröffentlichung der Nachfrist: Mindestens drei Monate vor Zahlungsfrist
  • Dritte und letzte Veröffentlichung der Nachfrist: Mindestens einen Monat vor Zahlungsfrist
  • Zwischen den Bekanntmachungen müssen mindestens drei Wochen liegen

 

Ausschluss des Aktionärs

Wenn auch die Nachfrist verstrichen ist, ohne dass die Einlage bezahlt wurde, wird der Aktionär ausgeschlossen. Die Aktien des ausgeschlossenen Aktionärs sind wieder verfügbar. Wichtig: Für den Ausfall der Gesellschaft am rückständigen Betrag haftet immer noch der ausgeschlossene Gesellschafter (§ 64 AktG).

Erwirkung der Kaduzierung

Es gibt zwei Möglichkeiten, den Ausschluss des Aktionärs durchzusetzen: Entweder erfolgt die Kaduzierung per gerichtlichem Aufgebotsverfahren oder außergerichtlicher Kraftloserklärung durch die AG.

 

Folgen der Kaduzierung

Alle Rechte und Pflichten des Gesellschafters, die mit dem Geschäftsanteil verbunden sind, erlöschen nach der Kaduzierung; der säumige Gesellschafter verliert so unter anderem seine Verwaltungs- und Vermögensrechte. Somit verfallen auch die Ansprüche an bereits geleisteten Teilzahlungen.

Wichtig: Für den immer noch ausstehenden Restbetrag verbleibt der nun ausgeschlossene Gesellschafter weiterhin in der Schuld.

Nach dem Ausschluss des Gesellschafters wird zunächst versucht, den fälligen Betrag gemäß § 22 des GmbH-Gesetzes von dem Rechtsvorgänger des ausgeschlossenen Gesellschafters zu erhalten. Sollte dies  nicht möglich sein, kann der Geschäftsanteil in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden. Soll der Anteil über anderem Wege verkauft werden, muss der ausgeschlossene Gesellschafter seine Zustimmung erteilen (§ 23 GmbHG).

 

Ausfallhaftung UG/GmbH: Haftung für nicht erbrachte Einlagen

Wenn die Versteigerung erfolglos ist, haftet weiterhin der ausgeschlossene Gesellschafter für die fehlende Einzahlung. Dies wird als Ausfallhaftung bezeichnet. Nach § 21 Abs. 3 GmbHG wird so zunächst erneut versucht, den Fehlbetrag vom ausgeschlossenen Gesellschafter einzufordern. Erst wenn dieser Versuch fehlschlägt, kommt § 24 GmbHG zum Tragen und die Ausfallhaftung greift auf die verbleibenden Gesellschafter über.

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