Fällt ein Gesellschafter aus, dann müssen die anderen Gesellschafter einspringen. Das betrifft vor allem die Stammeinlagen. Doch auch hier gibt es Ausnahmen:
Inhaltsverzeichnis
- 1. Die beschränkte Haftung
- 2. Ausfallhaftung
- 3. Kapitalerhöhung
- 4. Entschädigung bei Übernahme der Ausfallhaftung
- 5. Kapitalerhaltung und Erstattung verbotener Rückzahlung von Stammkapital
- 6. Fazit
1. Die beschränkte Haftung
Die Haftung der GmbH ist beschränkt auf das Stammkapital, also auf mindestens 25.000 Euro. Bei Anmeldung der GmbH ins Handelsregister müssen mindestens 50 % des Stammkapitals eingezahlt werden.
Der einzelne Gesellschafter haftet üblicherweise nur in Höhe der von ihm übernommenen Stammeinlage. Hat er seinen Anteil bei Gründung nicht voll eingezahlt (zu 50 %), kann die ausstehende Einlage zu einem späteren Zeitpunkt fällig gestellt werden. Wird die restliche Einlage bei Fälligkeit von einem Gesellschafter nicht geleistet, beginnen die Probleme für den übrigen Gesellschafterkreis, auch wenn diese Gesellschafter ihre Anteile bereits voll eingezahlt haben.
2. Ausfallhaftung
§ 24 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) sieht in diesem Fall nämlich eine weitergehende Haftung des übrigen Gesellschafterkreises vor, die sogenannte Ausfallhaftung. Die Gesellschafter müssen dann den gesamten Ausfall eines Gesellschafters anteilig übernehmen.
Da die Ausfallhaftung den Schutz der Gläubiger gewährleisten soll, können die Gesellschafter gemäß § 25 GmbHG von dieser Regelung nicht befreit werden, weder vertraglich, noch durch die Satzung.
Hat ein Gesellschafter seinen kompletten Haftungsanteil erbracht und ist er mangels weiteren Vermögens finanziell nicht mehr in der Lage, seinen Anteil am Ausfall eines Mit-Gesellschafters zu übernehmen, drohen auch ihm Konsequenzen, z.B. in Form einer Gehaltspfändung.
3. Kapitalerhöhung
Die Ausfallhaftung ist auch im Fall einer Kapitalerhöhung anzuwenden, bei der einzelne oder alle Gesellschafter gegen Einlage weiteren Haftungskapitals neue Geschäftsanteile erhalten. Ist ein Gesellschafter nicht in der Lage, seinen neuen Anteil zu erbringen, haften alle übrigen Gesellschafter für den Ausfall. Dies betrifft insbesondere diejenigen, die keine neuen Gesellschaftsanteile übernommen haben und nun für die diejenigen mithaften, die an der Kapitalerhöhung teilgenommen haben.
4. Entschädigung bei Übernahme der Ausfallhaftung
Die Gesellschafter, die die Einlage eines Mit-Gesellschafters übernommen haben, erwerben diesem gegenüber eine Ausgleichsforderung, auch wenn er zwischenzeitlich aus der GmbH ausgeschieden ist. Fraglich ist jedoch die Werthaltigkeit einer solchen Forderung. Ein Gesellschafter, der wegen mangelnder Liquidität seine ausstehende Einlage nicht leisten kann, wird im Zweifelsfall auch nicht genügend Mittel besitzen, um den Ausfall zu ersetzen.
5. Kapitalerhaltung und Erstattung verbotener Rückzahlung von Stammkapital
§ 30 GmbHG sieht vor, dass das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden darf. Zahlungen, die dieser Vorschrift zuwider an Gesellschafter erfolgten, sind gemäß § 31 GmbHG zu erstatten. Kann ein Gesellschafter die Rückzahlung nicht leisten, haften für den zu erstattenden Betrag die übrigen Gesellschafter entsprechend ihres Anteilsverhältnisses. Die Haftung ist auf den anteiligen Betrag des Gesellschafters am Stammkapital beschränkt.
6. Fazit
Auch wenn die Haftung einer GmbH nach außen hin insgesamt beschränkt ist, kann die Ausfallhaftung im Innenverhältnis problematisch für den einzelnen Gesellschafter werden. Wer der (drohenden) Haftung entgehen will, hat nur die Möglichkeit, rechtzeitig – möglichst mit anwaltlicher Beratung – selbst aus der Gesellschaft auszutreten.