Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG: Die wichtigsten Infos für Unternehmer

Generell gilt, dass laut § 13 des Umsatzsteuergesetzes alle Unternehmen, die Einnahmen verbuchen, Umsatzsteuern an das Finanzamt leisten müssen. In einigen Fällen gibt es jedoch Ausnahmen von der Regelbesteuerung wie beispielsweise der § 24 UstG. Lesen Sie hier, welche Ausnahmeregelung dieser Paragraf beinhaltet.

 

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§ 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erklärt

Der § 24 des UStG befasst sich mit den Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Es handelt sich hierbei um eine Regelung zur Vereinfachung der Durchschnittssatzbesteuerung, wobei die Berechnung der Steuer über pauschalierte Beträge (Durchschnittssätze) erfolgt. Die Vorsteuerbeträge, die Land- oder Forstwirte beispielsweise für die Anschaffung neuer Maschinen, Tierfutter oder Saatgut entrichten muss, werden durch die Umsatzsteuerbeträge pauschaliert. Außerdem muss die eingenommene Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abgeführt werden. Im Gegenzug kann aber auch keine Vorsteuer beim Finanzamt geltend gemacht werden.

Voraussetzungen für die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung

Unter die Durchschnittssatzbesteuerung fallen gemäß § 24 UStG nur land- und forstwirtschaftlichen Betriebe. Des Weiteren können nur Umsätze, die durch Lieferungen selbsterzeugter Waren oder Dienstleistungen in einem land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen entstanden sind, pauschaliert werden. Umsätze, die durch nicht land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten oder außerhalb des Betriebs erwirtschaftet wurden, unterliegen der Regelbesteuerung. In einigen Fällen kann auf den Umsatz eines Unternehmens auch die ermäßigte Regelbesteuerung gemäß §12 UStG angewendet werden.

Wer kann die Durchschnittssatzbesteuerung nutzen?

Gemäß § 24 Abs. 2 UStG gelten folgende Betriebe als land- oder forstwirtschaftliche Betriebe:

  • Landwirtschaft
  • Forstwirtschaft
  • Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau
  • Baumschulen
  • Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen
  • Binnenfischerei
  • Teichwirtschaft
  • Fischzucht für die Binnenfischerei und Teichwirtschaft
  • Imkerei
  • Wanderschäferei
  • Saatzucht
  • Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, sofern die Tierbestände zur landwirtschaftlichen Nutzung zählen (§ 51 Bewertungsgesetz)
  • Nebengewerbe, die für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb benötigt werden

 

Besteuerung nach Durchschnittssätzen

Erfüllt ein Betrieb die Voraussetzungen für die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung, darf der Betreiber § 24 UstG anwenden. Die Wahl der Durchschnittssatzbesteuerung ist optional. Entscheiden Sie sich für diese Art der Besteuerung, wird die Umsatzsteuer auf Umsätze in folgender Höhe erhoben:

  • 5,5 % auf Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen (ausgenommen Sägewerkserzeugnisse)
  • 19 % für Sägewerkserzeugnisse, Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und sonstige Leistungen (mit Ausnahme von Lieferungen ins Ausland oder im Ausland erzielten Umsätzen)
  • 10,7 % für alle weiteren Umsätze, die §1 Abs. 1 Nr. 1 UStG entsprechen: Lieferungen und Leistungen, die im Inland ausgeführt werden und gegen Entgelt verkauft werden

 

Verzicht auf die Durchschnittssatzbesteuerung

Land- und Forstwirte haben aber auch die Möglichkeit, auf die Durchschnittssatzbesteuerung zu verzichten. Dies kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn der Unternehmer mit einer hohen Vorsteuerbelastung rechnet, weil er beispielsweise ein größeres Bauvorhaben verfolgt. Die Erklärung auf den Verzicht der Besteuerung nach Durchschnittssätzen muss bis zum zehnten Kalendertag des Folgejahres abgegeben werden. Hat sich ein Land- oder Forstwirt für die Regelbesteuerung anstelle der Durchschnittsbesteuerung entschieden, ist diese Entscheidung für mindestens fünf Jahre verpflichtend. Ein Wechsel zurück in die Durchschnittssatzbesteuerung ist erst nach Ablauf der fünf Jahre wieder möglich.

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Besteuerung nach Durchschnittssätzen: Beispiele

Die Durchschnittssatzbesteuerung kann nur auf Umsätze selbsterzeugter Produkte angewandt werden, die aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb stammen. In einigen Fällen kann es jedoch vorkommen, dass der Umsatz nicht ausschließlich aus selbsterzeugten Produkten erwirtschaftet wird. Zum Beispiel wenn Land- und Forstwirte weitere Produkte für die Verarbeitung der eigenen Ware hinzukaufen müssen oder die landwirtschaftlichen Erzeugnisse selbst nicht weiterverarbeiten können. Folgende Beispiele verdeutlichen, wie in solchen Fällen die Durchschnittssatzbesteuerung angewandt wird.

Beispiel 1: Weiterverarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

Ein Landwirt baut Weizen und Roggen an. Er oder sie kann das Getreide aber selbst nicht weiter verarbeiten und bringt es daher zu einem Müller. Dieser verarbeitet das Getreide zu Mehl, welches der Landwirt anschließend weiter verkaufen kann. Produkte, die auch nach der Verarbeitung noch als landwirtschaftliche Erzeugnisse zu erkennen sind, unterliegen der Durchschnittssatzbesteuerung. In diesem Beispiel wurde das ursprüngliche landwirtschaftliche Produkt in der sogenannten ersten Verarbeitungsstufe zu Mehl verarbeitet. Es gilt aber nach wie vor als landwirtschaftliches Erzeugnis und fällt somit unter die Besteuerung nach § 24 UStG.

Beispiel 2: Vermischung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (trennbar)

Ein Obstbauer soll 900 kg Kirschen an einen Betrieb liefern, der das Obst in verschiedenen Lebensmitteln weiterverarbeitet wie beispielsweise in Joghurt. Da die Obsternte schlecht ausgefallen ist, hat der Landwirt jedoch nur 600 kg Kirschen zur Verfügung. Daher kauft er noch 300 kg Kirschen hinzu. In diesem Fall unterliegt der Umsatz, der durch die selbsterzeugten Kirschen generiert wird, der Durschnittssatzbesteuerung. Die hinzugekauften 300 kg Kirschen werden jedoch nach dem Regelsatz besteuert.

Beispiel 3: Vermischung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (untrennbar)

Eine Weinbauerin will 1.000 kg Weintrauben zu Traubensaft verarbeiten, den sie  anschließend weiterverkaufen will. Da sie aber nur 800 kg Weintrauben aus dem eigenen Anbau zur Verfügung hat, muss sie noch weitere 200 kg hinzukaufen. Obwohl das Endprodukt nicht zu 100% aus selbsterzeugten Weintrauben besteht, unterliegt der Umsatz, den die Winzerin durch den Traubensaft erzielt, der Durchschnittssatzbesteuerung. Denn solange der Anteil der hinzugekauften Produkte nicht mehr als 25% der Gesamtmenge ausmachen, kann die Besteuerung nach § 24 UStG angewandt werden.

 

Für wen lohnt sich die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung?

Die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung ist vor allem für Land- und Forstwirte lohnenswert, die mit immensen Gewinnen rechnen. Auch für Betriebe mit umfangreichen Personalkosten und hohen finanziellen Aufwendungen wie für die Pacht von Gebäuden und Grundstücken, ist die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung sinnvoll. Dies gilt jedoch nur, wenn die Aufwendungen nur mit einer geringen Vorsteuer belastet sind.

Im Allgemeinen wird davon ausgegangen, dass die zuvor geleistete Vorsteuer durch die Einnahmen der Umsatzsteuer ausgeglichen werden. Es kann jedoch vorkommen, dass die Umsatzsteuer, die ein Unternehmer für eine Ware oder Dienstleistung erhält, höher ausfällt als die Vorsteuer, die der Unternehmer zahlen musste. In so einem Fall muss der Unternehmer die Differenz von Umsatz- und Vorsteuer an das Finanzamt abführen (Zahllast). Durch die Anwendung von § 24 UStG entfällt die Zahllast für den Unternehmer, wodurch sich gegebenenfalls ein steuerlicher Vorteil entsteht. Außerdem ist der Verwaltungsaufwand für Land- und Forstwirte wesentlich kleiner bezüglich der steuerlichen Aufzeichnungen und Berichte durch § 24 UStG. Denn wer § 24 UStG anwendet, muss keine genaue Abrechnung der Umsatzsteuer erstellen und auch keine Umsatzsteuererklärung abgeben.

 

Angaben zur Durchschnittssatzbesteuerung im steuerlichen Erfassungsbogen

Jeder, der ein Unternehmen gründet, benötigt eine Rechnungsnummer, um Rechnungen ausstellen zu dürfen. Für den Erhalt dieser Nummer muss der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausgefüllt und an das Finanzamt übersendet werden. Je nach Rechtsform, müssen unterschiedliche steuerliche Erfassungsbögen ausgefüllt werden. Unterschieden wird in:

Für ein Unternehmen mit einer land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit wird der steuerliche Erfassungsbogen für Einzelunternehmen benötigt. Unter anderem muss der Antragsteller Angaben dazu machen, ob seine Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen. In der steuerlichen Erfassungsbögen zur Personengesellschaften und zum Einzelunternehmen ist die Durchschnittssatzbesteuerung unter Punkt sieben zu finden, beim Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bei Kapitalgesellschaften unter Punkt acht.

§ 24 UstG: Tipp für den steuerlichen Erfassungsbogen

Wenn Sie sich noch unsicher sind, wie die Umsätze in den ersten Geschäftsjahren ausfallen und welche Art der Besteuerung optimal ist, können Sie dieses Feld zunächst freilassen. Denn wie bereits erwähnt, verpflichten Sie sich bei der Wahl einer Besteuerungsart dazu, diese für die kommenden fünf Jahre anzuwenden. Wird das Feld im steuerlichen Erfassungsbogen freigelassen, unterliegen die Umsätze des Betriebs zwar automatisch der Regelbesteuerung, ein Wechsel in die Durchschnittssatzbesteuerung ist dann aber für das folgende Kalenderjahr jederzeit möglich. Im Zweifelsfall lohnt es sich auch, Rat von einem Steuerberater einzuholen. Dieser kann zusammen mit dem Unternehmer eine detaillierte Kalkulation über erwartete Umsätze und der damit verbundenen Steuerlast erstellen und eine Empfehlung für eine der beiden Besteuerungsarten aussprechen.

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