Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung: Was Sie darüber wissen sollten

Wenn Unternehmer die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung verschieben möchten, müssen sie zusätzlich zum Antrag auf Dauerfristverlängerung eine Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung leisten.

 

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Inhaltsverzeichnis

 

Was ist eine Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung?

Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung leisten Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldung monatlich beim Finanzamt einreichen und zur Verlängerung der Abgabefrist eine Dauerfristverlängerung beantragen. Sie stellt eine Art Kaution dar, die der Unternehmer zahlen muss, wenn er die Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung in Anspruch nehmen möchte.

Im Gegensatz zum Antrag auf Dauerfristverlängerung (hierfür genügt eine einmalige Beantragung) muss der Unternehmer die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer für jedes Jahr entrichten, in dem er die verlängerte Abgabefrist zur Umsatzsteuer in Anspruch nehmen möchte. Die Sondervorauszahlung muss spätestens bis zum 10. Februar auf das Konto der Finanzkasse überwiesen werden.

Möchte der Unternehmer die Dauerfristverlängerung nicht mehr in Anspruch nehmen oder stellt er seine unternehmerische Tätigkeit ein, wird die letzte Sondervorauszahlung nach Ermittlung der endgültigen Umsatzsteuerschuld für das Kalenderjahr angerechnet.

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Welche Funktion erfüllt die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer?

Die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer kann als eine Art Pfand angesehen werden. Die gezahlte Sondervorauszahlung wird mit der endgültigen Umsatzsteuerschuld am Jahresende verrechnet. Für den Unternehmer hat dies den Vorteil, dass die endgültige Zahllast geringer ausfällt.

Frist für Zahlung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung

Die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer muss für jedes Jahr entrichtet werden, in welchem der Unternehmer davon profitiert, dass er seine Umsatzsteuervoranmeldung erst einen Monat später abgeben muss. Als Termin hat das Finanzamt den 10. Februar festgesetzt.

Versäumt ein Steuerpflichtiger den Termin, wird die beantragte Dauerfristverlängerung nicht automatisch hinfällig. Das Finanzamt ist in diesem Fall aber berechtigt, einen Verspätungszuschlag festzusetzen.

Verspätungszuschlag

Zahlt ein Unternehmer die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer nicht fristgerecht, setzt das Finanzamt nach eigenem Ermessen einen Verspätungszuschlag fest (§ 152 AO). Dieser Verspätungszuschlag beträgt 10 % der Summe, die als Sondervorauszahlung ermittelt wurde. Im Höchstfall kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag von 25.000 Euro erheben.

 

Wer muss eine Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung leisten?

Im Gegensatz zur Einkommensteuer oder zur Körperschaftsteuer wird die Höhe der Umsatzsteuer nicht vom Finanzamt festgesetzt. Der Unternehmer muss die Umsatzsteuer selbst beim Finanzamt anmelden. Dies geschieht im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung.

Erzielte das Unternehmen in dem vorangegangenen Kalenderjahr eine Umsatzsteuer, die insgesamt weniger als 7.500 Euro betrug, muss die Umsatzsteuervoranmeldung quartalsweise beim Finanzamt eingereicht werden. Der Unternehmer kann eine Dauerfristverlängerung beantragen. Von der Zahlung einer Sondervorauszahlung ist er jedoch befreit.

Anders ist dies bei einem Monatszahler. Wer monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abgibt, kann ebenfalls eine Dauerfristverlängerung beantragen. Hier sieht das Umsatzsteuerrecht aber vor, dass der Unternehmer eine Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer leistet.

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Wie wird die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung berechnet?

Laut Gesetz muss die Sonder-Vorauszahlung 1/11 der Summe der Umsatzsteuervorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr entsprechen (§ 47 Abs. 1 S. 2 UStDV). Zu beachten ist der Unterschied, der sich ergibt, wenn ein Unternehmen neu gegründet wird.

Neugründung

Möchte ein Unternehmer schon zu Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit von der Dauerfristverlängerung profitieren, kann er mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung auch die Dauerfristverlängerung beantragen. Hierzu muss er nur das Häkchen an der richtigen Stelle ankreuzen. Die Höhe der Sondervorauszahlungen ermittelt sich nach den Umsatzsteuerzahlungen, die der Unternehmer erwartet.

Beispiel: Ein Einzelunternehmen wurde zum 01. April 2021 gegründet. Gleich bei der Anmeldung bei Finanzamt beantragte der Steuerberater des Unternehmens eine Dauerfristverlängerung. Die voraussichtlichen Umsatzsteuervorauszahlungen schätzte er auf 2.500 Euro.

Die Sondervorauszahlung ermittelt sich hier wie folgt:

Sondervorauszahlung = 1/11 von 2.500 Euro = 227 Euro

Bestehende Unternehmen

Beantragt ein Unternehmen die Sondervorauszahlung, das die gewerbliche Tätigkeit schon länger ausübt, kommt folgende Vorschrift zum Tragen (§ 47 Absatz 1 Satz 2 UStDV): Das 1/11 wird in einem solchen Fall anhand der gesamten Umsatzsteuervorauszahlungen berechnet, die das Unternehmen im vorangegangenen Kalenderjahr gezahlt hat.

Beispiel: Die S-GmbH wurde im Mai 2018 gegründet. Bisher hat das Unternehmen auf eine Verlängerung der Abgabefrist verzichtet. Ab August 2021 beantragt der Buchhalter der Gesellschaft die Dauerfristverlängerung. Die Summe der Umsatzsteuervorauszahlungen betrug im Vorjahr 9.304 Euro.

Die Höhe der Sondervorauszahlung ermittelt sich hier wie folgt:

Sondervorauszahlung = 1/11 von 9.304 Euro = 845 Euro

 

Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bei Einstellung der gewerblichen Tätigkeit

Stellt ein Unternehmer seine betriebliche Tätigkeit während des Jahres ein, wird ihm eine für dieses Kalenderjahr gezahlte Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung zurückerstattet. Hierbei muss ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2010 beachtet werden. Demnach muss das Finanzamt erst die Umsatzsteuer für das gesamte Kalenderjahr ermitteln und hiervon die gezahlte Sondervorauszahlung abziehen. Für den Unternehmer ergibt sich dann eine geringere Umsatzsteuer-Zahllast.

 

Wer muss keine Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bezahlen?

Eine Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung muss nicht jeder Unternehmer zahlen. Hiervon befreit sind Kleinunternehmer (§ 19 UStG), die keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und an das Finanzamt abführen müssen. Voraussetzung ist, dass der Bruttojahresumsatz (Umsatz inklusive Umsatzsteuer) im vorangegangenen Kalenderjahr unter 22.000 Euro lag und im laufenden Kalenderjahr die Grenze von 50.000 Euro voraussichtlich nicht überschreiten wird. Die Kleinunternehmerregelung muss von dem Unternehmer bei seinem Finanzamt beantragt werden. Sie bindet ihn für mindestens 5 Jahre. Der Kleinunternehmer profitiert davon, dass er keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben muss. Folglich muss er auch keine Sondervorauszahlung leisten, um die Abgabefrist um einen Monat zu verlängern.

Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer brauchen keine Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung zu leisten, wenn sie ihre Umsatzsteuervoranmeldungen quartalsweise beim Finanzamt einreichen. Die vierteljährliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung ist möglich, wenn der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 7.500 Euro erzielt hat. Möchte ein Quartalszahler von der verlängerten Abgabefrist profitieren, braucht er nur die Dauerfristverlängerung beantragen. Die Zahlung der Sondervorauszahlung legt ihm das Gesetz nicht auf.

 

Rechtsgrundlage

Die Leistung einer Sondervorauszahlung basiert auf der gesetzlichen Grundlage des Umsatzsteuergesetzes (§ 18 Absatz 6 Satz 2 UStG). Sie gilt als Vorauszahlung für die Umsatzsteuerschuld des jeweiligen Kalenderjahres, wenn der Unternehmer gleichzeitig eine Dauerfristverlängerung beantragt.

Die Auflage, dass ein Monatszahler die Sondervorauszahlung leisten muss, ergibt sich aus der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (§ 47 Absatz 1 Satz 1 UStDV). Nach der Bestimmung der  Abgabenordnung (§ 4 AO) haben Durchführungsverordnungen Gesetzescharakter. Dies bedeutet, sie binden sowohl den Steuerpflichtigen als auch die Finanzbehörde.

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