Ermäßigter Steuersatz nach §12 UStG: Die wichtigsten Infos für Unternehmer

Bestimmte Lieferungen und Leistungen werden nicht nach dem Regelsteuersatz von 19 Prozent besteuert, sondern fallen unter den ermäßigten Steuersatz (§ 12 Umsatzsteuergesetz). Welche Waren von dem ermäßigten Steuersatz profitieren, erfahren Sie hier.

 

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Ermäßigter Steuersatz: Das beinhaltet er

Der Regelsteuersatz, der normalerweise durch den Unternehmer auf Lieferungen und Leistungen aufgeschlagen werden muss, beläuft sich auf 19 Prozent. In einigen Branchen finden auf einige Lieferungen und Leistungen jedoch ermäßigte Steuersätze und Durchschnittssätze Anwendung: Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben wird beispielsweise eine Durchschnittssatzbesteuerung vorgenommen.

In anderen Branchen wiederum wird im Besteuerungsverfahren auf bestimmte Produkte oder Dienstleistungen ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 Prozent erhoben, statt der üblichen 19 Prozent. Eine Liste finden Sie im nächsten Abschnitt des Artikels.

Der ermäßigte Steuersatz soll vor allem dazu dienen, den Verbraucher finanziell etwas zu entlasten und sicherzustellen, dass Grundnahrungsmittel nicht zu teuer werden. Auch Zeitschriften und Bücher fallen unter den ermäßigten Steuersatz ebenso wie viele kulturelle Angebote und die Beförderung von Personen mit dem öffentlichen Nahverkehr. Vom ermäßigten Steuersatz ausgeschlossen sind Nahrungsmittel, die als Luxusgüter gelten wie beispielsweise Kaviar, Hummer oder Schnecken. Auch für die ermäßigte Besteuerung in der Personenbeförderung gibt es Einschränkungen. Der ermäßigte Steuersatz gilt nur für die Beförderung innerhalb einer Gemeinde oder in einem Umkreis von 50 Kilometern.

 

Umsatzsteuer § 12 Abs. 2 UStG – Diese Umsätze werden steuerlich begünstigt

Die Umsatzsteuer ist die wichtigste Einnahmequelle für den Bund, die Länder und die Gemeinden und wird im offiziellen Sprachgebrauch auch als Umsatzsteueraufkommen bezeichnet. Die Gesetzeslage sieht jedoch vor, dass folge Umsätze nur mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent versteuert werden dürfen:

  1. Lieferungen, Einfuhr und innergemeinschaftlicher Erwerb von Produkten, die in Anlage zwei zum Gesetzestext aufgeführt werden (ausgenommen Briefmarken, Kunstgegenstände und Sammlerstücke)
  2. Vermietung von Produkten, die in Anlage zwei aufgeführt werden (ausgenommen Briefmarken, Kunstgegenstände und Sammlerstücke)
  3. Tierzucht und -haltung sowie die Zucht von Pflanzen 
  4. Leistungen, die zur Vatertierhaltung, Förderung der Tierzucht, künstlicher Tierbesamung genutzt werden oder für die Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und Milchwirtschaft vorgesehen sind
  5. Leistungen aus der Tätigkeit von Zahnärzten oder Zahntechnikern
  6. Eintritte für Theater, Konzerte, Museen und vergleichbare künstlerischer Darbietungen, Zirkusvorführungen, Umsätze aus zoologischen Gärten, urheberrechtliche Umsätze sowie Einnahmen durch Filmvorführungen, sofern diese Filme keinen Altersbeschränkungen unterliegen
  7. Leistungen der Körperschaften, die dem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke dienen sowie Leistungen nichtrechtsfähiger Personenvereinigungen
  8. Umsätze, die mit dem Betrieb von Schwimm- und Heilbädern sowie Kureinrichtungen verbunden sind
  9. Beförderung von Personen im öffentlichen Nahverkehr innerhalb einer Ortschaft oder in einem Umkreis von 50 Kilometern
  10. Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie Campingflächen
  11. Einfuhr von Briefmarken, Kunstgegenständen und Sammlerstücken
  12. Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb von Kunstgegenständen, wenn diese vom Unternehmer selbst eingeführt werden, vom Urheber des Werkes oder dessen rechtmäßigen Nachfolger an den Unternehmer geliefert werden oder wenn der Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist

Auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz können Sie die rechtlichen Grundlagen zum ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 UStG noch einmal im Detail nachlesen.

Umsatzsteuer § 12 – Ermäßigter Steuersatz: Übersicht Anlage 2

Die folgende Auflistung fasst die Waren, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, grob zusammen:

  • Lebende Tiere (z. B. Blindenführhunde, Hausschweine, Hauskaninchen, Hausrinder, Hausschafe, etc.)
  • Fleisch und für den Verzehr geeignete Schlachtnebenerzeugnisse
  • Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere
    (ausgenommen sind Zierfische und “Luxuslebensmittel” wie Langusten, Hummer, Schnecken oder Austern)
  • Milch und Milcherzeugnisse, natürlicher Honig sowie Vogeleier und Eigelb
  • Erzeugnisse mit tierischem Ursprung wie rohe Knochen oder Mägen von Hausrindern und -geflügel
  • Wurzelgewächse wie Zwiebeln, Knollen und Wurzelstöcke
  • Lebende Pflanzen
  • Schnittblumen und Blüten zu Zierzwecken
  • Blattwerk, Zweige und andere Pflanzenteile (ohne Blüten oder Knospen) zu Zierzwecken
  • Wurzelgewächse und Gemüse, die für den Verzehr geeignet sind (z. B. Kartoffeln, Tomaten, Speisezwiebeln, Knoblauch, Kohl, Salate, Hülsenfrüchte und anderes Gemüse), in roher, gekochter, zerkleinerter, getrockneter oder anderweitig verarbeiteter Form
  • Genießbare Früchte und Nüsse
  • Kaffee, Tee, Gewürze
  • Getreide
  • Müllererzeugnisse wie Mehl, Grieß oder Pellets von Getreide
  • Mehl, Grieß oder Flocken von Kartoffeln
  • Mehl, Grieß oder Flocken von getrockneten Hülsenfrüchten oder genießbaren Früchten
  • Stärke
  • Ölsamen und ölhaltige Früchte
  • Samen, Früchte und Sporen zur Aussaat
  • Kräuter wie Rosmarin, Beifuß und Basilikum
  • Johannisbrot und Zuckerrüben (frisch, getrocknet, gemahlen oder zu einer anderen Form verarbeitet)
  • Stroh, Getreidespreu und andere Pflanzen, die als Futtermittel verwendet werden
  • Pektinstoffe, Pektine und Pektate
  • Genießbare tierische und pflanzliche Fette
  • Zubereitungen von Fleisch, Fisch, Krebs- und Weichtieren
  • Zucker und Zuckerwaren
  • Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln
  • Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch (z. B. Backwaren)
  • Zubereitungen aus Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen
  • Verschiedene Lebensmittelzubereitungen
  • Wasser (ausgenommen Trink-, Quell- und Heilwasser sowie Wasserdampf)
  • Milchmischgetränke, die zu mindestens 75% aus Milch oder Milcherzeugnissen bestehen Speiseessig
  • Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie
  • Speisesalz
  • D-Glucitol (Sorbit)
  • Essigsäure
  • Natriumsalz und Kaliumsalz des Saccharins
  • Düngemittel auf tierischer oder pflanzlicher Basis und ohne chemische Zusatzstoffe (Ausnahme: Guano)
  • Mischungen von Riechstoffen
  • Gelatine
  • Holz (z. B. Brennholz, Sägespäne und Holzabfälle)
  • Bücher, Zeitungen, kartografische Drucke, Briefmarken und ähnliche Druckerzeugnisse (ausgenommen Medien mit Altersbeschränkung oder anderen jugendgefährdenden Hinweisen gemäß §15 Abs. 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes)
  • Platten, Bänder und nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger
  • Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte (eingeschlossen motorisierter Vorrichtungen zur Fortbewegung)
  • Körperersatzstücke wie künstliche Gelenke, orthopädische Apparate, Hörgeräte, Herzschrittmacher, Brillen, künstliche Gelenke oder Prothesen
  • Kunstgegenstände wie Gemälde, Zeichnungen, Originalstiche oder Bildhauerkunst
  • Sammlungsstücke, die beispielsweise zoologischer, botanischer, mineralogischer oder anatomischer Art sind sowie Sammlerstücke mit historischem Wert oder Münzen

Eine ausführlichere Liste aller Gegenstände, die der ermäßigten Besteuerung unterliegen, können Sie auf der offiziellen Homepage des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz einsehen.

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Angaben zum ermäßigten Steuersatz im steuerlichen Erfassungsbogen

Für die Ausstellung einer Rechnung benötigen Betriebe eine sogenannte Rechnungsnummer. Diese erhalten Unternehmer vom zuständigen Finanzamt, wenn sie den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausgefüllt und an das Amt übersendet haben. Je nach Rechtsform des Unternehmens muss einer von drei steuerlichen Erfassungsbögen ausgefüllt werden. Eine Ausfüllhilfe für den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung von Einzelunternehmen können Sie hier im Ratgeber finden, ebenso wie eine Ausfüllhilfe für den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung von Personengesellschaften und eine Ausfüllhilfe für den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung von Kapitalgesellschaften.

Unter dem Punkt „Angaben zur Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer“ müssen Antragsteller unter anderem Angaben darüber machen, ob sie ganz oder teilweise dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Ob ein Unternehmen der Regelsatzbesteuerung oder dem ermäßigten Steuersatz unterliegt kann unter § 12 im UStG nachgelesen werden.

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