Verrechnungskonten der Gesellschafter einer GmbH

Nicht wenige Kapitalgesellschaften führen Verrechnungskonten für Ihre Gesellschafter, um private Vorgänge von geschäftlichen zu trennen. Doch wie sind diese abzurechnen und was ist dabei zu beachten? Steuerberater Tino Koch von Koch & Kollegen in Hannover gibt sachkundig Auskunft zum Thema und weist auf die richtige Handhabung sowie die rechtlichen Vorgaben hin.

 

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Ausgangslage

Eine Kapitalgesellschaft besitzt aufgrund ihrer Rechtsform keine Privatsphäre. Daher werden, im Gegensatz zu Einzelunternehmen, grundsätzlich keine Entnahmen und Einlagen der Gesellschafter aus oder in das Gesellschaftsvermögen getätigt.

In der Praxis werden jedoch bei vielen Kapitalgesellschaften Verrechnungskonten für die Gesellschafter geführt. Durch die Buchung von privat veranlassten Vorgängen auf dem Verrechnungskonto erfolgt die Trennung zwischen Gesellschafts- und Gesellschaftervermögen.

Führt der Gesellschafter dem Verrechnungskonto mehr Mittel zu als er entnimmt, entsteht eine Forderung des Gesellschafters gegenüber der GmbH, im umgekehrten Fall eine Verbindlichkeit. Beide Sachverhalte müssen im Jahresabschluss entsprechend bilanziert werden.

 

Fehlende Vereinbarungen führen zu verdeckter Gewinnausschüttung

Problematisch sind bei Verrechnungskonten stets fehlende Vereinbarungen zu Rückzahlungsmodalitäten und Verzinsung der Beträge, wie sie zwischen fremden Dritten üblich sind.

Gewährt eine GmbH ihrem Gesellschafter über das Verrechnungskonto Vermögensvorteile, so ist nur dann von einer Kreditgewährung seitens der GmbH auszugehen, wenn der Gesellschafter einen angemessenen Zins an die GmbH zahlt.

Fehlt es an einer Verzinsung oder wird ein unangemessen niedriger Zins gewährt, liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofes (BFH) kein Darlehen, sondern eine steuerbare verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter vor. Laut BFH erwächst der Vermögensvorteil dem Gesellschafter in diesem Fall nur durch seine Gesellschafterstellung, da die GmbH fremden Dritten keine zinslosen Darlehen gewähren würde. Insofern geht die Finanzverwaltung davon aus, dass es sich bei der Zahlung um einen (Vorab-)Gewinn handelt und eine Rückzahlungsabsicht des Gesellschafters nicht besteht.

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Zufluss des Vermögensvorteils

Die verdeckte Gewinnausschüttung wird beim Gesellschafter zur steuerpflichtigen Einnahme, sobald sie ihm zugeflossen ist.

Ein Alleingesellschafter oder beherrschender Gesellschafter kann regelmäßig selbst bestimmen, zu welchem Zeitpunkt er sich von der Gesellschaft geschuldete Beträge auszahlen lässt.

Daher erfolgt laut BFH der Zufluss eines Vermögensvorteils nicht erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Gesellschafters, sondern bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit bzw. mit Gutschrift auf dem Verrechnungskonto. Diese Fiktion soll jedenfalls dann gelten, wenn es sich um einen eindeutigen, unbestrittenen und fälligen Anspruch handelt und die Gesellschaft zahlungsfähig ist.

 

Insolvenzordnung und Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen

Im Insolvenzfall kann der Insolvenzverwalter bestimmte Rechtshandlungen, die die GmbH im Jahr vor Anmeldung der Insolvenz vorgenommen hat, anfechten. Dazu zählt auch die Rückgewähr von Darlehen an die Gesellschafter einer GmbH. Hat also ein Gesellschafter seiner GmbH über ein Verrechnungskonto per „Einlage“ einen Kredit gewährt und fällt die Rückzahlung des Darlehens durch die GmbH in diesen Jahreszeitraum, kann der Insolvenzverwalter das Geld vom Gesellschafter zurück fordern.

 


Autor: Tino Koch von Koch & Kollegen

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