Wettbewerbsverbot: Was Unternehmer wissen sollten

Ein Wettbewerbsverbot gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer, im Normalfall jedoch nur bis zum Ende der Beschäftigung. Mit zusätzlichen vertraglichen Vereinbarungen können Unternehmen verhindern, dass Arbeitnehmer nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses direkt zur Konkurrenz wechseln.

 

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Was ist ein Wettbewerbsverbot?

Der Begriff Wettbewerbsverbot bezeichnet ein gesetzliches Verbot für bestimmte Personengruppen, das die Ausübung von Tätigkeiten untersagt, die mit bestimmten Unternehmen in Konkurrenz treten. Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber gegenüber zur Treue und Loyalität verpflichtet, solange das Arbeitsverhältnis besteht. Diese Treuepflicht ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 242 BGB) und beinhaltet das Verbot, mit dem eigenen Arbeitgeber in Wettbewerb zu treten. Neben Arbeitnehmern und Geschäftsführern betrifft das Wettbewerbsverbot außerdem die persönlich haftenden Gesellschafter einer KG und OHG sowie die Vorstandsmitglieder einer AG.

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Gesetzliches Wettbewerbsverbot

Ein gesetzliches Wettbewerbsverbot ist im Handelsgesetzbuch geregelt. Nach dem Handelsgesetzbuch dürfen Handlungsgehilfen ohne Einwilligung des Arbeitgebers weder im Handelszweig des Arbeitgebers auf eigene oder fremde Rechnung Geschäfte tätigen noch ein Handelsgewerbe in einer anderen Branche betreiben (§ 60 Abs. 1 HGB). Zwar bezieht sich das in § 60 HGB ausdrücklich nur auf kaufmännische Angestellte, generell gilt für alle anderen Arbeitnehmer jedoch dasselbe. Für jene leitet sich das Verbot aus § 242 BGB ab.

Für das Verbot, in der Branche des Arbeitgebers selbst tätig zu sein, spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer tatsächlich ein vollumfängliches Handelsgewerbe betreibt oder nur gelegentlich gewerblich tätig ist. Das Verbot für kaufmännische Angestellte, ein Handelsgewerbe in einer anderen Branche zu betreiben, wird in der allgemeinen Rechtsprechung jedoch als zu umfangreiche Einschränkung der Berufsfreiheit nach Artikel 12 des Grundgesetzes (GG) und damit als verfassungswidrig angesehen.

Unter das gesetzliche Wettbewerbsverbot fallen außerdem:

  • Beteiligung des Arbeitnehmers an einem Konkurrenzunternehmen
  • Gewährung von Darlehen an ein konkurrierendes Unternehmen
  • Abwerben von Kunden oder potenziellen Kunden / Interessenten
  • Abwerben von Arbeitnehmern für ein konkurrierendes Unternehmen

 

Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag

Zusätzlich zu den gesetzlichen Wettbewerbsverboten können weitere Vereinbarungen zum Wettbewerbsverbot zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Arbeitsvertrag festgelegt werden. Dies kann beispielsweise das Verbot der Beteiligung an einer anderen Gesellschaft für den Vorstand einer AG beinhalten. Eine besondere Bedeutung haben nachvertragliche Wettbewerbsverbote. Mehr zum Arbeitsvertrag und was Unternehmer darüber wissen sollten, erfahren Sie hier.

 

Was ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot (Konkurrenzklausel)?

Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses endet gleichzeitig der Wettbewerbsverbot des Arbeitnehmers gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber. Unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf der ehemalige Arbeitnehmer quasi ein Konkurrenzgeschäft eröffnen. Um dies zu unterbinden, besteht die Möglichkeit, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu vereinbaren, das auch auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses für eine bestimmte Zeit (Karenzzeit) Gültigkeit behält.

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag wird häufig auch als Konkurrenzklausel bezeichnet.

Voraussetzungen für die Gültigkeit der Konkurrenzklausel

  • Berechtigtes Interesse am Wettbewerbsverbot seitens des Arbeitgebers
  • Arbeitnehmer hat zum Zeitpunkt der Vereinbarung das 18. Lebensjahr vollendet
  • Wettbewerbsverbot wird schriftlich vereinbart
  • Wettbewerbsverbot behindert den Arbeitnehmer nicht “unbillig” in seiner beruflichen Entwicklung
  • Konkurrenzklausel enthält eine eindeutige Regelung enthalten und ist klar formuliert
  • Vereinbarte Karenzzeit beträgt maximal zwei Jahre, beginnend ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses
  • Regelung zur Karenzentschädigung ist vorhanden

Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, gilt die Vereinbarung als nichtig. Ein nichtiges nachvertragliches Wettbewerbsverbot hat für den Arbeitnehmer keinerlei rechtliche Auswirkung und er ist nicht an das Konkurrenzverbot gebunden.

Kann eine gültige Konkurrenzklausel ihre Gültigkeit verlieren?

Eine gültige Konkurrenzklausel kann in folgenden Fällen nichtig bzw. unverbindlich werden:

  • Kündigung durch den Arbeitnehmer wegen vertragswidrigem Verhalten des Arbeitgebers
  • Eine nicht in der Person des Arbeitnehmers begründete Kündigung durch den Arbeitgeber

Der Arbeitnehmer hat im Falle einer unverbindlichen Konkurrenzklausel ein Wahlrecht. Das bedeutet, dass er frei entscheiden kann, ob er sich an das Verbot halten will oder nicht. Außerdem ist er frei in seiner Entscheidung, ob er die Karenzzeit einhält und dafür entschädigt wird oder ob er in Konkurrenz zu seinem ehemaligen Arbeitgeber treten will.

Für den Fall, dass ein Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag unverbindlich wird, weil der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aus einem wichtigen Grund kündigt – beispielsweise aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens – hat der Arbeitgeber das Recht, zu entscheiden, ob er das Wettbewerbsverbot aufrechterhalten will oder nicht.

 

Berechnung der Karenzentschädigung

In § 74 HGB ist vorgegeben, dass die Karenzentschädigung für den Arbeitnehmer mindestens 50 Prozent des letzten Arbeitsentgeltes betragen muss. In die Berechnung der Karenzentschädigung fließen alle Bestandteile des Einkommens mit ein. Hierzu gehören neben dem Arbeitsentgelt das anteilige Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Leistungszulagen, Provisionen und Sachleistungen wie beispielsweise ein Firmen-Pkw.

Um die Höhe der Karenzentschädigung korrekt berechnen zu können, hat der Arbeitgeber gegenüber dem ehemaligen Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auskunft darüber, wie hoch dessen Verdienst während der Karenzzeit ist. Diese Auskunfterteilung ist wichtig, da sich der Arbeitnehmer einen Teil seines Verdienstes gegebenenfalls auf die Karenzentschädigung anrechnen lassen muss. Zudem kann der Arbeitgeber nur auf diesem Wege überprüfen, ob sich der Arbeitnehmer an das Konkurrenzverbot hält.

 

Verzicht des Arbeitgebers auf das Wettbewerbsverbot

Dem Arbeitgeber ist es freigestellt, von seiner Seite aus und einseitig auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot zu verzichten. Verzichtet der Arbeitgeber, ist das Verbot mit sofortiger Wirkung außer Kraft gesetzt. Wichtig: Auch nach dem Verzicht ist der Arbeitgeber noch für ein Jahr an die mit dem Arbeitnehmer vereinbarte Karenzentschädigung gebunden und muss diese bezahlen.

 

Rechtsfolgen für Arbeitnehmer bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot

Bei einem Verstoß gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot oder ein Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag hat der Arbeitgeber verschiedene Möglichkeiten, gegen den aktuellen oder ehemaligen Arbeitnehmer vorzugehen:

  • Aussprechen einer Abmahnung
  • Außerordentliche und fristlose Kündigung
  • Unterlassungsanspruch
  • Forderung von Schadensersatz

Der Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers besteht insbesondere dann, wenn davon auszugehen ist, dass der Arbeitnehmer weitere Verstöße gegen das Verbot des Wettbewerbs unternehmen wird. Diesen Anspruch kann der Arbeitgeber vor dem zuständigen Amtsgericht geltend machen. Ein eventueller Schadensersatzanspruch bemisst sich in der Regel am entgangenen Gewinn und soll den Arbeitgeber so stellen, als wäre der Verstoß nicht erfolgt. Für den Fall, dass ein Angestellter gegen das Wettbewerbsverbot verstößt, sollte unbedingt ein Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzugezogen werden.

 

Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer

Für jeden Geschäftsführer eines Unternehmens besteht ein grundsätzliches Verbot, mit dem von ihm vertretenen Unternehmen in Konkurrenz zu treten. Dabei spielt keine Rolle, ob es sich um einen Gesellschafter-Geschäftsführer oder einen Fremdgeschäftsführer handelt. Eine explizite gesetzliche Regelung beispielsweise im GmbH-Gesetz (GmbHG) gibt es hierzu nicht. Dieses grundsätzliche Konkurrenz- oder Wettbewerbsverbot ergibt sich aus der Treuepflicht des Geschäftsführers dem Unternehmen gegenüber. Daher muss eine Wettbewerbsklausel im Arbeitsvertrag nicht gesondert vereinbart werden.

Konsequenzen eines Verstoßes gegen Wettbewerbsverbote

Im Falle eines Verstoßes gegen das Verbot des Wettbewerbs durch den Geschäftsführer hat die Gesellschaft einen Anspruch auf Unterlassung. In aller Regel ist ein solches Verhalten zudem Anlass für die fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses und bei einer GmbH zudem für die fristlose Beendigung der Organstellung des Geschäftsführers. Für die Kündigung des Anstellungsverhältnisses und die Beendigung der Organstellung des Geschäftsführers ist die Gesellschafterversammlung zuständig. Wurde die Zuständigkeit an einen Aufsichtsrat, einen Beirat oder Verwaltungsrat übertragen, sind diese Organe zuständig.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass mit der Beendigung des Anstellungsverhältnisses das Verbot des Wettbewerbs für den Geschäftsführer endet. Das bedeutet, dass der ausgeschiedene Geschäftsführer Konkurrenzgeschäfte tätigen darf, ohne eine Karenzzeit abwarten zu müssen – sofern keine Konkurrenzklausel vereinbart wurde.

 

Wettbewerbsverbot für Gesellschafter

Die Gesellschafter eines Unternehmens unterliegen je nach Gesellschaftsform zumindest zum Teil dem gesetzlichen Wettbewerbsverbot. Wettbewerbsverbote betreffen insbesondere die Gesellschafter einer GmbH, OHG und Kommanditgesellschaft.

Wettbewerbsverbot für GmbH-Gesellschafter

Das Konkurrenzverbot für die Gesellschafter einer GmbH ergibt sich aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht. Diese Treuepflicht gilt grundsätzlich für alle Gesellschaftsformen und somit auch für die GmbH. Allerdings besteht für die Gesellschafter einer GmbH nur dann ein Wettbewerbsverbot, wenn durch den Gesellschafter ein bestimmender Einfluss auf die Gesellschaft ausgeübt werden kann. Minderheitsgesellschafter sind häufig von dieser Regel befreit. Erst ab einer Beteiligung von mehr als 50 Prozent, wird von einem bestimmenden Einfluss ausgegangen. Grundsätzlich unterliegt ein geschäftsführender Gesellschafter unabhängig von der Höhe seines Gesellschaftsanteils aufgrund seiner geschäftsführenden Funktion bereits einem Wettbewerbsverbot.

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Wettbewerbsverbot für OHG-Gesellschafter

Aus § 112 HGB ergibt sich ein Wettbewerbsverbot für die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft. Dieses Wettbewerbsverbot ergibt sich aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht und betrifft alle Gesellschafter einer OHG. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Gesellschafter gleichzeitig Geschäftsführer ist oder nicht. Das Verbot gilt nur für die Dauer der Gesellschafterfunktion und endet mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Gesellschaft.

Wettbewerbsverbot für KG-Gesellschafter

Bei einer Kommanditgesellschaft ist nur der persönlich haftende Gesellschafter, der Komplementär, von einem Wettbewerbsverbot betroffen. In § 165 HGB ist ausdrücklich geregelt, dass ein Wettbewerbsverbot nicht für die Kommanditisten anwendbar ist. Ausnahmen von dieser Regelung bestehen nur, wenn ein Kommanditist Geschäftsführungsbefugnisse innehat oder auf Grundlage des Gesellschaftsvertrages maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der KG ausüben kann. Von einem maßgeblichen Einfluss ist regelmäßig dann auszugehen, wenn der Kommanditist eine Mehrheitsbeteiligung an der Gesellschaft hält oder Zugang zu Informationen aus dem Bereich der Geschäftsführung hat und auf Basis dieser Informationen einen Einfluss ausüben kann.

Wettbewerbsverbot für GbR-Gesellschafter

Für die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gibt es kein gesetzliches Wettbewerbsverbot. Wettbewerbsverbote können jedoch im Rahmen des Gesellschaftsvertrages vereinbart werden. Für den Fall, dass die GbR bei einer Ausweitung des Geschäftsbetriebes faktisch zu einer OHG wird, kommt das gesetzlich vorgeschriebene Wettbewerbsverbot für die Gesellschafter einer OHG zur Anwendung.

Gesondert vereinbarte Wettbewerbsverbote

Grundsätzlich ist es möglich, für die Gesellschafter aller Gesellschaftsformen vertragliche Wettbewerbsverbote zu vereinbaren. Im Einzelfall sollte von einem Fachanwalt geprüft werden, inwieweit ein nachvertraglicher Zeitraum für ein Wettbewerbsverbot zulässig ist. Generell sollte wegen der Komplexität der gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen für Wettbewerbsverbote immer ein fachkundiger Anwalt zurate gezogen werden.

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