Betriebseinnahmen: Definition, Umsatzsteuerpflicht, FAQ

Betriebseinnahmen entstehen durch den Verkauf von Waren, Wirtschaftsgütern, Dienstleistungen oder Anlagevermögen. Man unterscheidet umsatzsteuerpflichtige und umsatzsteuerfreie Betriebseinnahmen.

 

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Inhaltsverzeichnis

Was sind Betriebseinnahmen?

Der Begriff ist im Handels- und Steuerrecht nicht eindeutig definiert. Nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sind Betriebseinnahmen (kurz: BE) Zugänge von Wirtschaftsgütern in Form von Geld oder Geldwert, die durch den Betrieb veranlasst wurden (BFH-Urteil vom 27.01.2016, Az. X R 2/14). Solche Einnahmen entstehen durch Verkauf von Waren, Dienstleistungen oder Anlagevermögen. Einlagen zählen jedoch nicht dazu.

Irrtümlich werden Betriebseinnahmen manchmal mit dem Umsatz gleichgesetzt. Der Umsatz beschreibt lediglich die operativen Einnahmen, nicht die gesamten. Die Begriffe können deshalb nicht synonym verwendet werden.

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Betriebseinnahmen in GuV oder EÜR

Die Betriebseinnahmen spielen auch für die Ermittlung des betrieblichen Erfolgs eine Schlüsselrolle. Bilanzierungspflichtige Unternehmen erfassen sie in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Alle anderen nutzen eine einfache Einnahmenüberschussrechnung (EÜR). Bei beiden Methoden werden die BE den Betriebsausgaben gegenübergestellt und daraus ein Gewinn oder Verlust für das Geschäftsjahr ermittelt.

Umsatzsteuerpflichtige BE

Für viele Dienstleistungen oder den Verkauf von Wirtschaftsgütern besteht Umsatzsteuerpflicht. Alle dafür eingehenden Zahlungen gelten somit als umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen.

Umsatzsteuerfreie BE

Ein Umsatz ist nur dann umsatzsteuerfrei, wenn ein Steuerbefreiungstatbestand vorliegt (§ 4 UStG). Diese steuerfreien Umsätze sind in der EÜR oder der GuV-Rechnung als umsatzsteuerfreie Betriebseinnahmen anzuführen. Umsatzsteuerfrei sind unter anderem:

  • Umsätze für Seeschifffahrt und Luftfahrt
  • Lieferungen von Gold an Zentralbanken
  • Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler
  • Lieferungen von menschlichen Organen

 

Kleinunternehmen (§ 19 Abs. 1 UStG)

Da Kleinunternehmen von der Umsatzsteuer befreit sind, sind jeweils die Rechnungsbeträge als Betriebseinnahmen anzugeben. Mehr zur Rechnungslegung nach Kleinunternehmerregelung hier.

 

Was ist eine fiktive Betriebseinnahme?

Eine fiktive Betriebseinnahme entsteht, wenn Unternehmen unentgeltlich Anlagegüter aus dem geschäftlichen Bereich privat verwenden. Diesen Vorgang nennt man auch Privatentnahme. Da in solchen Fällen kein Geld fließt, muss der Wert fiktiv ermittelt werden. Dies geschieht auf Basis des Entnahmewerts.

Bei der Ermittlung des Entnahmewerts müssen ausgehend von den Anschaffungskosten beim Kauf alle Abschreibungen bis zum Tag der Entnahme berücksichtigt werden. Der Entnahmewert entspricht somit den fortgeführten Anschaffungskosten.

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Zählen Umsatzsteuer-Erstattungen als BE?

Ja, dies hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil von 2007 klargestellt (BFH-Urteil vom 01.08.2007, Az. XI R 48/05 BStBl 2008 II S. 282). Auch umgekehrt sind Umsatzsteuer-Zahlungen an das Finanzamt als regelmäßig wiederkehrende Betriebsausgaben zu behandeln.

 

Gehören Investitionszuschüsse zu den BE?

Ja, die Einkommensteuer-Richtlinien überlassen es aber dem Unternehmen, wie es Investitionszuschüsse konkret behandelt: entweder als Betriebseinnahme oder als Minderung der Anschaffungskosten (R 6.5 EStR). In letzterem Fall mindert sich mit den Anschaffungskosten auch die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung.

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