Einkünfte aus selbständiger Arbeit: Ihre Freibeträge

Selbständig ist nicht gleich selbständig, wenn es darum geht, Freibeträge für Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit in Anspruch zu nehmen. Freiberufler und ähnliche Berufsgruppen können sie für sich nutzen. Erfahren Sie, wie Sie die Freibeträge für Einkünfte aus selbständiger Arbeit nutzen können und welche anderen Freibeträge jedem Unternehmer zustehen.

 

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Wer erhält Einkünfte aus selbständiger Arbeit?

Der Begriff „Einkünfte aus selbständiger Arbeit” kann zunächst verwirrend klingen. So erwirtschaftet beispielsweise ein GmbH-Geschäftsführer durchaus aus eigener Initiative Gewinn, dieser zählt aber nicht als Einkunft aus selbständiger Arbeit im steuerrechtlichen Sinne. Denn die innerhalb der GmbH erwirtschafteten Einnahmen gelten als gewerblich, nicht als selbständig.

Wer selbständig arbeitet, aber kein Gewerbe angemeldet hat, bezieht Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Das heißt, dass die Arbeit nicht weisungsgebunden erfolgt. Laut § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) handelt es sich bei Einkünften aus selbständiger Arbeit um folgende Arten von Einkünften:

  • Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit
  • Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn die Einkünfte nicht aus einem Gewerbebetrieb sind
  • Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. aus der Vermögensverwaltung oder einer Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied
  • Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft, die dem Halten, Erwerb und der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen dient, als Vergütung zur Förderung des Gesellschaftszweckes erhält
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Andreas Munck

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Folgende Selbständige erhalten keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit:

  • Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG)
  • Gesellschafter gewerblicher GbRs
  • Eingetragene Kaufleute (e. K.)

Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit unterliegen nicht der Gewerbesteuer, da die Tätigkeit nicht gewerblich ist. Bei der Berechnung der Einkommensteuerschuld und eventuellen Freibeträgen ist die Anlage „Einkünfte aus selbständiger Arbeit” entscheidend.

Von der selbständigen Arbeit im steuerrechtlichen Sinne ist die gewerbliche Arbeit abzugrenzen, zu der auch geschäftsführende Tätigkeiten gehören. Gewerbliche Arbeit bedeutet, dass eine gewinnorientierte Tätigkeit innerhalb des allgemeinen wirtschaftlichen Verkehrs ausgeführt wird. Freie Berufe, private Vermögensverwaltung sowie land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten zählen nicht als Gewerbe.

 

Wer muss Einkünfte aus selbständiger Arbeit versteuern?

Wer als Selbständiger Einkünfte aus selbständiger Arbeit im steuerrechtlichen Sinne erwirtschaftet, muss dies in der Steuererklärung angeben. Diese Pflicht betrifft mehrere Arten der Selbständigkeit.

Freiberufler und selbständige Arbeit

Freiberufler sind Selbständige, die kein eigenes Gewerbe betreiben und einen der sogenannten “Katalogberufe” oder eine Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 EStG ausüben. Freiberufler sind ebenfalls von der Buchhaltungspflicht befreit.

Freie Berufe befinden sich in folgenden Tätigkeitsbereichen:

  • Wissenschaftlicher Tätigkeitsbereich: z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater
  • Erzieherischer Tätigkeitsbereich: z. B. Erzieher, Privatdozenten, Nachhilfelehrer
  • Künstlerischer Tätigkeitsbereich: z. B. Schauspieler, Musiker, Tänzer
  • Schriftstellerischer Tätigkeitsbereich: z. B. Journalisten, Werbetexter, Schriftsteller

Oft werden auch Berufe, die den oben genannten Berufen ähneln, zu den freiberuflichen Tätigkeiten gezählt, denn die Aufzählung in § 18 Abs. 1 EStG ist nicht abschließend. So können auch Ernährungsberater, Logopäden oder Software-Administratoren freiberuflich arbeiten.

Auch in einer GbR für Freiberufler oder einer Partnergesellschaft beziehen Freiberufler Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Durch den Zusammenschluss geht der Status des Freiberuflers nicht verloren. Allerdings gelten die Einkünfte als gewerblich, wenn die Freiberufler-GbR Leistungen erhält, die in erkennenswertem Umfang ohne leitende und eigenverantwortliche Beteiligung der Mitgesellschafter erbracht werden. (BFH, Urteil v. 3.11.2015, VIII R 62/13, HI9177169, BFH/NV 2016 S. 833).

Sonstige selbständige Tätigkeiten

Der Begriff „sonstige selbständige Tätigkeiten” umfasst selbständige nicht-gewerbliche Tätigkeiten, die nicht zu den freien Berufen zählen. Anders als bei freien Berufen wird die Tätigkeit nicht regelmäßig ausgeübt (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Zu den sonstigen selbständigen Tätigkeiten zählen unter anderem folgende Tätigkeiten:

  • Hausverwalter
  • Rechtliche Betreuer
  • Aufsichtsräte
  • Vermögensverwalter
  • Testamentsvollstrecker

 

Sonderfall: Abfärbetheorie

Nicht immer lassen sich gewerbliche und freiberufliche Tätigkeit leicht trennen. Wenn Sie sowohl Einkünfte aus Ihrer freiberuflichen Tätigkeit als auch aus dem Gewerbebetrieb erzielen, so kann die sogenannte Abfärbetheorie in Kraft treten. Das bedeutet, dass auch Ihr Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit der Gewerbesteuer unterzogen wird. Arbeiten Sie beispielsweise als Architekt und erstellen schlüsselfertige Baupläne für Dritte, sind Sie gewerblich tätig. Auch bei Freiberufler-GbRs kann die Abfärbetheorie in Kraft treten. Werden innerhalb einer Gemeinschaftspraxis oder Sozietät auch gewerbliche Leistungen ausgeübt, gilt die Gemeinschaft nicht als freiberuflich. Nur, wenn die freiberuflichen Einnahmen von untergeordneter Bedeutung oder die gewerblichen Einkünfte von der Gewerbesteuer befreit sind, wird die Abfärbetheorie nicht angewendet.

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Freibeträge für Freiberufler und sonstige selbständige Tätigkeiten

In der Anlage S Ihrer Einkommensteuererklärung können Sie spezielle Freibeträge geltend machen, um Steuern zu sparen. Dies ist eine Übersicht über die Freibeträge, die Sie als nicht-gewerblicher Selbständiger nutzen können. Eine selbständige Tätigkeit, die nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt, gilt als nebenberuflich. Ein Teil Ihrer Nebeneinkünfte ist steuerfrei.

Übungsleiterfreibetrag 2022

Wenn Sie eine selbständige Nebentätigkeit ausüben, beispielsweise als Übungsleiter, Künstler oder Pfleger, gilt ein Freibetrag von 3.000 Euro pro Jahr (§ 3 Nr. 26 EStG). Dieser Freibetrag gilt unter der Bedingung, dass die Tätigkeit entweder im Auftrag der öffentlichen Hand erfolgt oder gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Natur ist. Werbungskosten und Betriebsausgaben, die mit Ihrer nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, können nur dann vom Freibetrag abgezogen werden, wenn Sie nachweisen können, dass Ihre Aufwendungen mehr als 3.000 Euro betragen haben.

Der Übungsleiterfreibetrag steht unter anderem folgenden Selbständigen zu:

  • Jugendgruppenleiter
  • Chorleiter
  • Trainer in lokalen Sportvereinen

 

Ehrenamtspauschale 2021

Wer sich ehrenamtlich und nebenberuflich im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich engagiert und dabei einen Arbeitslohn verdient, profitiert von einem Freibetrag von bis zu 840 Euro jährlich. Es wird vorausgesetzt, dass nicht bereits der Übungsleiterfreibetrag Anwendung findet (§ 3 Nr. 26a EStG). Auch die Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 EStG darf nicht gleichzeitig genutzt werden. Personen, die gleichzeitig nebenberuflich im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich und als Übungsleiter tätig sind, haben Anspruch auf beide Freibeträge, insgesamt also 3.720 Euro pro Jahr.

Veräußerungsfreibetrag

Ein Teil der Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind Gewinne aus Veräußerungen. Dazu zählt nicht nur die Veräußerung von Vermögen, sondern auch die Aufgabe des Betriebes (§ 18 Abs. 3 EStG). Der Veräußerungsgewinn wird steuerlich vom laufenden Gewinn abgegrenzt. Wenn Sie durch eine Veräußerung Gewinn erzielen, können Sie den Veräußerungsfreibetrag in Anspruch nehmen.

Mit dem Veräußerungsfreibetrag bleiben 45.000 Euro des Gewinns steuerfrei. Diesen Freibetrag können Sie nur ein Mal im Leben nutzen. Vorausgesetzt wird, dass Sie entweder das 55. Lebensjahr vollendet haben oder als dauerhaft berufsunfähig gelten. Weiterhin wird der Freibetrag gesenkt, wenn der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt. Der Betrag, der diese Grenze übersteigt, wird vom Freibetrag abgezogen. Liegt der Veräußerungsgewinn beispielsweise bei 140.000 Euro, beträgt der Freibetrag nur noch 41.000 Euro. Beträgt der Gewinn 181.000 Euro oder mehr, wird er vollständig versteuert (§ 16 Abs. 4 EStG). Nachdem der Freibetrag abgezogen wurde, kann zusätzlich der ermäßigte Steuersatz in Anspruch genommen werden. Dieser Steuersatz liegt bei 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich bei der Bemessung der tariflichen Einkommensteuer nach dem Gesamteinkommen ergäbe. Der minimale ermäßigte Steuersatz liegt bei 14 Prozent (§ 34 Abs. 3 EStG).

Ferner wird bei Betriebsaufgaben die Fünftelregelung auf den Aufgabegewinn angewendet. Das bedeutet, dass die steuerliche Anrechnung auf fünf Jahre verteilt wird. So müssen im Jahr der Veräußerung und in den vier folgenden Jahren jeweils nur ein Fünftel des Veräußerungsgewinns angegeben werden. Um den anzusetzenden Einkommensteuerbetrag zu ermitteln, wird wie folgt gerechnet:

  1. Einkommensteuer für den Veräußerungsgewinn berechnen
  2. Ein Fünftel des Veräußerungsgewinns zum Veräußerungsgewinn hinzuaddieren und Steuer erneut berechnen
  3. Differenz aus Ergebnissen von Schritt 2 und Schritt 1 bilden, um Steuerbetrag für ein Fünftel des Veräußerungsgewinns zu erhalten
  4. Steuerbetrag für ein Fünftel des Veräußerungsgewinns mit fünf multiplizieren, um den gesamten Steuerbetrag für den Veräußerungsgewinn zu erhalten

Auch beim Verkauf eines Mitunternehmeranteils steht Ihnen der Veräußerungsfreibetrag zu. Dabei wird jedoch vorausgesetzt, dass der Anteil vollständig verkauft wird. Ansonsten wird weder der Freibetrag noch der ermäßigte Steuersatz oder die Fünftelregelung angewendet (§ 18 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Betriebspauschalen 2020

Des Weiteren besteht für Selbständige die Möglichkeit, Betriebspauschalen in Anspruch zu nehmen. Je nach Tätigkeit dürfen Einnahmen anteilig abgesetzt werden:

  • Hauptberufliche schriftstellerische und journalistischer Tätigkeiten: 30 Prozent als Pauschalausgaben, maximal 2.455 Euro jährlich
  • Nebenberufliche schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten: 25 Prozent als Pauschalausgaben, maximal 614 Euro jährlich
  • Tagesmütter: pro Kind 300 Euro monatlich
  • Hebammen: 25 Prozent als Pauschalausgaben, maximal 1.525 Euro pro Jahr

 

Allgemeine Freibeträge

Neben den speziellen Freibeträgen für Einkünfte aus selbständiger Arbeit existieren auch allgemeine Freibeträge, von denen jeder Unternehmer Gebrauch machen kann.

Grundfreibetrag 2022

Wie allen anderen steuerpflichtigen Arbeitgebern und Arbeitnehmern steht auch nicht-gewerblichen Selbständigen der Grundfreibetrag zu. Dieser Betrag soll das Existenzminimum sichern. Derzeit liegt der Grundfreibetrag für Alleinstehende bei 9.984 Euro, für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner bei 19.968 Euro. Als Unternehmer werden Sie erst zur Einkommensteuer verpflichtet, wenn Ihr Gewinn den Grundfreibetrag übersteigt. Sie müssen diesen Freibetrag nicht selbst beantragen, weil die Steuerbehörde ihn von Amts wegen berücksichtigt.

Kleinunternehmerregelung

Auch nicht-gewerbliche Unternehmer können von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen. Wenn Sie die Nutzung der Kleinunternehmerregelung beantragen, müssen Sie keine Umsatzsteuer abführen. Diese Option steht Ihnen offen, wenn Sie im Vorjahr einen Umsatz von weniger als 22.000 Euro (seit 2020) erwirtschaftet haben und im laufenden Jahr voraussichtlich weniger als 50.000 Euro an Umsatz erzielen werden. Sie melden die Kleinunternehmerregelung in Ihrem Fragebogens zur steuerlichen Erfassung vom Finanzamt an.

Schenkungssteuerfreibetrag

Wenn Sie finanzielle Unterstützung von Ihrer Familie erhalten haben, können Sie den Schenkungssteuerfreibetrag in Anspruch nehmen. Der Freibetrag beläuft sich auf 400.000 Euro innerhalb von zehn Jahren. Die Unterstützung kann in folgenden Formen erfolgen:

  • Schenkung
  • Übernahme einer Bürgschaft
  • Gewährung eines Darlehens
  • Vorweggenommenes Erbe

Voraussetzung ist, dass Sie die Unterstützung entweder von ihren Eltern, Pflegeeltern, Adoptiveltern oder Großeltern (wenn die Eltern nicht mehr leben) erhalten haben. Erhalten Sie Unterstützung von Ihren Großeltern, während Ihre Eltern noch leben, beträgt der Freibetrag nur 100.000 Euro. Erhalten Sie finanzielle Zuwendungen von Tanten oder Onkel, erhalten Sie nur noch einen Freibetrag von 20.000 Euro.

Freibeträge für Selbständige mit Kindern

Wenn Sie ein oder mehrere Kinder aufziehen, können Sie weitere spezielle Freibeträge in Anspruch nehmen.

Sind Sie in einer der Steuerklassen von I bis IV, können Sie den Kinderfreibetrag nutzen. Er liegt derzeit bei 7.812 Euro pro Kind und Jahr (Stand 2020) und kann nur genutzt werden, wenn Sie dafür auf das Kindergeld verzichten. Leben Sie in Trennung, wird der Freibetrag auf 3.906 Euro reduziert.

Alleinerziehende in der Steuerklasse II können den Alleinerziehendenentlastungsbetrag von 4.008 Euro pro Kind und Jahr nutzen. In diesem Fall dürfen Sie allerdings nicht in einer häuslichen Gemeinschaft mit einer anderen erwachsenen Person leben. Von dieser Regel sind Ihre eigenen Kinder ausgenommen.

Haben Sie ältere Kinder in der Ausbildung oder im Studium, ist der Ausbildungsfreibetrag eine Option. Die Nutzung ist nur möglich, wenn gleichzeitig Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag bestehen. Des Weiteren muss das Kind in einer eigenen Wohnung leben. Eigene Einkünfte des Kindes, etwa Ausbildungsvergütungen oder Löhne aus Nebenjobs, spielen keine Rolle. 2020 beträgt der Ausbildungsfreibetrag 924 Euro.

Sparerfreibetrag

Im Sparerfreibetrag, auch Sparerpauschbetrag genannt, werden Einkünfte aus Zinsen, Anlagen und sonstigen Kapitalerträgen, z. B., Dividendenausschüttungen, erfasst. Der Sparerfreibetrag liegt bei maximal 801 Euro für Alleinstehende und bis zu 1.602 Euro für Verheiratete oder eingetragene Lebenspartner. Der Sparerfreibetrag wird bei der Einkommensteuererklärung in der Anlage Kap geltend gemacht. Um diesen Freibetrag nutzen zu können, stellen Sie einen Antrag bei Ihrer Bank.

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