GmbH-Recht: Das GmbH-Gesetz einfach erklärt

GmbH-Recht ist geregelt im GmbH-Gesetz (GmbHG), das im Laufe der Zeit vielen Veränderungen unterlag. Erfahren Sie mehr über Aufbau, Inhalte und Reformen der Gesetze im firma.de-Ratgeber.

 

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Inhaltsverzeichnis

GmbH-Gesetz: Grundlegendes

Das GmbH-Gesetz (GmbHG) ist ein Bundesgesetz der Bundesrepublik Deutschland und wurde 1892 erstmalig erlassen. Das GmbH-Gesetz gehört zu den sogenannten Lex Specialis – den Spezialgesetzen des deutschen Rechts – da es einzig und allein dem Sachbereich der Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Kapitalgesellschaft und deren Sonderform regelt. Einige Paragrafen sind im Laufe der Zeit weggefallen, werden aber dennoch im Gesetz aufgelistet.

 

GmbH-Gesetz: Aufbau

Das GmbHG besteht aus 88 Paragrafen. Die Rechtsthemen sind inhaltlich in sechs Abschnitte gegliedert. Innerhalb dieser sechs Abschnitte werden auch die Organe der GmbH definiert: Geschäftsführer (§ 6), Gesellschafterversammlung (§ 48) sowie Aufsichtsrat (§ 52).

Teil 1: Errichtung und Gründung der GmbH

Der erste Abschnitt (§§ 1–12) des GmbH-Gesetzes befasst sich mit den Gründungsvoraussetzungen und den Formalitäten der Gründung wie zum Bespiel dem Handelsregistereintrag. In Paragraf 5a sind die rechtlichen Grundlagen der GmbH-Sonderform Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) dargelegt.

Teil 2: Rechtsverhältnisse der GmbH und ihrer Gesellschafter

Abschnitt zwei (§§ 13–34) des GmbH-Rechts definiert die Gesellschaft als juristische Person und ihre Rechtsstellung. Des Weiteren sind in diesem Teil des Gesetzes die Normen für Geschäftsanteile, Einlagepflicht und Nachschusspflicht enthalten.

Teil 3: Vertretung und Geschäftsführung der GmbH

In den Paragrafen §§ 35–52 werden unter anderem folgende Sachgebiete geregelt:

  • Rechte der Geschäftsführung
  • Rechte der Gesellschafter
  • Haftung
  • Vertretungsbefugnisse
  • Rechte und Pflichten der Gesellschafterversammlung
  • Minderheitsrechte
  • Bilanz, Buchführung, Jahresabschluss

Teil 4: Satzungsänderungen

Die Regeln für Änderungen der Gesellschaftsvertrags (§§ 53–59) sind im vierten Abschnitt zu finden. Dazu gehören beispielsweise die Kapitalerhöhungen oder Kapitalherabsetzungen des Stammkapitals, die Verteilung der Geschäftsanteile, Rücklagenauflösungen, Gewinnbeteiligungen und -ausschüttungen.

Teil 5: Auflösung und Liquidatoren der GmbH

Im fünften Teil (§§ 60–77) des GmbH-Gesetz geht es um die Vorschriften der GmbH-Liquidation und deren rechtliche Konsequenzen.

Teil 6: Strafvorschriften

Bei Rechtsverstößen gegen das GmbH-Recht drohen Strafen. Deshalb zählt das GmbHG auch als Nebenstrafrecht. Im Abschnitt §§ 78–88 sind mögliche Verletzungen aufgezählt und deren Rechtsfolgen geregelt. Unter Rechtsverletzungen fallen beispielsweise Säumnisse der Mitteilungspflichten und Verletzungen der Geheimhaltungspflichten. Vorschriften zu Zwangs- und Bußgeldern sind hier ebenfalls zu finden.

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GmbH-Recht: Veränderungen 2008

Ein Gesetz, das so lange besteht wie das GmbH-Gesetz, wird regelmäßig novelliert, um den wirtschaftlichen Veränderungen der Gegenwart angepasst zu werden. Die letzte große Gesetzesänderung wurde 2006 von den Bundesministerien entworfen und trat am 1. November 2008 in Kraft.

Einschneidende Reform: MoMiG

Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (kurz: MoMiG) erfüllte gleich mehrere Aufgaben: Zum einen sollte die Attraktivität der GmbH als Rechtsform gesteigert werden und Gründungen in Deutschland begünstigen. Zum zweiten sollte die Gesetzesnovelle Wirtschaftskriminalität erschweren und für mehr Transparenz sorgen.

Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Die Sonderform der Gesellschaft mit beschränkten Haftung wurde eingeführt als Gegengewicht zur britischen Rechtsform Limited Company. Selbständige können seit der Novellierung eine haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft ab 1 Euro Stammkapital gründen. Die neue Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist tief im GmbH-Recht verankert und deshalb nicht als eigenständige Rechtsform zu verstehen. Häufig wird die UG als Mini-GmbH bezeichnet, da sie grundsätzlich den gleichen rechtlichen Rahmen besitzt, ohne eigenständiges, gesondertes Spezialrecht. Die UG unterscheidet sich von der GmbH auch im Bezug der Rücklagen: diese müssen bei der UG verpflichtend gebildet werden, um das Stammkapital einer GmbH zu erreichen.

Ein erster Versuch, der Limited Konkurrenz zu machen, war 2005 gescheitert. Das Mindestkapitalgesetz sollte das Mindestkapital der GmbH von 25.000 auf 10.000 Euro herabsetzen, scheiterte allerdings im Bundesrat.

Einführung des Musterprotokolls

Das Musterprotokoll für GmbH und UG sollte den Gründungsprozess vereinfachen und somit insgesamt beschleunigen. Ein standardisierter Gesellschaftsvertrag kann seit 2008 in kürzester Zeit vom Notariat angepasst werden. Außerdem dient das Standarddokument zusätzlich als Gesellschafterliste und Geschäftsführerbestellung. Musterprotokolle können immer dann verwendet werden, wenn die Gesellschaftsgründung mit maximal drei Gesellschaftern geplant ist. Natürlich besteht weiterhin die Möglichkeit, eine individuelle Satzung erstellen zu lassen.

Neue Regeln für die Stammeinlage

Jeder Gesellschafter muss nach wie vor seine Stammeinlage einzahlen. Allerdings ist durch das MoMiG eine individuelle Stückelung der Summe möglich.

Prävention von Missbräuchen

Die Auskunftspflichten der GmbH wurden durch die Gesetzesänderungen verschärft. Seit 2008 müssen GmbHs und UGs dem Handelsregister eine inländische Geschäftsadresse angeben. In der Gesellschafterliste müssen die Geschäftsanteile fortlaufend nummeriert sein.

Die Anwendung des Insolvenzrechtes wurde ebenfalls erweitert, um Missbräuche einzudämmen: Der Geschäftsführer muss einen Insolvenzantrag stellen. Vor MoMiG war das Insolvenzrecht nur auf deutsche Gesellschafter anwendbar, nicht aber ausländische.

Weitere Änderungen

  • Sacheinlagen: Dank MoMiG ist die Definition verdeckter Sacheinlagen nun gesetzlich verankert. Sacheinlagen werden auf die bereits erbrachten Bareinlagen der Gesellschafter angerechnet.
  • Flexible Gesellschaftsanteile: Der Kauf, Verkauf, die Aufteilung und Zusammenlegung von Anteilen ist deutlich einfacher möglich aus vor Inkrafttreten des MoMiG. Der gutgläubige Erwerb ist somit wesentlich einfacher als vor der Novellierung des GmbH-Rechts.
  • Haftungserweiterung des Geschäftsführers: Der GmbH-Geschäftsführer haftet seit 2008 auch bei Ausplünderungsfällen. Die bisherige Haftung bei schuldhaft falscher Ausfertigung der Gesellschafterliste wurde verschärft.
  • Pflichten der Gesellschafter: Im Falle einer führungslosen GmbH – beispielsweise wenn der Geschäftsführer erkrankt oder sein Amt niederlegt – müssen die Gesellschafter die GmbH operativ nach außen vertreten. Außerdem sind die Gesellschafter verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn die GmbH ohne Geschäftsführer dasteht.
  • Neue Regeln für das Cash-Pooling
  • Deregulierung des (Eigen-)Kapitalersatzrechts

 

GmbH-Gesetz heute

Nicht alle Gesetze, die Ihre GmbH betreffen, sind im GmbH-Recht zu finden. Ein aktuelles Beispiel ist das Geldwäschegesetz (GwG), das die Einführung des Transparenzregisters in 2017 veranlasste. Es lohnt sich in jedem Fall, Gesetzesänderungen zu beobachten und gegebenenfalls für das eigene Unternehmen umzusetzen.

Viele Versionen des aktuellen GmbH-Gesetz sind online verfügbar und für jeden frei einsehbar. Auch für Nicht-Juristen ist der Gesetzestext eine wichtige Grundlage, um den rechtlichen Rahmen des eigenen Unternehmens besser zu verstehen.

Wer tiefer in das Gesellschaftsrecht einsteigen möchte, findet außerdem zahlreiche Nachschlagewerke. Der Gesetzestext des GmbH-Gesetz bildet das Standardwerk und ist zugleich das juristische Grundgerüst für alle Belange der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Unternehmergesellschaft.

Bei der Anwendung des Rechts ist zwischen Theorie und Praxis zu unterscheiden. Wie die meisten Gesetze unterliegt auch das GmbH-Recht einem ständigen Wandel. Viele Gerichtsentscheidungen veränderten die Auslegung der Gesetzesgrundlage. So gibt es für das GmbH-Gesetz etliche Kommentare. Auskommentierte Versionen des Gesetzestexts sind bei Sachverlagen erhältlich.

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