Digitale GmbH-Gründung: Alle Infos zum neuen Online-Notartermin

Seit August 2022 ist eine GmbH-Gründung (Remote-Gründung) online möglich – und zwar ohne dass Gründer*innen persönlich zum Notartermin vor Ort erscheinen müssen.

 

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Inhaltsverzeichnis

 

Ab wann kann ich das neue Online-Notarverfahren nutzen?

Die Einführung ist zum 1. August 2022 geplant (Stand: 30.04.2021). Schon im Februar 2021 wurde ein Gesetzesentwurf zur Einführung eines notariellen Online-Verfahrens für GmbH-Gründungen vom Bundeskabinett beschlossen. Das neue Gesetz ermöglicht, dass Gründer*innen nicht mehr persönlich zur notariellen Beurkundung erscheinen müssen. Davon betroffen sind außerdem weitere Anmeldungen zum Handels- und Genossenschaftsregister.

 

Wie kann ich vor August 2022 möglichst schnell eine UG oder GmbH gründen?

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Was ist neu beim Online-Notartermin einer GmbH-Gründung?

Beim kommenden Online-Notartermin für GmbH-Gründungen lässt sich digital regeln, was bislang nur persönlich vor Ort bei einem/einer Notar*in möglich war. Die wichtigsten Neuerungen einer solchen Remote-Gründung sind:

  • Notartermin wird als Online-Videokonferenz abgehalten
  • Digitale Identifizierung der Gesellschafter*innen und Geschäftsführer*innen
  • Elektronische Unterschrift der Gesellschafter*innen und Geschäftsführer*innen

Auf diese Weise können Gründerteams sich bequem vom Büro aus im Handelsregister anmelden und die Beratung über den/die Notar*in per Videokonferenz in Anspruch nehmen.

Alles weitere rund um den Notartermin einer GmbH-Gründung erfahren Sie hier.

 

Welche Rechtsformen können künftig online gegründet werden?

Folgende Anmeldungen im Handels- und Genossenschaftsregister werden laut Gesetzentwurf online möglich sein:

  • Kapitalgesellschaften (UG, GmbH etc.)
  • Genossenschaften
  • Einzelkaufleute
  • Zweigniederlassungen

 

Ist eine Gründung weiterhin bei Notaren vor Ort möglich?

Ja. Das notarielle Online-Verfahren ist nur als Ergänzungsangebot zu verstehen. Der Notartermin vor Ort kann nach wie vor genutzt werden.

 

Welche Schritte sind für die Online-Gründung einer GmbH oder UG erforderlich?

  • Registrierung per kostenloser Smartphone-App
    • eID-Funktion des Personalausweises
    • Auslesen des Lichtbilds aus Chip in Reisepass/Personalausweis
  • Austausch von Infos und Dokumenten mit dem/der Notar*in
  • Videokonferenz zur Beurkundung
  • Unterschreiben der Urkunde durch elektronische Signatur (wird vom System bereitgestellt)

 

Welche technischen Voraussetzungen hat die Online-Gründung?

  • Computer (Desktop/Laptop) mit Kamera und Mikro
  • Schnelle und stabile Internetverbindung (DSL, LTE, Kabel usw.)
  • Smartphone, das eID und Lichtbild auslesen kann (Übersicht der dafür geeigneten Geräte)
  • Für den Identitätsnachweis werden akzeptiert:
    • Deutscher Personalausweis
    • Deutsche eID-Karte
    • Elektronischer Aufenthaltstitel mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion inkl. persönlicher PIN (mehr Infos hier)
    • Andere europäische eID mit Sicherheitsniveau „hoch”
  • Für den Lichtbildabgleich werden akzeptiert:
    • Auslesefähiger Reisepass (CAN-Verfahren)
    • Auslesefähiger amtlicher Ausweis (CAN-Verfahren), z. B. ein deutscher Personalausweis der neuesten Generation

 

Entstehen durch das Online-Verfahren Mehrkosten?

Es entstehen nur geringe Mehrkosten für „Online-Gründer*innen”:

  • 25 Euro pro Beurkundungsverfahren
  • 8 Euro pro Beglaubigungsverfahren

Die übrigen Posten der Notargebühren bleiben gleich und sind ebenfalls gesetzlich festgelegt.

 

Weshalb wurde das neue Gesetz erlassen?

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hatte das „Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)” mit dem Ziel entworfen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1151 in deutsches Recht umzusetzen.

 

Welche Vorteile bringt das neue Notar-Online-Verfahren für Firmengründer*innen?

  • Beschleunigung zahlreicher Unternehmensgründungen (UG, GmbH uvm.)
  • Kein Erscheinen bei einem/einer Notar*in vor Ort notwendig
  • Keine Einreise nach Deutschland notwendig bei internationalen Gründer*innen
  • Keine Abhängigkeit von Reisebeschränkungen
  • Steigerung der Attraktivität Deutschlands als Standort für Gründer*innen

Quelle: Bundesnotarkammer

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