Leihvertrag: Definition, Rechte und Pflichten

Was Leihverträge ausmacht und welche Rechte und Pflichten sich aus ihnen ergeben, erfahren Sie hier. Sie erfahren außerdem, was es mit der Leihgebühr auf sich hat und bieten Ihnen einen einfachen Muster-Leihvertrag (PDF) zum Download.

 

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Leihvertrag: Definition

Mit einem Leihvertrag wird eine Sache – niemals ein Recht – gemäß §§ 598 bis 606 BGB unentgeltlich zum Gebrauch überlassen. Beim Ausleihen einer Sache geht der Verleiher im Alltag davon aus, dass die Sache auch zurückgegeben wird, zu Recht: Nach Ablauf der Leihzeit oder durch vorzeitige Vertragskündigung durch eine der Parteien muss der Entleiher dem Verleiher die entliehene Sache zurückgeben. Während der Leihzeit ist die entliehene Sache vom Entleiher ausschließlich vertragsgemäß zu gebrauchen; eine Weitergabe an Dritte ist nach § 603 BGB untersagt. Der Entleiher haftet nicht für Abnutzungen und Verschlechterungen an der Sache, die durch einen ordnungs- und vertragsgemäßen Gebrauch auftreten; bei einem nicht vertragsgemäßen Gebrauch richtet sich die Haftung jedoch nach dem allgemeinen Schadensersatzrecht. Bei einer Leihe handelt es sich rechtlich um einen unvollkommen zweiseitigen Vertrag; der Verleiher ist zur entgeltfreien Leihgabe über den vereinbarten Zeitraum verpflichtet, der Entleiher zum sachgemäßen Umgang mit der Sache und die fristgemäße Rückgabe derer verpflichtet.

Häufig wird der Leihvertrag auch als Gebrauchsüberlassung bezeichnet.

Arten der Leihgabe

Im deutschen Recht wird zwischen drei Arten der Leihgabe unterschieden: kurzfristige Leihgabe, langfristige Leihgabe und Dauerleihgabe, wobei letztere häufig mit der langfristigen Leihgabe gleichgesetzt wird. Ein Beispiel für eine langfristige bzw. dauerhafte Leihgabe ist eine Kunstausstellung mit Kunstgegenständen in einer (permanenten) Ausstellung.

 

Leihvertrag – Leihgebühr?

Wenn jemand beispielsweise ein Buch verleiht, liegt dem stets ein Leihvertrag zu Grunde, da der Verleih laut Gesetz immer unentgeltlich erfolgt. Würde der Verleiher aber nun ein Entgelt in Form einer „Leihgebühr” verlangen, läge kein Leihvertrag, sondern ein Mietvertrag vor. Unser täglicher Sprachgebrauch ist hinsichtlich dieser Begrifflichkeiten leider falsch: Den Begriff „Leihgebühr” kann es nicht geben, er stellt ein Oxymoron dar, da ein Verleih von Dingen stets unentgeltlich erfolgt. Der eigentliche Begriff müsste Mietgebühr lauten. Somit liegen die meisten Videoverleihe oder auch der örtliche Bootsverleih, der Boote gegen eine „Leihgebühr” verleiht, falsch; die korrekte Bezeichnung wäre hier vielmehr Video- bzw. Bootsvermietung, da stets ein Entgelt für die Leistung verlangt wird.

Dasselbe Problem trifft auch auf das umgangssprachliche „Ausleihen” von Dingen aus. Dies betrifft nicht alle Gegenstände, jedoch bei Lebensmitteln kann nicht von einem „Ausleihen” gesprochen werden, da die verbrauchte Milch oder der gegessene Käse nicht zurückgegeben werden kann. Hier entsteht eine sogenannte Gattungsschuld: nicht derselbe Gegenstand muss zurückgegeben werden, sondern ein anderer in gleicher Menge und Beschaffenheit. Daraus folgt, dass es sich beim „Ausleihen” von Lebensmitteln nicht um eine Leihe handelt, sondern um ein Darlehen. Im Gegensatz zum Darlehensvertrag muss beim Leihvertrag ohne Ausnahme dieselbe Sache zurückgegeben werden, die verliehen wurde.

Basics rund um Rechtsverträge

Leihvertrag – Was muss rein?

Ein Leihvertrag gehört zu den einfacheren Verträgen, die in ihrer Erstellung und in ihrem Umfang überschaubar sind. Folgende Punkte sollten in jedem Leihvertrag enthalten sein:

  • Name und Anschrift der Parteien
  • Beschreibung der Leihsache
  • Festlegung der Leihdauer
  • Ablauf der Rückabwicklung
  • Unentgeltlichkeit
  • Rücktrittsrecht

 

Muster-Leihvertrag: Vordruck

Folgender Vordruck für einen einfachen Leihvertrag ist ein unverbindliches Muster und muss für Ihren konkreten Einzelfall gegebenenfalls noch ergänzt werden. Das Muster kann in verschiedenen Fällen für den gewünschten Zweck ungeeignet sein und ersetzt nicht den anwaltlichen Rat. Für einfaches Verleihen von beispielsweise kleineren Geldbeträgen oder Gegenständen von niederem Wert sollte unser Vordruck allerdings genügen. Füllen Sie einfach die Leerstellen aus.

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