Was unterscheidet die gemeinnützige GmbH von Vereinen und Stiftungen?

Wer einen wohltätigen Zweck verwirklichen will, hat mehrere Optionen bei der Umsetzung. Ein Vergleich der häufigsten Rechtsformen im Überblick.

 

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Inhaltsverzeichnis

Gemeinnützige Rechtsformen

Wer eine soziale Mission verfolgt, dem bieten sich zur Verwirklichung unterschiedliche Rechtsformen an: Die gemeinnützige GmbH (gGmbH) oder Unternehmergesellschaft (gUG), der gemeinnützige Verein und die Stiftung. Doch welche Rechtsform passt zu welcher Aufgabe? Worin unterscheidet sich die Rechtsform der gGmbH vom gemeinnützigen Verein und der Stiftung? Und wie verhält es sich mit der Haftung?

 

Gründung gemeinnütziger Organisationen

gGmbH

 Gemeinnütziger Verein

Stiftung

Die gGmbH entsteht durch die Eintragung ins Handelsregister. Ab diesem Zeitpunkt ist sie haftungsbeschränkt. Ein gemeinnütziger Verein besteht, sobald der Eintrag ins Vereinsregister erfolgt ist. Eine Stiftung besteht, sobald sie die staatliche Anerkennung erhält.

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Willensbildung gemeinnütziger Organisationen

Ob Investitionen, Budgetplanungen oder langfristige Strategien: Eine Instanz muss entscheiden, was zu welchem Zeitpunkt gemacht wird. Diese Entscheidungsfindung wird als Willensbildung bezeichnet.

gGmbH

 Gemeinnütziger Verein

Stiftung

Die gGmbh ist als Kapitalgesellschaft bei der Willensbildung meistens an den Willen der Gesellschafter gebunden. Häufig orientiert sich diese Willensbildung an den Geschäftsanteilen oder den geleisteten Einlagen. Das heißt, dass mit der Höhe des Geschäftsanteils oder der geleisteten Einlage häufig auch das Stimmgewicht steigt. In der Satzung können aber auch andere Varianten der Willensbildung vereinbart werden. Der gemeinnützige Verein ist „basisdemokratisch“ organisiert. Das bedeutet, dass in der Regel jedes Vereinsmitglied eine Stimme hat. Dies funktioniert gut, solange alle Mitglieder denselben Zweck verfolgen. Doch häufig entwächst der Verein seinem Rechtskleid und erhält den Charakter einer Unternehmung. Dann werden das demokratische Abstimmungsprinzip und die Amtszeitbegrenzungen zur Last, erschweren die Willensbildung und eine Umwandlung zur gGmbH bietet sich an. Die Willensbildung orientiert sich bei Stiftungen an dem in der Satzung festgelegten Willen des Stifters. Eine Änderung ist nur schwer möglich. Dazu benötigt es grundsätzlich einer staatlichen Genehmigung. Auf der einen Seite ist die Willensbildung dadurch sehr unflexibel. Auf der anderen Seite ist ratsam, eine Stiftung zu gründen, wenn Sie einen festgelegten Zweck langfristig und kontinuierlich verfolgen wollen.

Vertretung

gGmbH

 Gemeinnütziger Verein

Stiftung

Die Rechtsform der gGmbH schreibt eine Vertretung der gGmbH durch den Geschäftsführer vor. Dieser kann auch ein Gesellschafter sein. Das Vereinsrecht sieht eine Vertretung des gemeinnützigen Vereins durch den Vorstand vor. Dieser wird von den Vereinsmitgliedern gewählt. Stiftungen werden durch einen Fremdgeschäftsführer vertreten. Dieser agiert allein zum Wohl der Stiftung.

 

Haftung der Vertretung

gGmbH

 Gemeinnütziger Verein

Stiftung

Grundsätzlich haftet der Geschäftsführer einer gGmbH nicht gegenüber Dritten. Ausnahmen bestehen bei einer deliktischen Haftung und bei einer Haftung im Fall einer Insolvenzverschleppung. Im Innenverhältnis zu den Gesellschaftern kann eine Haftung des Geschäftsführers bei Verletzungen der vertraglichen Sorgfaltspflicht bestehen. Lange Zeit haftete der Vorstand eines gemeinnützigen Vereins mit seinem Privatvermögen. Mittlerweile hat sich das geändert und der Vorstand haftet grundsätzlich nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, sofern er für seine Tätigkeit eine Vergütung von nicht mehr als 720 Euro pro Jahr erhält. Bei der Stiftung haftet der Vorstand ähnlich wie beim gemeinnützigen Verein. Auch hier gilt, dass er grundsätzlich schon bei leichter Fahrlässigkeit haften kann. Je nach Größe der Stiftung oder des Vereins ist das Haftungsrisiko also unter Umständen erheblich.

 

Haftung der Organisation

gGmbH

 Gemeinnütziger Verein

Stiftung

Durch das GmbH-Gesetz geregelt. Hier ist festgelegt, dass die Gesellschafter einer gGmbH nur mit Ihrem eingezahlten Stammkapital haften. Die gGmbH als Organisation haftet allerdings mit Ihrem gesamten Vermögen. Der gemeinnützige Verein haftet mit seinem gesamten Vereinsvermögen. Auch Stiftungen haften mit ihrem gesamten Stiftungsvermögen.

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