Ein-Personen-GmbH: Gründung, Vorteile & Nachteile

Was ist eine Ein-Personen-GmbH, was zeichnet sie aus und wie unterscheidet sie sich von einer “normalen” GmbH? Hier finden Sie alle Informationen zur Rechtsform und zu den Themen Alleingesellschafter, Startkapital und Besonderheiten der Einmann-GmbH.

 

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Zusammenfassung

Eine Ein-Personen-GmbH ermöglicht es, allein ein Unternehmen mit beschränkter Haftung zu gründen. Der Gründer ist dabei alleiniger Gesellschafter und kann gleichzeitig Geschäftsführer sein. Für die Gründung gelten dieselben gesetzlichen Anforderungen wie bei einer klassischen GmbH: Ein notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag, die Eintragung ins Handelsregister und ein Stammkapital von 25.000 Euro (davon mindestens 12.500 Euro bei Bargründung sofort einzuzahlen). Die Ein-Personen-GmbH eignet sich besonders für Gründer, die ihr Privatvermögen schützen, professionell auftreten und ihr Unternehmen langfristig ausbauen möchten.

Inhaltsverzeichnis

 

Was ist eine Ein-Personen-GmbH?

Eine Ein-Personen-GmbH (auch Ein-Mann-GmbH oder Ein-Frau-GmbH) ist eine GmbH mit nur einem Gesellschafter. Der Gründer ist alleiniger Gesellschafter und kann gleichzeitig die Geschäftsführung übernehmen. Abgesehen von der Anzahl der Gesellschafter gelten für die Ein-Personen-GmbH dieselben gesetzlichen Regelungen wie für eine GmbH mit mehreren Gesellschaftern.

Für wen eignet sich eine Ein-Personen-GmbH?

Eine Ein-Personen-GmbH eignet sich besonders für Gründer, die:

  • ihr Privatvermögen schützen möchten,
  • langfristig ein Unternehmen aufbauen wollen,
  • größere Umsätze oder Investitionen planen,
  • gegenüber Banken und Geschäftspartnern professionell auftreten möchten oder
  • später weitere Gesellschafter aufnehmen wollen.

Die Ein-Personen-GmbH: Charakteristische Merkmale

Da die Ein-Personen-GmbH, wie ihr Name bereits vermuten lässt, von einer Einzelperson gegründet wird, ist der Gründer zugleich Geschäftsführer, Alleingesellschafter und Gesellschafterversammlung in Personalunion. Als Gründer muss er allerdings die vorgeschriebenen Gesellschaftsorgane für eine GmbH aufweisen. Er muss unter gewissen Umständen ((z. B. nach Mitbestimmungsrecht ab bestimmten Beschäftigtenzahlen) auch einen Aufsichtsrat bilden. Der Gründer einer Einmann-GmbH sollte darauf achten, dass er sich in seinem Dienstvertrag als Geschäftsführer von § 181 BGB befreit, der Regelung für Insichgeschäfte: Das hier geregelte Verbot, mit sich selbst Verträge zu schließen, kann hinderlich sein, wenn ein Unternehmer alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist.

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Des Weiteren gab es vor der GmbH-Reform Sonderregeln für die Ein-Personen-GmbH, die aber durch die Einführung der „Einstiegsvariante” UG (haftungsbeschränkt) nicht mehr erforderlich bzw. größtenteils abgelöst worden sind. So sollte es Einzelgründern durch die verminderte Finanzkraft ermöglicht werden, auch mit weniger als 25.000 Euro Stammkapital eine GmbH zu gründen. Die UG zielt genau auf diese Gründungssituation ab und ermöglicht das Gründen einer haftungsbeschränkten Rechtsform bereits ab einem Euro Stammkapital.

Auf unserem Blog erläutern wir an anderer Stelle detailliert, was die UG und das Einzelunternehmen von der GmbH unterscheidet.

Kann man eine GmbH alleine gründen?

Ja. Eine Ein-Personen-GmbH kann von einer einzigen Person gegründet werden. Der Gründer ist dabei alleiniger Gesellschafter und kann zugleich die Geschäftsführung übernehmen. Für die Gründung gelten grundsätzlich dieselben gesetzlichen Anforderungen wie für eine GmbH mit mehreren Gesellschaftern. Dazu gehören insbesondere die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags, die Einzahlung des Stammkapitals und die Eintragung ins Handelsregister.

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Gründung einer Ein-Personen-GmbH

Um eine Ein-Personen-GmbH zu gründen, müssen Gründer dieselben Schritte unternehmen, die zur Gründung einer „herkömmlichen” GmbH erforderlich sind. Zuerst muss die Eintragung ins Handelsregister erfolgen, bevor die Gewerbeanmeldung und alle weiteren Schritte unternommen werden können.

Das Stammkapital einer Ein-Personen-GmbH

Bevor nun eine Eintragung ins Handelsregister erfolgen kann, muss das Stammkapital auf das Geschäftskonto eingezahlt werden. Man unterscheidet die Begriffe Stammkapital und Stammeinlage voneinander. Stammkapital ist das gesamte eingezahlte Kapital. Die Stammeinlage ist das anteilige Stammkapital, das jeder Gründer aufbringt. Im Fall der Ein-Personen-Gesellschaft ist der Betrag identisch, da ein Gründer das gesamte Stammkapital einzahlt. Für eine GmbH ist ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro erforderlich. Dabei ist unerheblich, ob es sich um eine Ein-Personen-GmbH oder eine Mehr-Personen-GmbH handelt.

Mindestens die Hälfte (12.500 Euro) des Stammkapitals muss bei Gründung der GmbH auf das Geschäftskonto eingezahlt werden. Das Einbringen von Sacheinlagen ist auch möglich. Dazu zählen unter anderem Immobilien, Grundpfandrechte oder Maschinen. Darüber hinaus ist eine Kombination aus Bareinlagen und Sacheinlagen möglich. In jedem Szenario müssen mindestens 12.500 Euro eingezahlt werden. Im Gesellschaftsvertrag muss vermerkt werden, wie die Stammeinlage erbracht wird und aus welchen Bestandteilen sie sich zusammensetzt. Der Gesellschafter haftet grundsätzlich ab der Eintragung im Handelsregister mit dem fehlenden Teil seiner Stammeinlage.

Der Gesellschaftsvertrag muss vor der Eintragung ins Handelsregister für die Gründung einer Ein-Personen-GmbH nicht notariell beglaubigt werden. Daher empfiehlt es sich für den Gründer, den Vertrag kurz zu halten und sich auf den Mindestinhalt nach § 3 GmbHG zu beschränken. Für eine Einmann-GmbH genügt es, wenn eine nicht empfangsbedürftige einseitige Willenserklärung vom Notar beglaubigt wird.

Nach der Einzahlung des Stammkapitals und der Beurkundung der Willenserklärung kann nun der Handelsregistereintrag erfolgen. Mit der Eintragung gilt Ihre Ein-Personen-GmbH nun als gegründet.

Hier finden Sie alle Schritte Ihrer GmbH-Gründung kompakt in unserem Ratgeber: GmbH gründen: Checkliste, Ablauf, Voraussetzungen.

Praxisbeispiel

Viele Gründer kalkulieren zunächst nur mit den Kosten für Notar und Handelsregister. In der Praxis entstehen jedoch auch laufende Ausgaben, etwa für Buchhaltung, Jahresabschluss, IHK-Beiträge und gegebenenfalls eine Steuerberatung.

Wichtig: Je nach Unternehmensgröße können hierfür mehrere hundert bis einige tausend Euro pro Jahr anfallen. Berücksichtigen Sie diese Kosten daher bereits bei Ihrer Finanzplanung.

Rechtformwechsel eines Einzelunternehmens in eine Ein-Personen-GmbH

Wenn Sie bereits als eingetragener Kaufmann (e. K.) selbständig sind, gibt es verschiedene Möglichkeiten, zur Rechtsform GmbH zu wechseln. Umgangssprachlich wird dieser Vorgang oft als Umwandlung bezeichnet, aber das ist so nicht korrekt. Die Umwandlung nach Umwandlungsgesetz ist nur eine der Optionen, um einen Rechtsformwechsel durchzuführen.

Die einfachste Methode ist die Einbringung. Hier wird das bereits bestehende Einzelunternehmen als Sacheinlage in eine neue GmbH eingebracht. Die Umwandlung kann für Unternehmer sinnvoll sein, da bei der Rechtsform GmbH im Vergleich zum eingetragenen Kaufmann die Haftung beschränkt ist und der Gründer nur in Ausnahmefällen mit seinem Privatvermögen haftet.

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Vor- und Nachteile der Ein-Personen-GmbH

Als Gründer einer Ein-Personen-GmbH sind Sie zu bürokratischem Mehraufwand verpflichtet: die Eintragung ins Handelsregister ist für GmbH-Gründer Pflicht, unabhängig von der Anzahl der Gesellschafter. Ebenso muss für eine Ein-Personen-GmbH die Willenserklärung notariell beglaubigt werden, was mit Mehrkosten verbunden ist. Und letztlich muss der Alleingesellschafter das Stammkapital alleine stemmen, für viele Gründer stellt dies die größte Hürde dar. Ein Nachteil zum Einzelunternehmen sind die umfangreichen Buchhaltungs- und Bilanzierungspflichten.

Häufiger Fehler

Viele Gründer gehen davon aus, dass sie als alleiniger Gesellschafter frei über das Vermögen der GmbH verfügen können. Tatsächlich ist die GmbH eine eigenständige juristische Person. Private Ausgaben, Entnahmen oder Darlehen müssen daher stets sauber dokumentiert und rechtlich korrekt abgewickelt werden.

Wichtig: Andernfalls drohen steuerliche Nachteile, etwa durch eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Von Vorteil kann eine Ein-Personen-GmbH bei Geschäftspartnern sein, da eine GmbH durch ihr hohes Stammkapital ein sehr gutes Image aufweist. Gründer einer Einmann-GmbH können so möglicherweise von Vorteilen bei der Kreditvergabe o.Ä. profitieren. Neben dem Schutz des Privatvermögens ist ein häufiger Grund die Steuerersparnis einer GmbH: Im Gegensatz zum Einzelunternehmen werden Gewinne nur mit etwa 32 Prozent Steuern belastet, während Einzelunternehmer ihren persönlichen Einkommensteuersatz ansetzen müssen. Und der steigt mit höheren Kapitaleinkünften.

Gut zu wissen

Viele Gründer entscheiden sich zunächst wegen des geringeren Kapitalbedarfs für eine UG (haftungsbeschränkt). Wer jedoch bereits weiß, dass das Unternehmen wachsen soll, größere Investitionen plant oder gegenüber Banken und Geschäftspartnern möglichst professionell auftreten möchte, ist häufig mit einer GmbH besser beraten.

Unser Rat: Prüfen Sie die langfristigen Ziele Ihres Unternehmens bereits vor der Gründung. So lassen sich spätere Umwandlungen und zusätzlicher Verwaltungsaufwand häufig vermeiden.

Weitere Rechtsformen für Einzelgründer

Falls GmbH oder UG nicht für Sie geeignet sind oder nicht zu Ihren Vorstellungen passen, gibt es noch andere Alternativen für Einzelgründer:

Das Einzelunternehmen

Mit einem Einzelunternehmen können Sie sich kostengünstig selbständig machen. Die Gründungskosten sind sehr viel niedriger und eine Handelsregistereintragung benötigen Sie lediglich als eingetragener Kaufmann. Freiberufler und Kleingewerbetreibende dürfen sich eintragen lassen, müssen es aber nicht.

Die kleine AG

Als Einzelgründer können Sie nicht nur eine GmbH, sondern auch eine AG gründen. Für die Gründung einer sogenannten „kleinen AG” ist allerdings ein Grundkapital von 50.000 Euro notwendig, doppelt so viel wie bei einer GmbH.

Fazit

Die Ein-Personen-GmbH ist eine geeignete Rechtsform für Einzelpersonen, die von den Vorteilen einer GmbH profitieren möchten, insbesondere der Haftungsbeschränkung. Trotz der alleinigen Verantwortung ermöglicht sie eine klare Trennung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen. Gründer sollten jedoch die formalen Anforderungen und finanziellen Verpflichtungen sorgfältig abwägen, um eine fundierte Entscheidung zu treffen.

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