Was ist ein Werkvertrag? Definition und Erklärung

Wenn Sie für einen Kunden einen Auftrag erledigen, müssen Sie einen Werkvertrag abschließen. Doch was ist ein Werkvertrag und welche Rechte und Pflichten müssen beachtet werden? Hier erfahren Sie, was ein solcher Vertrag beinhaltet, welche Unterarten existieren und was bei der Kündigung eines Werkvertrages beachtet werden muss.

 

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Werkvertrag: Grundsätzliche Definition

In einem Werkvertrag verpflichtet sich ein Unternehmer zur „Herstellung eines Werks”, während der Besteller des Werks sich zur Zahlung einer Vergütung (Werklohn) verpflichtet. „Herstellung eines Werks” beschreibt in diesem Sinne eines der folgenden Dinge:

  • Herstellung oder Veränderung einer Sache (z. B. Bau eines Transportfahrzeugs, Reparatur eines Möbelstücks, Modifizierung eines Computers)
  • Durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg (z. B. Untersuchung eines chemischen Wirkstoffes, Inspektion einer Maschine, Anfertigung eines Gutachtens)

Bei einem Werkvertrag wird ein Unternehmen oder ein einzelner Selbständiger mit der Herstellung eines Werks beauftragt. Mit dem Vertrag verpflichtet sich der Beauftragte zur Herstellung des zugesagten Werks zum mit dem Besteller vereinbarten Preis (vgl. §§ 631 BGB ff). Bei diesem Auftrag handelt der Hersteller unternehmerisch selbständig. Das bedeutet, dass er selbst entscheidet, wie und mit welchen Arbeitsmitteln, von welchen Mitarbeitern und mit welchem Zeitaufwand der Auftrag erledigt wird. Der Hersteller übernimmt die vollständige Haftung für das Endergebnis. Dem Auftraggeber wird nur das Endergebnis in Rechnung gestellt, nicht die Arbeitskräfte oder Arbeitszeit.

Basics rund um Arbeitsverträge

Sobald das Werk vom Kunden abgenommen wird, ist die Vergütung fällig (vgl. § 640, § 641 BGB). Wurde nichts anderes vereinbart, tritt der Unternehmer mit der Erstellung des Werkes in Vorleistung. Früher wurde in solchen Fällen ein Werklieferungsvertrag abgeschlossen, jedoch wurde dieser im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung abgeschafft.

Folgende Gegenstände sind bei einem Werkvertrag möglich:

  • Bauarbeiten
  • Reparaturarbeiten
  • Transportleistungen, z. B. Taxifahrten
  • Handwerkliche Tätigkeiten, z. B. elektrische Installationen, Möbelanfertigungen, Schneidern eines Maßanzuges
    Herstellung von künstlerischen Werken (z. B. Bilder, Skulpturen)
  • Erstellung von Gutachten und Plänen

Ist das Werk urheberrechtlich geschützt (Copyright), wird der Werkvertrag mit einem Urheberrechtsvertrag gekoppelt. Auf diese Weise wird das Nutzungsrecht durch den Auftraggeber geregelt. Besonders hervorzuheben ist das Übertragungsrecht an Dritte, für das eine Erlösbeteiligung vereinbart wird.

Wie sich ein Werkvertrag vom Dienstvertrag unterscheidet, lesen Sie in diesem Artikel.

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Werkvertrag: Das gehört dazu

Alles, was für Werkverträge in §§ 631 ff BGB festgelegt ist, muss nicht noch einmal in den Werkvertrag übernommen werden. Wichtig ist, dass im Vertrag das Werk und dessen Annahme möglichst exakt beschrieben werden. Weiterhin muss im Vertrag festgelegt sein, wie bei einem Konfliktfall zwischen Auftraggeber und -nehmer vorgegangen wird. Konflikte entstehen meistens durch unklare Absprachen. Aus diesem Grund ist von Musterverträgen ausdrücklich abzuraten.

Folgende Punkte muss ein Werkvertrag beinhalten:

  • Detaillierte Beschreibung des Werkes bzw. der Aufgabenstellung: je nach Art des Werkes Angaben zum Inhalt, technische Beschreibung, Leistungsumfang, eventuelle Vor- und Nebenleistungen (z. B. zur Verfügung gestellte Informationen zum Werk)
  • Liefertermin: genauer Abgabetermin, im Fall eines mehrteiligen Werkes mehrere Abgabetermine für die Teilergebnisse (Zwischenabnahmen); bei Bedarf können hier feste Termine zur Auskunft über den Stand der Arbeit vereinbart werden
  • Lieferform: je nach Art des Werkes z. B. E-Mail-Anhang, Papierausdruck, Lieferung mit einem Paketdienst
  • Honorar: Wert des Werkes inklusive Angaben zur Mehrwertsteuer und Kosten für Zusatzleistungen (je nach Art des Werkes z. B. Fahrtkosten, Materialkosten, Ausgaben für Sonderwünsche)
  • Zahlungsvereinbarungen: z. B. Abschlagszahlungen für größere Aufträge mit bestimmter Höhe und Fälligkeit
  • Abnahme: für Auftraggeber grundsätzlich verpflichtend; das Honorar muss 30 Tage nach dem vertraglich festgelegten Abnahmetermin bezahlt werden
  • Kündigung durch Auftraggeber: Regelung für den Kündigungsfall; Auftraggeber muss dem Auftragnehmer das volle Honorar abzüglich der ersparten Aufwendungen zahlen
  • Einbeziehung von Nutzungsverträgen (Urheberrechtsverträge): Regelung der Nutzungsrechte, die der Auftragnehmer für das Werk erhält (z. B. Veröffentlichung oder Veränderung des Werkes)
  • Ggf. weitere Bestandteile: z. B. Regelung zum Stillschweigen des Auftragnehmers oder zu Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen

 

Vergütung im Werkvertrag

Die Vergütung für Werkleistungen ist in § 632 BGB geregelt. Der Kostenanschlag ist von der Werkleistung ausgeschlossen. Wenn der Besteller die Kosten des Kostenanschlags tragen soll, muss dies vorher vereinbart werden. In § 641 ist außerdem festgelegt, dass die Vergütung bei der Abnahme des Werkes bezahlt werden muss. Das bedeutet, dass der Unternehmer vorleisten muss. Er erhält die Vergütung erst nach vertragsgemäßer Fertigstellung und Abnahme durch den Besteller. Bei der Fertigstellung dürfen keine erheblichen Mängel aufgetreten sein. In manchen Fällen hat der Auftragnehmer nach dem Gesetz (§ 632a BGB) oder vertraglichen Vereinbarung einen Anspruch auf Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Leistungsteile.

Die Vergütung kann auf mehrere Arten berechnet werden. Diese werden in den folgenden Abschnitten genauer erläutert.

Vergütung nach Einheitspreisen

Die Vergütung nach Einheitspreisen ist in den meisten Fällen üblich. Dabei wird pro Leistungseinheit (z. B. pro Stück, pro laufenden Meter) ein Festpreis vereinbart. Ein wesentlicher Bestandteil ist die Festlegung der Einheitspreise. Sie werden vom Auftragnehmer auf der Grundlage folgender Aufwände und Kosten kalkuliert:

  • Tariflohn der Arbeitskräfte des Auftragnehmers
  • Geschätzter Zeitaufwand pro Leistungseinheit
  • Materialkosten
  • Allgemeine Geschäftskosten
  • Zuschlag für Wagnis und Gewinn

Die zeitliche Dauer der Leistungserbringung spielt bei der Berechnung der Vergütung keine Rolle. Damit ist die Vergütung nach Einheitspreisen relativ leicht einzuschätzen. Sie muss nicht vom zeitlichen Ablauf her kontrolliert werden und erhöht sich nicht, wenn der Auftragnehmer langsamer als erwartet arbeitet. Es ist üblich, einen vorläufig ermittelten Aufwand (Zahl der Leistungseinheiten) als Grundlage für die Vergütung anzusetzen. Nach der Erbringung der Leistung wird die endgültige Vergütung ermittelt, sodass der Werklohn von den vorläufigen Annahmen im Vertrag abweichen kann.

Vergütung nach Zeitaufwand

In diesem Fall hängt die Vergütung vom erforderlichen Zeitaufwand ab. So werden Stundensätze und Fahrtzeiten (Einsatzort, Materialbeschaffung) vergütet. Des Weiteren wird im Vertrag vereinbart, zu welchen Preisen benötigtes Material abgerechnet wird.

Vergütung nach Pauschalpreis

Nicht nur nach Einheitspreisen und Zeitaufwand kann vergütet werden, auch die Festlegung eines Pauschalpreises ist möglich. Dieser Preis bleibt auch dann konstant, wenn der Aufwand für die festgelegte Leistung höher ist als erwartet.

 

Sonderformen des Werkvertrags

Zusätzlich zum regulären Werkvertrag haben sich sowohl rechtlich als auch in der Praxis Sonderformen herausgebildet. Dazu zählen unter anderem diese Formen:

  • Reisevertrag: Ein Reisevertrag dient dazu, Reisende mit Gewährleistungsrechten bei Reisemängeln zu schützen. Der Reiseveranstalter als Auftragnehmer wird verpflichtet, dem Reisenden für den vereinbarten Preis alle Reiseleistungen zu erbringen. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach muss der Reisende vom Reiseveranstalter eine Reisebestätigung erhalten. Die entsprechenden Regelungen sind in §§ 651 a ff. BGB festgelegt, für die Schadensersatzregelungen sind besonders §§ 651 c ff. BGB von Bedeutung. Nicht zu verwechseln mit dem Beförderungsvertrag.
  • Frachtvertrag: Ein Frachtvertrag besteht zwischen dem Frachtführer als Auftragnehmer und dem Absender als Auftraggeber. Auch Gepäckträger und Dienstleute können als Frachtführer gelten. Die Leistung besteht in der Beförderung von Gütern, die Beförderung innerhalb der Ortschaft genügt. Dabei sind die Transportmittel gleichgültig. Die Regelungen für den Frachtvertrag sind in §§ 631 ff. und §§ 407-452d BGB gesetzlich festgelegt.
  • Personen-Beförderungsvertrag: Beförderungsverträge können sowohl für die Personen- als auch für die Güterbeförderung gelten. Darin verpflichtet sich der Beförderer, Personen sicher und pünktlich zu transportieren (Beförderungserfolg). Die Regelungen hängen vom genutzten Verkehrsmittel ab. So gilt für die Beförderung in Kfz, Bus und Straßenbahn das Personenförderungsgesetz (PBefG) und für die Beförderung im Flugzeug das Luftverkehrsgesetz (LuftVG).
  • Bauvertrag: In einem Bauvertrag verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Herstellung eines Baus, Renovierungsleistungen oder handwerklichen Leistungen wie Malerarbeiten oder Heizungsbau.
  • Planungsvertrag: Beim Planungsvertrag ist ein Bauherr der Auftragsgeber und ein Architekt oder Ingenieur der Auftragsnehmer. Im Planungsvertrag werden die Planung der Baumaßnahme, die Ausschreibung und Überwachung der Arbeiten sowie die Beaufsichtigung der Mängelbeseitigung in der Gewährleistungsphase festgehalten. Der Auftragnehmer haftet für die fehlerlose Erstellung des Bauwerks.

 

Kündigung eines Werkvertrages

Bei einem Werkvertrag haben sowohl Auftraggeber als auch Auftragsnehmer das Kündigungsrecht. Anders als beim Auftraggeber ist das Kündigungsrecht des Auftragnehmers jedoch wesentlich eingeschränkter.

Der Auftraggeber kann jederzeit frist- und grundlos den Werkvertrag kündigen, bis das Werk fertiggestellt ist. Dies ist auch dann möglich, wenn nur noch die Beseitigung behebbarer Mängel aussteht. Nur bei fortlaufenden Werkleistungen muss der Auftraggeber bestimmte Kündigungsfristen einhalten. Das Kündigungsrecht für Auftraggeber ist in § 649 BGB geregelt. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Abnahme des Werkes, sondern nur auf die vereinbarte Vergütung.

Das Kündigungsrecht für den Auftragnehmer ist strenger geregelt. Er kann unter anderem dann den Werkvertrag kündigen, wenn die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar ist oder der Besteller seine Mitwirkungspflichten trotz Fristsetzung nicht erfüllt. Nach der Kündigung des Vertrages muss er die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen an den Auftraggeber herausgeben. Dabei kommt es zu einer Änderung der Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Vergütung. Der Unternehmer muss sich nach § 649 BGB ersparte Aufwendungen oder anderweitig erlangten Erwerb abziehen lassen, weil er keine finanziellen Vorteile aus der Kündigung des Werkvertrages haben soll. Um die Höhe der Vergütung nach erfolgter Kündigung des Werkvertrages berechnen zu können, muss der Unternehmer seinen Anspruch darlegen und beweisen. Der Gesetzgeber sieht eine Vermutungsregelung vor, nach der der Unternehmer einen Anspruch auf fünf Prozent der Vergütung hat, für die er bei Kündigung des Vertrages noch keine Werkleistung erbracht hatte.

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