Unterschied: Dienstvertrag und Werkvertrag im Vergleich

Werkvertrag und Dienstvertrag klingen zunächst ähnlich. Tatsächlich sind es zwei verschiedene Vertragsarten, die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen unterliegen. Dieser Ratgeber erklärt den Unterschied.

 

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Was ist ein Dienstvertrag?

In einem Dienstvertrag verpflichtet sich eine Partei zur Leistung von bestimmten Diensten, während die andere Partei sich zur Zahlung eines Entgelts für diese Dienste verpflichtet. In §§ 611 bis 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist der Dienstvertrag gesetzlich geregelt. Ein „Dienst” im Sinne des Dienstvertrages ist eine Tätigkeit, die für einen Auftraggeber ausgeführt wird.

Beim Dienstvertrag ist zu beachten, dass der Auftragnehmer sich nur zur reinen Leistung verpflichtet. Ob der Dienst erfolgreich ausgeführt wurde, spielt keine Rolle. Anders als beim Werkvertrag wird nur die Erbringung einer Leistung vereinbart. Auch wenn der vom Auftragnehmer gewünschte Erfolg nicht zustande gekommen ist, gilt der Vertrag als erfüllt, wenn die Leistung erbracht und bezahlt wurde.

Oft wird in einem Dienstvertrag neben der eigentlichen Leistung (Art, Umfang) auch festgelegt, wo und innerhalb welcher Frist die Leistung erledigt wird. Das Entgelt und die Zahlungsmodalitäten werden frei festgelegt. Der Vertrag kann entweder durch zeitliche Befristung, Kündigung durch eine der beiden Vertragsparteien oder eine Aufhebungsvereinbarung enden.

Folgende Dienstleister arbeiten beispielsweise auf Basis von Dienstverträgen:

  • Detektive
  • Hausverwalter
  • Schulungs- und Weiterbildungsinstitute
  • Journalisten für Moderationen
  • IT-Dienstleister

 

Dienstverträge: Mindeststandards und vorgeschriebener Inhalt

Diese Mindeststandards müssen in einem Dienstvertrag eingehalten werden:

  • Vertragstypische Pflichten (§ 611 BGB)
  • Rechte und Pflichten beim Betriebsübergang (§ 613a)
  • Pflicht zur Krankenfürsorge (§ 617)
  • Beendigung des Dienstverhältnisses (§ 620)
  • Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen (§ 621)
  • Stillschweigende Verlängerung (§ 625)
  • Pflicht zur Zeugniserteilung (§ 630)

Diese Daten muss ein Dienstvertrag beinhalten:

  • Art, Umfang, Ort und Zeitdauer der Dienstleistung
  • Entgelt
  • Zahlungsmodalitäten
  • Angaben zu erforderlichen Zusatzleistungen

 

Dienstverträge: Unterarten

Bei Dienstverträgen wird zwischen folgenden Unterarten unterschieden:

  • Unterrichtsverträge für Fernschulen
  • Arzt- und Behandlungsverträge
  • Telekommunikationsverträge (zum Beispiel Mobilfunkvertrag)
  • Rechtsanwaltliche Mandatsverträge
  • Arztverträge
  • Verträge mit freien Mitarbeitern

Basics rund um Arbeitsverträge

Dienstverträge: Vergütung und Regelung im Mangelfall

Beachten Sie, dass für einen Dienstvertrag immer eine Vergütung bezahlt wird. Dies ist auch dann verpflichtend, wenn dazu keine besondere Vereinbarung getroffen wurde. Fehlt eine konkrete Vereinbarung, richtet sich die Vergütung nach der Branche. So erhält zum Beispiel ein Arzt ein Entgelt, das der Gebührenordnung für Ärzte entspricht. Bei Gefälligkeitsdiensten, etwa zwischen Nachbarn, ist jedoch keine Vergütung fällig.

Für Mängel bestehen keine besonderen Vorschriften, sodass der Auftraggeber keinen Anspruch auf eine Nachbesserung oder die Minderung der Vergütung hat. In einem solchen Fall gelten die allgemeinen Vorschriften zu den Leistungsstörungen. Unabhängig davon, ob die Leistung vom Auftraggeber angenommen wurde, muss die Vergütung bezahlt werden.

Sonderfall: Arbeitsvertrag

Oft wird das Wort „Dienstvertrag” als Synonym zum Begriff „Arbeitsvertrag” verwendet. In der Regel unterscheiden sich Dienstvertrag und Arbeitsvertrag nicht wesentlich voneinander. Unter folgenden Bedingungen sind Dienstverträge und Arbeitsverträge deckungsgleich:

  • Der Auftragnehmer ist ausschließlich für einen Auftraggeber tätig.
  • Die Arbeitszeit und der Arbeitsumfang werden vom Auftraggeber vorgegeben.
  • Der Auftragnehmer muss die Anweisungen des Auftraggebers befolgen.
  • Der Auftragnehmer nutzt zur Erfüllung seiner Arbeit die Arbeitsmittel, die der Auftraggeber ihm zur Verfügung stellt.
  • Der Auftragnehmer verfügt nicht über eigene Angestellte.
  • Der Auftragnehmer trägt kein wirtschaftliches Risiko.
  • Der Auftragnehmer wird in die Betriebsstruktur des Unternehmens integriert.

Ein wichtiger Unterschied zwischen Dienstvertrag und Arbeitsvertrag besteht darin, dass ein Arbeitnehmer mehr Rechte und Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber erfüllen muss.

 

Was ist ein Werkvertrag?

Beim Werkvertrag muss der Auftragnehmer ein sogenanntes „Werk” ohne gravierende Mängel herstellen. Ein Werk muss nicht zwingend ein körperlicher Gegenstand sein, der neu hergestellt oder verändert wird. Auch Dienstleistungen wie Inspektionen oder chemische Versuche können als Werke gelten. Der Auftragnehmer garantiert dem Auftraggeber, dass die Aufgabe erfolgreich erledigt wird. Das ist der Fall, wenn das Ergebnis den Erwartungen des Auftraggebers entspricht. Als Gegenleistung verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung eines Entgelts für das Werk. Das Entgelt wird bezahlt, sobald der Auftraggeber die Ware entgegengenommen hat (§§ 640 bis 641 BGB). Die gesetzlichen Regelungen zum Werkvertrag sind in § 631 ff. festgelegt.

Werkvertrag: Merkmale

An diesen Merkmalen ist ein Werkvertrag zu erkennen:

  • Einmaliges Erbringen der vereinbarten Leistung
  • Vorherige Einigung über Umfang der Leistung und Zeitpunkt der Abnahme
  • Verpflichtung seitens des Auftraggebers, das Werk anzunehmen, wenn es keine wesentlichen Mängel vorweist
  • Haftung des Auftragnehmers bei Nichterfüllung des Auftrags
  • Vergütung kann nach Zeitaufwand, Pauschalpreis oder Einheitspreis erfolgen

 

Werkvertrag: Sonderformen

Neben dem regulären Werkvertrag existieren folgende Sonderformen, für die eigene Regelungen existieren:

  • Reisevertrag
  • Frachtvertrag
  • Personen-Beförderungsvertrag
  • Bauvertrag
  • Planungsvertrag

 

Werkvertrag: Kündigung

Ein Werkvertrag kann sowohl durch den Auftraggeber als auch den Auftragnehmer gekündigt werden. Während der Auftraggeber jederzeit vor der Fertigstellung des Werks den Werkvertrag kündigen kann, kann der Auftragnehmer nur dann kündigen, wenn die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar ist oder der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht innerhalb der festgelegten Frist erfüllt. Kündigt der Auftragnehmer den Werkvertrag, muss er die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen an den Auftraggeber herausgeben. Dadurch wird die Verpflichtung zur Vergütungszahlung geändert. So muss der Auftragnehmer sich nach § 649 BGB ersparte Aufwendungen oder anderweitig erlangten Erwerb abziehen lassen.

 

Sonderfall: Arbeitnehmerüberlassung

Wenn ein Unternehmen einen seiner Mitarbeiter an einen Dritten „verleiht”, handelt es sich um eine sogenannte Arbeitnehmerüberlassung (auch: Zeitarbeit, Leiharbeit, Personalleasing). Die Arbeitnehmerüberlassung ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Wenn Sie als Unternehmer einem Dritten die Leistung eines Ihrer Angestellten überlassen möchten, benötigen Sie in der Regel eine besondere Genehmigung der Agentur für Arbeit.

Im Rahmen eines Werkvertrages ist der Einsatz von fremden Arbeitskräften ebenfalls möglich. Anders als bei der Arbeitnehmerüberlassung bestimmt jedoch der Auftragnehmer die Aufgaben und den Ablauf der Schritte zur Erledigung seiner Aufgabe. Das heißt, dass der Auftragsnehmer selbständig handelt. Allerdings hat er kein Weisungsrecht gegenüber den Angestellten seines Auftraggebers. Des Weiteren muss er für alle Risiken, die mit seinem Auftrag zusammenhängen, voll haften.

 

Allgemeine Hinweise zum Werkvertrag und Dienstvertrag

Zwar sind auch mündliche Verträge rechtskräftig, dennoch ist die Schriftform dringend zu empfehlen. Denn so haben Sie im Fall von Rechtsstreitigkeiten Beweismaterial zur Verfügung. Bestehen Unsicherheiten zum Inhalt und zur rechtlichen Korrektheit Ihres Werksvertrages oder Dienstvertrages, nehmen Sie die Beratung eines Fachanwalts in Anspruch. Besonders bei Detailfragen ist das umfangreiche Wissen eines Experten sehr hilfreich.

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