Salvatorische Klausel: So schützen Sie Ihre Verträge

aktualisiert am 20. Oktober 2023 5 Minuten zu lesen
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Was hat es eigentlich mit der Savatorischen Klausel auf sich und was ist das genau? Erfahren Sie auf firma.de, warum Ihnen diese Klausel in Verträgen sehr hilfreich sein kann.

 

Was ist eine Salvatorische Klausel?

Durch die Salvatorische Klausel bleibt ein Vertrag gültig, obwohl einzelne Vertragsbestandteile unwirksam oder als nichtig erachtet werden. Dem Ausdruck Salvatorische Klausel liegt das lateinische Wort salavtorius zu Grunde – auf Deutsch „erhaltend“ oder „bewahrend“. Häufig wird in die Schlussbestimmungen eines Vertrages die Salvatorische Klausel einbezogen, um die Wirksamkeit eines Vertrages zu schützen. In der Regel wird die Salvatorische Klausel in Arbeitsverträgen verwendet.

Beachten Sie, dass die Salvatorische Klausel in Mietverträgen oftmals ungültig ist. 

 

Herkunft der Salvatorischen Klausel: Das BGB gibt die Antwort

§ 139 des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Deutschland besagt : „Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.“  In Artikel § 139 BGB wird somit der Grundstein für die Salvatorische Klausel gelegt. Sind sich beide Vertragspartner einig, dass bei Wegfall oder Nichtigkeit einiger Vertragsbestandteile der Vertrag dennoch gelten soll, so kann dies durch die Salvatorische Klausel am Ende eines Vertrages festgelegt werden. Im folgenden Absatz werden Sie lernen, wie Sie am einfachsten die Salvatorische Klausel in Ihren Verträgen formulieren.

 

So formulieren Sie die Salvatorische Klausel richtig

Die Salvatorische Klausel wird unkompliziert mithilfe folgendem Formulierungsbeispiel in Ihren Vertrag eingebaut:

„Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mir der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.“

Im ersten Satz wird bestimmt, dass Teilnichtigkeit des Vertrages keine Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge hat, wenn die Vertragspartner diesen auch ohne die nichtigen Vertragsabschnitte abgeschlossen hätten. Der zweite Satz der Salvatorischen Klausel ist streng genommen eine juristische Ausschmückung, denn sie setzten lediglich die ergänzende Vertragsauslegung in ihrem Grundsatz fest. Trotzdem empfehlen wir den zweiten Satz mit in die Salvatorische Klausel Ihres Vertrages aufzunehmen, da es den Vertragspartnern mehr Verständnis gibt.

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Lücken im Vertrag: Die Salvatorische Klausel als Lösung

Nicht nur bei Teilnichtigkeiten eines Vertrags, sondern auch bei Lücken schützt die Salvatorische Klausel vor einem unwirksamen Vertrag. Hier ein Beispiel wie die Salvatorische Klausel bei Lücken in einem Gesellschaftsvertrag angewandt werden kann. Falls einzelne Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrags unwirksam sein sollten, oder dieser Gesellschaftsvertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle von Lücken verpflichten sich die Gesellschafter, auf die Beschlussfassung und Aufnahme derjenigen Bestimmungen in den Gesellschaftsvertrag hinzuwirken, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrags vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht. Auch in einem Gesellschaftsvertrag kann eine Salvatorische Klausel somit von Nutzen sein.

 

Die Salvatorische Klausel auch in die AGB?

Die Salvatorische Klausel in die AGBs einzugliedern wird von den meisten Rechtsanwälten nicht empfohlen. Auch hier gibt uns das BGB eine Antwort darauf, warum es nicht ratsam ist, die Salvatorische Klausel mit in die AGBs aufzunehmen:

§ 306 BGB:

  1. Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
  2. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
  3. Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

Schnell wird ersichtlich, dass im Falle der AGB die Salvatorische Klausel durch §306 BGB ersetzt werden kann. Mehr zu Inhalten rechtskonformer AGBs finden Sie hier.

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Die Salvatorische Klausel in Österreich

Unser Nachbarland Österreich nutzt ebenfalls die Salvatorische Klausel, allerdings nur zwischen Unternehmen oder in einer Geschäftsbeziehung. Konsumenten genießen einen besonderen Schutz durch das Konsumentenschutzgesetz. Dabei würde die Salvatorische Klausel je nach Formulierung dem Transparentgebot widersprechen und somit ungültig sein. Setzten Sie sich gerne mit einem Anwalt in Verbindung, um alle weiteren Fragen rund um Ihren Vertrag und die Salvatorische Klausel zu klären.

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