Dienstvertrag: Definition und rechtliche Besonderheiten

Der Dienstvertrag ist eine der bekanntesten Vertragsarten im deutschen Recht. Insbesondere als Einzelunternehmer oder Selbständiger werden Sie oft damit in Kontakt kommen. In diesem Ratgeber erfahren Sie die wichtigsten Fakten zum Dienstvertrag inklusive der Definition und dem Unterschied zwischen freiem Dienstvertrag und Arbeitsvertrag.

 

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Dienstvertrag: Grundlegendes

Bei einem Dienstvertrag handelt es sich um einen Vertrag, in der eine Partei (der Dienstverpflichtete oder Schuldner) sich zur Leistung eines Dienstes verpflichtet. Im Gegenzug verpflichtet sich die andere Vertragspartei (der Dienstberechtigte oder Gläubiger) zur Zahlung eines Entgelts für den erbrachten Dienst. Dienstleistungen können sowohl selbständig als auch nicht-selbständig erbracht werden. Wo und wie die Dienstleistungen erbracht werden, kann entweder vom Dienstverpflichteten oder vom Dienstberechtigten bestimmt werden. Die gesetzlichen Regelungen zum Dienstvertrag sind in §§ 611-630 BGB festgelegt.

Im Dienstvertrag verpflichtet sich der Auftragnehmer zur reinen Leistung (Bemühung), nicht jedoch zum Erfolg. „Erfolg” bedeutet in diesem Fall, dass die Leistung nach den genauen Vorgaben des Auftraggebers erbracht wurde, ohne wesentliche Mängel. Durch den Dienstvertrag begibt sich der Dienstverpflichtete in ein Dauerschuldverhältnis. Das bedeutet, dass das Schuldverhältnis nicht durch Rücktritt beendet wird, sondern durch eine Kündigung. Nach der Leistung des Dienstes muss der Auftraggeber das vereinbarte Entgelt zahlen.

 

Verwendung des Dienstvertrags

Der Dienstvertrag ist neben dem Kaufvertrag, dem Mietvertrag und dem Werkvertrag der häufigste schuldrechtliche Vertragstyp. Dienstverträge werden unter anderem in folgenden Branchen eingesetzt:

  • Hausverwaltungen
  • Schulungs- und Weiterbildungsinstitute
  • Journalismus
  • IT-Dienstleistungen
  • Detekteien

Dies sind einige typische Arten des Dienstvertrags:

  • Behandlungsvertrag
  • Mandatsvertrag
  • Unterrichtsvertrag
  • Telekommunikationsvertrag
  • Verträge zur Software-Nutzung (ASP-Lösung)
  • Internetprovidervertrag
  • Krankenhausvertrag
  • Versicherungsvertrag
  • Vertrag mit einem SEO-Dienstleister

Der Dienstberechtigte ist zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet. Ist sie im Vertrag nicht festgelegt, muss zumindest die sogenannte „übliche Vergütung” bezahlt werden. Diese Art der Vergütung ist branchenabhängig. In der Praxis wird die Vergütung jedoch bereits im Vertrag festgelegt.

Basics rund um Arbeitsverträge

Freier Dienstvertrag und Arbeitsvertrag

Ein Dienstvertrag kann sowohl für einen selbständigen als auch für einen nicht selbständigen Dienst ausgeführt werden. Im ersten Fall wird von einem freien Dienstvertrag gesprochen, im zweiten Fall von einem Arbeitsvertrag. Im Folgenden werden die Unterschiede zwischen beiden Fällen erläutert.

Freier Dienstvertrag

Kennzeichnend für den freien Dienstvertrag ist ein bestimmtes Maß an Freiheit, den der Dienstverpflichtete gegenüber dem Dienstberechtigten hat. So kann der Dienstverpflichtete die Art und Weise, wie er seinen Dienst leistet, frei bestimmen. Dies beinhaltet auch die freie Bestimmung der Arbeitszeiten. Freie Dienstverträge sind meistens befristet und sind erfüllt, sobald der Dienstverpflichtete seinen Dienst geleistet und der Dienstberechtigte ihn bezahlt hat. Zu den freien Dienstverträgen gehören Vertragsverhältnisse zwischen Rechtsanwälten und Klienten, aber auch zwischen Ärzten und Patienten. Auch Solo-Selbständige und Freiberufler arbeiten in der Regel auf Basis eines freien Dienstvertrags.

Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag ist im deutschen Arbeitsrecht die bekannteste Form des Dienstvertrags. Im Arbeitsvertrag verpflichtet sich ein Arbeitnehmer gegenüber einem Arbeitgeber zu einem Dienst, der sowohl befristet als auch dauerhaft sein kann. Im Austausch für diesen Dienst erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einen Lohn oder ein Gehalt. In diesem Fall handelt es sich um einen Dienstvertrag für eine nicht-selbständig arbeitende Person.

Im Arbeitsvertrag gibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer seine Aufgaben und die Arbeitszeit vor. Die Aufgaben müssen nach den Vorgaben des Arbeitgebers bearbeitet werden. Dabei stellt der Arbeitgeber die dafür notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung. Der Arbeitnehmer wird nicht nur in die Betriebsstruktur des Unternehmens integriert, sondern hat auch keine eigenen Angestellten.

Das Besondere am Arbeitsvertrag, das ihn im Gegensatz zu den anderen Dienstverträgen ausmacht, sind die tiefergehenden Rechte und Pflichten, die der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer hat. Dazu gehören:

  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 EntgFG
  • Gewährung des Urlaubs
  • Fürsorge- und Treuepflichten (z. B. in Form von Sozialleistungen)

In der Gewerbeordnung (GewO) ist festgelegt, dass der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer ein Weisungsrecht hat (§ 106). Dafür hat der Arbeitnehmer den Anspruch auf ein Arbeitszeugnis (§ 109). Weiterhin unterliegt der Arbeitsvertrag dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG).

 

Unterschied zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag

Auch, wenn die Namen ähnlich klingen: Der Dienstvertrag ist nicht mit dem Werkvertrag zu verwechseln. Beim Werkvertrag handelt es sich um einen Vertrag, in dem eine Vertragspartei sich zur Herstellung eines Werks verpflichtet, während die andere Vertragspartei sich zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet. Der Begriff „Herstellung eines Werks” beschreibt in diesem Sinne eine der folgenden Tätigkeiten:

  • Herstellung oder Veränderung einer Sache (z. B. Bau eines Transportfahrzeugs, Reparatur eines Möbelstücks, Modifizierung eines Computers)
  • Durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg (z. B. Untersuchung eines chemischen Wirkstoffes, Inspektion einer Maschine, Anfertigung eines Gutachtens)

Der Auftragnehmer beim Werkvertrag kann sowohl ein Selbständiger als auch ein gesamtes Unternehmen sein. Bei der Herstellung des Werks kann der Selbständige, ähnlich wie beim freien Dienstvertrag, frei wählen, auf welche Art und Weise und zu welchen Zeiten er seine Aufgabe erledigt. Dabei übernimmt der Auftragnehmer die vollständige Haftung für das Endergebnis. Der wesentliche Unterschied zum Dienstvertrag ist, dass der Auftragnehmer sich im Werkvertrag zum Erfolg verpflichtet. Der Werkvertrag ist also nicht erfüllt, wenn das Werk nicht den Anforderungen des Auftraggebers entspricht.

 

Inhalt eines Dienstvertrages

Zwar ist beim Dienstvertrag die Schriftform nicht zwingend erforderlich. Es ist durchaus rechtskräftig, einen Dienstvertrag mündlich und „per Handschlag” abzuschließen. Aufgrund der besseren Beweiskraft im Fall eines Rechtsstreits ist es jedoch dringend zu empfehlen, einen schriftlichen Vertrag aufzusetzen. Ein schriftlicher Dienstvertrag beinhaltet folgende Vereinbarungen:

  • Vertragsgegenstand (vereinbarter Dienst)
  • Vergütung, ggf. mit erforderlichen Vor- und Nebenleistungen
  • Abnahme der Dienstleistung
  • Haftung
  • Kündigung, ggf. mit ergänzenden Bestimmungen zu den gesetzlichen Kündigungsvorschriften
  • Vertragsänderungen
  • Doppelte Vertragsausfertigung
  • Erfüllungsort
  • Sonstige Vereinbarungen
  • Optional: Salvatorische Klausel

Zum Schluss wird der Vertrag von beiden Vertragsparteien unterschrieben, damit er rechtsgültig ist. Damit verpflichten sich beide Parteien zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten.

 

Dienstvertrag: Kündigung

Ein Dienstvertrag kann aus unterschiedlichen Gründen beendet werden:

  • Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit
  • Erreichung des Zweckes, also dem Erbringen der vereinbarten Dienstleistung
  • Aufhebungsvereinbarung
  • Kündigung durch eine der beiden Vertragsparteien

Die Kündigung eines Dienstvertrages muss schriftlich erfolgen. Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen und Formvorschriften nach §§ 621 ff. BGB. Während ein Arbeitnehmer dem Kündigungsschutz unterliegt, haben Dienstverpflichtete bei freien Dienstverträgen keinen Kündigungsschutz. Sollten Rechtsstreitigkeiten bei der Kündigung auftreten, ist je nach Streitwert das zuständige Amtsgericht oder Landgericht für die Schlichtung verantwortlich. Bei Arbeitnehmern, arbeitnehmerähnlichen Personen, Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern ist das Arbeitsgericht für Streitfälle verantwortlich (§ 2 IV, § 5 ArbGG).

 

Ist mein Dienstvertrag rechtskräftig?

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