Wechselt ein Unternehmen seinen Standort, ist Professionalität gefragt. Ein Umzug bedeutet eine Beeinträchtigung der Geschäftstätigkeit und je nach Branche und Tätigkeitsfeld längerfristige Ausfälle. Mit der Unterstützung eines professionellen Speditionsunternehmens können Sie Umzugskosten und wirtschaftliche Einbußen übersichtlich halten.
Inhaltsverzeichnis
- Auf Unterstützung vom Fachmann setzen
- Zusatzleistungen professioneller Anbieter
- Eigenleistung als kostensenkender Beitrag
- Versicherungsschutz prüfen
- Grundhaftung professioneller Speditionen
- Zusätzliche Versicherungen für den Umzug
- Informationspflicht berücksichtigen
Auf Unterstützung vom Fachmann setzen
Die Herausforderungen bei einem Firmenumzug variieren je nach Unternehmensgröße und Geschäftstätigkeit. Während der Umzug reiner Büroausstattung einen überschaubaren Aufwand darstellt, können spezielle Inventarlisten wie hoch komplexes Laborequipment, schwere Maschinen oder Anlagen und Lebend- oder Gefahrengut größere Herausforderungen mit sich bringen.
In den meisten Fällen ist die Unterstützung eines Fachbetriebes für Firmenumzüge eine gute Wahl. Auf Firmen spezialisierte Speditionsunternehmen verfügen über die notwendige Logistik und Erfahrung, um einen Wechsel schnell und professionell abzuwickeln.
Zusatzleistungen professioneller Anbieter
Professionelle Speditionsunternehmen verfügen über langjährige und breit gefächerte Erfahrung und können Sie bei der Planung und Organisation bereits vor dem Umzug beraten. Dazu gehören Services wie das Erstellen eines Zeitplanes für den Umzugsprozess und einer Inventarliste.
Abhängig von den speziellen Anforderungen eines Firmenumzugs ist es sinnvoll, ein Speditionsunternehmen zu wählen, das nicht nur den Umzug abwickelt, sondern auch über eigene Lagerflächen verfügt. Relevant wird dieser Service, wenn der Firmenumzug angestoßen werden muss, bevor alle Bereiche der neuen Räumlichkeiten bezugsfertig sind. In diesem Fall ist die Zusammenarbeit mit einem Speditionsunternehmen sinnvoll, das nicht nur Umzugslogistik anbietet, sondern auch Lagerkapazitäten zur Verfügung stellen kann, um das Inventar des Kunden vorübergehend einzulagern. Unter www.relogg.com kombiniert beispielsweise Relogg Arbeitsplatzumzüge, Objektumzüge, Möbeltransporte, Neumöbellogistik und Lagerung im Dienstleistungsangebot.
Eigenleistung als kostensenkender Beitrag
Die Kooperation mit einem professionellen Speditionsunternehmen ist bei den meisten Firmenumzügen sinnvoll. Eigenleistung kann dennoch Zeit sparen und die wirtschaftliche Belastung durch einen Umzug senken.
Beschäftigen Sie Mitarbeiter, können diese die Vorbereitung ihres Arbeitsplatzes für den Umzug selbst übernehmen. Auch die Organisation sinnvoller Vorarbeiten in Projektgruppen kann Aufwand und Kosten des Umzugs komprimieren. Je nach zu transportierendem Inventar kann ein Großteil der Verpackungsarbeit im Unternehmen organisiert werden. Berücksichtigen Sie dabei mögliche Auswirkungen auf die Haftung des Speditionsunternehmens. Es ist sinnvoll, professionelles Verpackungsmaterial vom Umzugspartner in Anspruch zu nehmen und im Vertrag klar zu definieren, ab welchem Punkt die Haftung des Speditionsunternehmens trotz Eigenleistung beginnt.
Versicherungsschutz prüfen
Ein Firmenumzug ist immer mit einem Schadens- oder Verlustrisiko verbunden. Hinzu kommt das Ausfallrisiko im Hinblick auf die Geschäftstätigkeit. Neben den kalkulierbaren wirtschaftlichen Einbußen kann es zu außerplanmäßigen Ausfällen kommen, wenn sich die Abläufe des Umzugs verzögern und damit gegebenenfalls Vertragsfristen nicht eingehalten werden können.
Sichern Sie den Umzug Ihres Unternehmens im Vorfeld umfangreich gegen diese potenziellen Risiken ab.
Grundhaftung professioneller Speditionen
Die Zusammenarbeit mit einem professionellen Speditionsunternehmen beinhaltet bereits einen grundlegenden Versicherungsschutz. Während private Umzugshelfer grundsätzlich nicht in der Haftung stehen, wenn es während des Umzugs zu Schäden oder Verlusten kommt, sind professionelle Umzugsunternehmen gesetzlich zu einer Grundhaftung verpflichtet (HGB § 461):
- Grundhaftung beträgt 620 Euro pro Kubikmeter Umzugsgut
- Haftung nur für Schäden, welche die Spedition zu 100 Prozent selbst verursacht hat
- Speditionen inkludieren meist Haftungsausschlüsse für unabwendbare Ereignisse in ihren AGB
Prüfen Sie den letzten Punkt sorgfältig vor Vertragsabschluss. Häufig sind Bargeld, andere transportable Vermögenswerte und Dokumente mit rechtlicher Relevanz über die Grundhaftung nicht versichert.
Zusätzliche Versicherungen für den Umzug
Geht der Wiederbeschaffungswert des zu transportierenden Inventars über die Grundhaftung des Speditionsunternehmens hinaus, sollten Sie eine zusätzliche Versicherung abschließen. Dies gilt auch, wenn Verlust oder Schäden am Inventar schwerwiegende wirtschaftliche Einbußen für Ihr Unternehmen mit sich bringen, zum Beispiel bei Geräten oder Maschinen, die nur schwer oder mit hohem Zeitaufwand zu ersetzen sind.
Eine Transportversicherung mit entsprechend hoher Deckungssumme kann ebenso essenziell sein wie eine Haftpflichtversicherung, die durch den Umzug entstandene Personen- und Sachschäden gegenüber Dritten abdeckt.
Informationspflicht berücksichtigen
Zieht ein Unternehmen um, müssen verschiedene öffentliche Stellen und Vertragspartner darüber informiert werden. Die Industrie- und Handelskammer hat eine Übersicht über alle Stellen herausgegeben, die in Kenntnis gesetzt werden müssen. Welcher Informationspflicht Sie für Ihr Unternehmen unterliegen, hängt von der Unternehmensform und der Unternehmensgröße ab.
Prüfen Sie, ob eine Informationspflicht für eine der folgenden Stellen besteht:
- Gewerbeamt
- Handelsregister (nur bei Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind)
- Finanzamt
- Sozialversicherungsträger
- Berufsgenossenschaft
- IHK (wird in der Regel vom Gewerbeamt übernommen)
- Steuerberater und Rechtsanwälte des Unternehmens
- Agentur für Arbeit (hierzu besteht für Arbeitgeber eine Pflicht nach DEÜV § 5 Abs. 5)
- Banken und Versicherungen
- Beitragsservice der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
- Kfz-Zulassungsbehörde (gemäß FZV § 13 Abs. 1 (1) sind Änderungen zu melden
(Quelle: www.ihk.de)